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Art.
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unterliegenden Vermögens des Mündels
seitens des Vormundes s. Vormund-
Sschaft — Vormundschaft.
Ubersteigen.
Testament.
Ist jeder der eingesetzten Erben auf
einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt
und übersteigen die Bruchteile das
Ganze, so tritt eine verhältnismäßige
Minderung der Bruchteile ein. 2093,
2157.
Verein.
Die einzelnen den Mitgliedern des
Vereins oder den Liquidatoren auf-
erlegte Ordnungsstrafe darf den Betrag
von dreihundert Mark nicht übersteigen.
Vormundschaft.
1837 Die einzelne dem Vormund
auferlegte Ordnungsstrafe darf den
Betrag von dreihundert Mark nicht
übersteigen.
Die einzelne dem Gegenvormund auf-
erlegte Ordnungsstrafe darf den Betrag
von dreihundert Mark nicht über-
steigen.
Ubertragbarkelt
s. auch Unübertragbarkeit.
Besitz s. Ubertragung — Befitz.
Einführungsgesetz 796 f. E.6.
— E. G.
Gesellschaft.
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern
aus dem Gesellschaftsverhältnisse gegen
einander zustehen, sind nicht über-
tragbar. Ausgenommen sind die
einem Gesellschafter aus seiner Ge-
schäftsführung zustehenden Ansprüche
soweit deren Befriedigung vor der
Auseinandersetzung verlangt werden
kann, sowie die Ansprüche auf einen
Gewinnanteil oder auf dasjenige, was
dem Gesellschafter bei der Auseinander=
setzung zukommt.
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übertragbarkeit
Handlung.
Im Falle der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit sowie im Falle
der Freiheitsentziehung kann der Ver-
letzte auch wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, eine billige
Entschädigung in Geld verlangen.
Der Anspruch ist nicht übertragbar
und geht nicht auf die Erben über,
es sei denn, daß er durch Vertrag
anerkannt oder daß er rechtshängig
geworden ist.
Ein gleicher Anspruch steht einer
Frauensperson zu, gegen die ein Ver-
brechen oder Vergehen wider die Sitt-
lichkeit begangen oder die durch Hinter-
list, durch Drohung oder unter Miß-
brauch eines Abhängigkeitsverhältnisses
zur Gestattung der außerehelichen Bei-
wohnung bestimmt wird.
Pflichtteil.
Der Anspruch auf den Pflichtteil ent-
steht mit dem Erbfalle.
Der Anspruch ist vererblich und
übertragbar.
Schuldverhältnis.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter,
ein Geistlicher oder ein Lehrer an
einer öffentlichen Unterrichtsanstalt
den übertragbaren Teil des Dienst-
einkommens, des Wartegeldes oder
des Ruhegehalts ab, so ist die aus-
zahlende Kasse durch Aushändigung
einer von dem bisherigen Gläubiger
ausgestellten, öffentlich beglaubigten
Urkunde von der Abtretung zu be-
nachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung
gilt die Abtretung als der Kasse nicht
bekannt.
Verlöbnis.
Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem
Verlobten die Beiwohnung gestattet,
so kann sie, wenn die Voraussetzungen
des § 1298 oder des § 1299 vor-
liegen, auch wegen des Schadens, der