Zweifel
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495
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511
514
759
Kauf.
Übernimmt der Verkäufer einer For-
derung die Haftung für die Zahlungs-
fähigkeit des Schuldners, so ist die
Haftung im Z. nur auf die Zahlungs-
fähigkeit zur Zeit der Abtretung zu
beziehen. 445.
Ist als Kaufpreis der Marktpreis
bestimmt, so gilt im Z. der für den
Erfüllungsort zur Erfüllungszeit maß-
gebende Marktpreis als vereinbart.
Hat sich der Verkäufer einer beweg-
lichen Sache das Eigentum bis zur
Zahlung des Kaufpreises vorbehalten,
so ist im Z. anzunehmen, daß die
Übertragung des Eigentums unter
der aufschiebenden Bedingung voll-
ständiger Zahlung des Kaufpreises
erfolgt und daß der Verkäufer zum
Rücktritte von dem Vertrage berechtigt
ist, wenn der Käufer mit der Zahlung
in Verzug kommt.
Bei einem Kaufe auf Probe oder
auf Besicht steht die Billigung des
gekauften Gegenstandes im Belieben
des Käufers. Der Kauf ist im 3Z.
unter der aufschiebenden Bedingung
der Billigung geschlossen.
Der Preis, zu welchem eine Sache
verkauft worden ist, gilt im Z. auch
für den Wiederkauf.
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im
Z. nicht auf einen Verkauf, der mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
an einen g. Erben erfolgt.
Ist das Vorkaufsrecht auf eine be-
stimmte Zeit beschränkt, so ist es im
Z. vererblich.
Leibrente.
Wer zur Gewährung einer Leibrente
verpflichtet ist, hat die Rente im Z.
für die Lebensdauer des Gläubigers
zu entrichten.
Der für die Rente bestimmte Be-
trag ist im Z. der Jahresbetrag der
Rente.
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262
271
1031
1062
1213
2304
2312
2313
Zweifel
Leistung.
Werden mehrere Leistungen in der
Weise geschuldet, daß nur die eine
oder die andere zu bewirken ist, so
steht das Wahlrecht im Z. dem
Schuldner zu.
Ist eine Zeit für die Leistung be-
stimmt, so ist im Z. anzunehmen,
daß der Gläubiger die Leistung nicht
vor dieser Zeit verlangen, der
Schuldner aber sie vorher bewirken
kann.
Nießbrauch.
s. ZTubehör — Eigentum 926.
Wird der Nießbrauch an einem Grund-
stücke durch Rechtsgeschäft aufgehoben,
so erstreckt sich die Aufhebung im
Z. auf den Nießbrauch an dem Zu-
behöre.
Pfandrecht.
Ist eine von Natur fruchttragende
Sache dem Pfandgläubiger zum
Alleinbesitz übergeben, so ist im Z.
anzunehmen, daß der Pfandgläubiger
zum Fruchtbezuge berechtigt sein soll.
1266, 1273.
Pflichtteil.
Die Zuwendung des Pflichtteils ist
im Z. nicht als Erbeinsetzung anzu-
sehen.
s. Erbe 2049.
Bei der Feststellung des Wertes des
Nachlasses bleiben Rechte und Ver-
bindlichkeiten, die von einer auf-
schiebenden Bedingung abhängig sind,
außer Ansatz. Rechte und Verbind-
lichkeiten, die von einer auflösenden
Bedingung abhängig sind, kommen
als unbedingte in Ansatz. Tritt die
Bedingung ein, so hat die der ver-
änderten Rechtslage entsprechende
Ausgleichung zu erfolgen.
Für ungewisse oder unsichere Rechte
sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten
gilt das Gleiche wie für Rechte und
Verbindlichkeiten, die von einer auf-