Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zwangsvollstreckung — 625 — Zwangsbollstreckung 
8 Das Gleiche gilt, soweit ein § lastetes Grundstück s. Hypothek — 
Gläubiger nach § 1971 von dem Hypothek. 
Aufgebote der Nachlaßgläubiger nicht 1150 f. Leistung 268. 
betroffen wird, mit der Maßgabe, daß Kauf. 
ein erst nach dem Eintritte des Erb= 440 f. Vertrag 322. 
falls im Wege der Z. oder der Arreste-, 456 Bei einem Verkauf im Wege der Z. 
vollziehung erlangtes Recht sowie eine 
erst nach diesem Zeitpunkt im Wege 
der einstweiligen Verfügung erlangte 
Vormerkung außer Betracht bleibt. 
s. Eigentum 1003. 
Grundschuld. 
Ist der Eigentümer der Gläubiger, 
so kann er nicht die Z. zum Zwecke 
seiner Befriedigung betreiben. 
Zinsen gebühren dem Eigentümer 
nur, wenn das Grundstück auf Antrag 
eines anderen zum Zwecke der Zwangs- 
verwaltung in Beschlag genommen ist, 
und nur für die Dauer der Zwangs- 
verwaltung. 
Grundstück. 
883 Eine Verfügung, die nach der Ein- 
tragung einer Vormerkung zur 
Sicherung eines Anspruchs über das 
Grundstück oder das Recht an einem 
Grundstück getroffen wird, ist insoweit 
unwirksam, als sie den Anspruch ver- 
eiteln oder beeinträchtigen würde. 
Dies gilt auch, wenn die Verfügung 
im Wege der Z. oder der Arrestvoll-= 
ziehung oder durch den Konkursver- 
walter erfolgt. 
Güterrecht. 
Die Frau bedarf bei g. Güterrecht 
nicht der Zustimmung des Mannes: 
111. 
4. zur gerichtlichen Geltendmachung 
eines Widerspruchsrechts gegenüber 
einer Z. 1525. 
1504 s. Erbe 1990. 
s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Gübterrecht. 
Hypothek. 
1147, 1149 Z. in ein mit Hypotheken be- 
Ehmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
  
dürfen der mit der Vornahme oder 
Leitung des Verkaufs Beauftragte 
und die von ihm zugezogenen Gehilfen, 
mit Einschluß des Protokollführers, 
den zum Verkaufe gestellten Gegen- 
stand weder für sich persönlich oder 
durch einen anderen noch als Vertreter 
eines anderen kaufen. 457, 458. 
457 Die Vorschrift des § 456 gilt auch 
bei einem Verkauf außerhalb der Z., 
wenn der Auftrag zu dem Verkauf 
auf Grund einer g. Vorschrift erteilt 
worden ist, die den Auftraggeber er- 
mächtigt, den Gegenstand für Rechnung 
eines anderen verkaufen zu lassen, 
insbesondere in den Fällen des Pfand- 
verkaufs und des in den 8§8§ 383, 
385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei 
einem Verkaufe durch den Konkurs- 
verwalter. 458. 
467. 487 s. Vertrag 353. 
Hat der Wiederverkäufer vor der Aus- 
übung des Wiederkaufsrechts über den 
gekauften Gegenstand verfügt, so ist 
er verpflichtet, die dadurch begründeten 
Rechte Dritter zu beseitigen. Einer 
Verfügung des Wiederverkäufers steht 
eine Verfügung gleich, die im Wege 
der Z. oder der Arrestvollziehung oder 
durch den Konkursverwalter erfolgt. 
Leistung. 
Nimmt der wahlberechtigte Schuldner 
die Wahl nicht vor dem Beginne der 
Z. vor, so kann der Gläubiger die Z. 
nach seiner Wahl auf die eine oder 
auf die andere Leistung richten 
Betreibt der Gläubiger die Z. in einen 
dem Schuldner gehörenden Gegen- 
stand, so ist jeder, der Gefahr läuft, 
durch die Z. ein Recht an dem 
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