Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verletzung 
8 
1468 b) bei a. Gütergemeinschaft s. Güter- 
1426 
1495 
1525, 
823, 
833, 
836, 
839 
849 
gemeinschaft. 
s. Gütertrennung — Güterrecht. 
Ein anteilsberechtigter Abkömmling 
kann gegen den überlebenden Ehe- 
gatten auf Aufhebung der f. Güter- 
gemeinschaft klagen: 
11. 
3. wenn der überlebende Ehegatte 
seine Verpflichtung, dem Abkömm- 
ling Unterhalt zu gewähren, ver- 
letzt hat und für die Zukunft eine 
erhebliche Gefährdung des Unter- 
halts zu besorgen ist; 
4. 1496, 1502, 1518. 
1542, 1547 f. Errungenschafts- 
gemeinschaft — Güterrecht. 
Handlung. 
842—847 Wer vorsätzlich oder fahr- 
lässig das Leben, den Körper, die 
Gesundheit, die Freiheit, das Eigen- 
tum oder ein sonstiges Recht eines 
anderen widerrechtlich verletzt, ist dem 
anderen zum Ersatze des daraus ent- 
stehenden Schadens verpflichtet; s. 
Handlung — Handlung. 
842—847 Verantwortlichkeit für die 
Tötung eines Menschen oder die V. 
des Körpers oder der Gesundheit 
eines Menschen durch ein Tier s. 
Handlung — Handlung. 
842—847 Verantwortlichkeit für die 
durch Einsturz eines Gebäudes oder 
eines mit einem Grundstücke ver- 
bundenen Werkes entstehende V. eines 
Menschen s. Handlung — Handlung. 
Verantwortlichkeit eines Beamten 
wegen V. seiner Amtspflicht s. Hand- 
lung — Handlung. 
Ist wegen der Entziehung einer Sache 
der Wert oder wegen der Beschädigung 
einer Sache die Wertminderung zu 
ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen 
des zu ersetzenden Betrags von dem 
Zeitpunkt an verlangen, welcher der 
222 
  
8 
850 
852 
853 
249 
12 
Verletzung 
Bestimmung des Wertes zu Grunde 
gelegt wird. 
Macht der zur Herausgabe einer ent- 
zogenen Sache Verpflichtete Ver- 
wendungen auf die Sache, so stehen 
ihm dem Verletzten gegenüber die 
Rechte zu, die der Besitzer dem 
Eigentümer gegenüber wegen Ver- 
wendungen hat. 
Der Anspruch auf Ersatz des aus 
einer unerlaubten Handlung ent- 
standenen Schadens verjährt in drei 
Jahren von dem Zeitpunkt an, in 
welchem der Verletzte von dem Schaden 
und der Person des Ersatzpflichtigen 
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf 
diese Kenntnis in dreißig Jahren von 
der Begehung der Handlung an. 
Hat der Ersatzpflichtige durch die 
unerlaubte Handlung auf Kosten des 
Verletzten etwas erlangt, so ist er 
auch nach der Vollendung der Ver- 
jährung zur Herausgabe nach den 
Vorschriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung ver 
pflichtet. 
Erlangt jemand durch eine von ihm 
begangene unerlaubte Handlung eine 
Forderung gegen den Verletzten, so 
kann der Verletzte die Erfüllung auch 
dann verweigern, wenn der Anspruch 
auf Aufhebung der Forderung ver- 
jährt ist. 
Leistung. 
Ist wegen V. einer Person oder 
wegen Beschädigung einer Sache 
Schadensersatz zu leisten, so kann der 
Gläubiger statt der Herstellung den dazu 
erforderlichen Geldbetrag verlangen. 
Namen. 
Verletzt jemand dadurch das Interesse 
des Berechtigten, daß er unbefugt den 
gleichen Namen gebraucht, so kann 
der Berechtigte von dem anderen Be- 
seitigung der Beeinträchtigung ver- 
langen; s. Namen — Namen,
	        
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