Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zweifel 
8 
2373 
2277 
2280 
2350 
742 
750 
113 
was sie als g. Erben erhalten würden 
oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, 
daß sie zu einander in demselben Ver- 
hältnis stehen wie die g. Erbteile, so 
ist im Z. anzunehmen, daß die Ab- 
kömmlinge nach den §#§ 2050, 2051 
zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen. 
2057. 
Erbschaftskauf s. Zuwendung — 
Erbschaftskauf. 
Erbvertrag. 
Die über einen Erbvertrag aufge- 
nommene Urkunde soll nach Maßgabe 
des § 2246 verschlossen, mit einer 
Aufschrift versehen und in besondere 
amtliche Verwahrung gebracht werden, 
sofern nicht die Parteien das Gegenteil 
verlangen. Das Gegenteil gilt im Z. 
als verlangt, wenn der Erbvertrag 
mit einem anderen Vertrag in derselben 
Urkunde verbunden wird. 
s. Testament 2269. 
Erbverzicht. 
Verzichtet jemand zu Gunsten eines 
anderen auf das g. Erbrecht, so ist 
im Z. anzunehmen, daß der Verzicht 
nur für den Fall gelten soll, daß der 
andere Erbe wird. 
Verzichtet ein Abkömmling des 
Erblassers auf das g. Erbrecht, so ist 
im Z. anzunehmen, daß der Verzicht 
nur zu Gunsten der anderen Ab- 
kömmlinge und des Ehegatten des 
Erblassers gelten soll. 
Gemeinschaft. 
Im Z. ist anzunehmen, daß den Teil- 
habern gleiche Anteile zustehen. 741. 
Haben die Teilhaber das Recht, die 
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver- 
langen, auf Zeit ausgeschlossen, so 
tritt die Vereinbarung im Z. mit dem 
Tode eines Teilhabers außer Kraft. 741. 
Geschäftsfähigkeit. 
Die für einen einzelnen Fall dem 
Minderjährigen erteilte Ermächtigung, 
636 
  
8 
685 
706 
709 
713 
714 
722 
1025 
1429 
1515 
Zweifel 
in Dienst oder Arbeit zu treten, gilt 
im Z. als a. Ermächtigung zur Ein- 
gehung von Verhältnissen derselben 
Art. 106. 
Geschäftsführung. 
Gewähren Eltern oder Voreltern ihren 
Abkömmlingen oder diese jenen Unter- 
halt, so ist im Z. anzunehmen, daß 
die Absicht fehlt, von dem Empfänger 
Ersatz zu verlangen. 687. 
Gesellschaft. 
Die Gesellschafter haben in Er- 
mangelung einer anderen Verein- 
barung gleiche Beiträge zu leisten. 
Sind vertretbare oder verbrauchbare 
Sachen beizutragen, so ist im Z. an- 
zunehmen, daß sie gemeinschaftliches 
Eigentum der Gesellschafter werden 
sollen. Das Gleiche gilt von nicht 
vertreibaren und nicht verbrauchbaren 
Sachen, wenn sie nach einer Schätzung 
beizutragen sind, die nicht bloß für 
die Gewinnverteilung bestimmt ist. 
Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die 
Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, 
so ist die Mehrheit im Z. nach der Zahl 
der Gesellschafter zu berechnen. 710. 
s. Auftrag 664. 
Soweit einem Gesellschafter nach dem 
Gesellschaftsvertrage die Befugnis zur 
Geschäftsführung zusteht, ist er im Z. 
auch ermächtigt, die anderen Gesell- 
schafter Dritten gegenüber zu vertreten. 
Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, 
so hat der Rechnungsabschluß und die 
Gewinnverteilung im Z. am Schlusse 
jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen. 
Ist nur der Anteil der Gesellschafter 
am Gewinn oder am Verluste bestimmt, 
so gilt die Bestimmung im Z. für 
Gewinn und Verlust. 
Grunddienstbarkeit s. Zulässig. 
keit — Grunddienstbarkeit. 
Güterrecht. 
s. Zweck — Güterrecht. 
s. Erbe 2049.
	        
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