Verletzung
8
1468 b) bei a. Gütergemeinschaft s. Güter-
1426
1495
1525,
823,
833,
836,
839
849
gemeinschaft.
s. Gütertrennung — Güterrecht.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling
kann gegen den überlebenden Ehe-
gatten auf Aufhebung der f. Güter-
gemeinschaft klagen:
11.
3. wenn der überlebende Ehegatte
seine Verpflichtung, dem Abkömm-
ling Unterhalt zu gewähren, ver-
letzt hat und für die Zukunft eine
erhebliche Gefährdung des Unter-
halts zu besorgen ist;
4. 1496, 1502, 1518.
1542, 1547 f. Errungenschafts-
gemeinschaft — Güterrecht.
Handlung.
842—847 Wer vorsätzlich oder fahr-
lässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigen-
tum oder ein sonstiges Recht eines
anderen widerrechtlich verletzt, ist dem
anderen zum Ersatze des daraus ent-
stehenden Schadens verpflichtet; s.
Handlung — Handlung.
842—847 Verantwortlichkeit für die
Tötung eines Menschen oder die V.
des Körpers oder der Gesundheit
eines Menschen durch ein Tier s.
Handlung — Handlung.
842—847 Verantwortlichkeit für die
durch Einsturz eines Gebäudes oder
eines mit einem Grundstücke ver-
bundenen Werkes entstehende V. eines
Menschen s. Handlung — Handlung.
Verantwortlichkeit eines Beamten
wegen V. seiner Amtspflicht s. Hand-
lung — Handlung.
Ist wegen der Entziehung einer Sache
der Wert oder wegen der Beschädigung
einer Sache die Wertminderung zu
ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen
des zu ersetzenden Betrags von dem
Zeitpunkt an verlangen, welcher der
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853
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Verletzung
Bestimmung des Wertes zu Grunde
gelegt wird.
Macht der zur Herausgabe einer ent-
zogenen Sache Verpflichtete Ver-
wendungen auf die Sache, so stehen
ihm dem Verletzten gegenüber die
Rechte zu, die der Besitzer dem
Eigentümer gegenüber wegen Ver-
wendungen hat.
Der Anspruch auf Ersatz des aus
einer unerlaubten Handlung ent-
standenen Schadens verjährt in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Verletzte von dem Schaden
und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf
diese Kenntnis in dreißig Jahren von
der Begehung der Handlung an.
Hat der Ersatzpflichtige durch die
unerlaubte Handlung auf Kosten des
Verletzten etwas erlangt, so ist er
auch nach der Vollendung der Ver-
jährung zur Herausgabe nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung ver
pflichtet.
Erlangt jemand durch eine von ihm
begangene unerlaubte Handlung eine
Forderung gegen den Verletzten, so
kann der Verletzte die Erfüllung auch
dann verweigern, wenn der Anspruch
auf Aufhebung der Forderung ver-
jährt ist.
Leistung.
Ist wegen V. einer Person oder
wegen Beschädigung einer Sache
Schadensersatz zu leisten, so kann der
Gläubiger statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Namen.
Verletzt jemand dadurch das Interesse
des Berechtigten, daß er unbefugt den
gleichen Namen gebraucht, so kann
der Berechtigte von dem anderen Be-
seitigung der Beeinträchtigung ver-
langen; s. Namen — Namen,