Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zweck 
8 
1901 
1914 
135 
Art. 
767 
87 
664 
672 
673 
658 
610 
Mutter die Sorge für die Person 
des Mündels zu, so ist eine solche 
Anordnung nur unter den Voraus- 
setzungen des § 1666 zulässig. 
Der Vormund hat für die Person 
des volljährigen Mündels nur insoweit 
zu sorgen, als der Z. der Vormund- 
schaft es erfordert. 1897. 
Ist durch öffentliche Sammlung Ver- 
mögen für einen vorübergehenden Z. 
zusammengebracht worden, so kann 
zum Z. der Verwaltung und Ver- 
wendung des Vermögens ein Pfleger 
bestellt werden, wenn die zu der Ver- 
waltung und Verwendung berufenen 
Personen weggefallen sind. 
Willenserklärung s. Zwangs- 
vollstreckung — Willenserklärung. 
Zweckbestimmung. 
Einführungsgesetz s. Zweck — 
Stiftung § 87. 
Stiftung s. Zweck — Stiftung. 
Zweifel. 
Auftrag. 
Der Beauftragte darf im Z. die Aus- 
führung des Auftrags nicht einem 
Dritten übertragen 
Der Anspruch auf Ausführung des 
Auftrags ist im Z. nicht übertragbar. 
Der Auftrag erlischt im Z. nicht durch 
den Tod oder den Eintritt der Ge- 
schäftsfähigkeit des Auftraggebers 
675. 
Der Auftrag erlischt im Z. durch den 
..... 675. 
Tod des Beauftragten 
Auslobung. 
Ein Verzicht auf die Widerruflichkeit 
der Auslobung liegt im Z. in der 
Bestimmung einer Frist für die Vor- 
nahme der Handlung. 
Darlehen. 
Wer die Hingabe eines Darlehens 
verspricht, kann im Z. das Ver- 
635 
  
8 
1091 
1093 
613 
926 
Art. 
96 
777 
777 
767 
70k7 
1949 
Zweifel 
sprechen widerrufen, wenn in den 
Vermögensverhältnissen des anderen 
Teiles eine wesentliche Verschlechterung 
eintritt, durch die der Anspruch auf 
die Rückerstattung gefährdet wird. 
Dienstbarkeit. 
Der Umfang einer beschränkten per- 
sönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich 
im Z. nach dem persönlichen Bedürf- 
nisse des Berechtigten. 
s. Nießbrauch 1062. 
Dienstvertrag. 
Der zur Dienstleistung Verpflichtete 
hat die Dienste im Z. in Person zu 
leisten. Der Anspruch auf die Dienste 
ist im Z. nicht übertragbar. 
Eigentum s. Zubehör — Eigen- 
tum. 
Einführungsgesetz. 
s. Geschäftsfähigkeit § 113. 
s. Gemeinschaft § 750. 
s. Erbe § 2049. 
s. Zulässigkeit — Verein 8 30. 
s. Zulässigkeit — Grunddienstbar- 
keit 8§ 1025. 
Erbe. 
Die Ausschlagung einer Erbschaft er- 
streckt sich im Z. auf alle Berufungs- 
gründe, die dem Erben zur Zeit der 
Erklärung bekannt sind. 
2042, 2044 s. Gemeinschaft 750. 
2049 
2051 
2052 
Hat der Erblasser angeordnet, daß 
einer der Miterben das Recht haben 
soll, ein zum Nachlasse gehörendes 
Landgut zu übernehmen, so ist im Z. 
anzunehmen, daß das Landgut zu 
dem Ertragswert angesetzt werden soll. 
Hat der Erblasser für den wegfallenden 
Abkömmling einen Ersatzerben einge- 
setzt, so ist im Z. anzunehmen, daß 
dieser nicht mehr erhalten soll, als 
der Abkömmling unter Berücksichtigung 
der Ausgleichungspflicht erhalten 
würde. 2052, 2057. 
Hat der Erblasser die Abkömmlinge 
auf dasjenige als Erben eingesetzt,
	        
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