Zweck
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Art.
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Mutter die Sorge für die Person
des Mündels zu, so ist eine solche
Anordnung nur unter den Voraus-
setzungen des § 1666 zulässig.
Der Vormund hat für die Person
des volljährigen Mündels nur insoweit
zu sorgen, als der Z. der Vormund-
schaft es erfordert. 1897.
Ist durch öffentliche Sammlung Ver-
mögen für einen vorübergehenden Z.
zusammengebracht worden, so kann
zum Z. der Verwaltung und Ver-
wendung des Vermögens ein Pfleger
bestellt werden, wenn die zu der Ver-
waltung und Verwendung berufenen
Personen weggefallen sind.
Willenserklärung s. Zwangs-
vollstreckung — Willenserklärung.
Zweckbestimmung.
Einführungsgesetz s. Zweck —
Stiftung § 87.
Stiftung s. Zweck — Stiftung.
Zweifel.
Auftrag.
Der Beauftragte darf im Z. die Aus-
führung des Auftrags nicht einem
Dritten übertragen
Der Anspruch auf Ausführung des
Auftrags ist im Z. nicht übertragbar.
Der Auftrag erlischt im Z. nicht durch
den Tod oder den Eintritt der Ge-
schäftsfähigkeit des Auftraggebers
675.
Der Auftrag erlischt im Z. durch den
..... 675.
Tod des Beauftragten
Auslobung.
Ein Verzicht auf die Widerruflichkeit
der Auslobung liegt im Z. in der
Bestimmung einer Frist für die Vor-
nahme der Handlung.
Darlehen.
Wer die Hingabe eines Darlehens
verspricht, kann im Z. das Ver-
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Art.
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Zweifel
sprechen widerrufen, wenn in den
Vermögensverhältnissen des anderen
Teiles eine wesentliche Verschlechterung
eintritt, durch die der Anspruch auf
die Rückerstattung gefährdet wird.
Dienstbarkeit.
Der Umfang einer beschränkten per-
sönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich
im Z. nach dem persönlichen Bedürf-
nisse des Berechtigten.
s. Nießbrauch 1062.
Dienstvertrag.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete
hat die Dienste im Z. in Person zu
leisten. Der Anspruch auf die Dienste
ist im Z. nicht übertragbar.
Eigentum s. Zubehör — Eigen-
tum.
Einführungsgesetz.
s. Geschäftsfähigkeit § 113.
s. Gemeinschaft § 750.
s. Erbe § 2049.
s. Zulässigkeit — Verein 8 30.
s. Zulässigkeit — Grunddienstbar-
keit 8§ 1025.
Erbe.
Die Ausschlagung einer Erbschaft er-
streckt sich im Z. auf alle Berufungs-
gründe, die dem Erben zur Zeit der
Erklärung bekannt sind.
2042, 2044 s. Gemeinschaft 750.
2049
2051
2052
Hat der Erblasser angeordnet, daß
einer der Miterben das Recht haben
soll, ein zum Nachlasse gehörendes
Landgut zu übernehmen, so ist im Z.
anzunehmen, daß das Landgut zu
dem Ertragswert angesetzt werden soll.
Hat der Erblasser für den wegfallenden
Abkömmling einen Ersatzerben einge-
setzt, so ist im Z. anzunehmen, daß
dieser nicht mehr erhalten soll, als
der Abkömmling unter Berücksichtigung
der Ausgleichungspflicht erhalten
würde. 2052, 2057.
Hat der Erblasser die Abkömmlinge
auf dasjenige als Erben eingesetzt,