Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zweifel 
8 
438 
453 
455 
495 
497 
511 
514 
759 
Kauf. 
Übernimmt der Verkäufer einer For- 
derung die Haftung für die Zahlungs- 
fähigkeit des Schuldners, so ist die 
Haftung im Z. nur auf die Zahlungs- 
fähigkeit zur Zeit der Abtretung zu 
beziehen. 445. 
Ist als Kaufpreis der Marktpreis 
bestimmt, so gilt im Z. der für den 
Erfüllungsort zur Erfüllungszeit maß- 
gebende Marktpreis als vereinbart. 
Hat sich der Verkäufer einer beweg- 
lichen Sache das Eigentum bis zur 
Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, 
so ist im Z. anzunehmen, daß die 
Übertragung des Eigentums unter 
der aufschiebenden Bedingung voll- 
ständiger Zahlung des Kaufpreises 
erfolgt und daß der Verkäufer zum 
Rücktritte von dem Vertrage berechtigt 
ist, wenn der Käufer mit der Zahlung 
in Verzug kommt. 
Bei einem Kaufe auf Probe oder 
auf Besicht steht die Billigung des 
gekauften Gegenstandes im Belieben 
des Käufers. Der Kauf ist im 3Z. 
unter der aufschiebenden Bedingung 
der Billigung geschlossen. 
Der Preis, zu welchem eine Sache 
verkauft worden ist, gilt im Z. auch 
für den Wiederkauf. 
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im 
Z. nicht auf einen Verkauf, der mit 
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht 
an einen g. Erben erfolgt. 
Ist das Vorkaufsrecht auf eine be- 
stimmte Zeit beschränkt, so ist es im 
Z. vererblich. 
Leibrente. 
Wer zur Gewährung einer Leibrente 
verpflichtet ist, hat die Rente im Z. 
für die Lebensdauer des Gläubigers 
zu entrichten. 
Der für die Rente bestimmte Be- 
trag ist im Z. der Jahresbetrag der 
Rente. 
637 
  
8 
262 
271 
1031 
1062 
1213 
2304 
2312 
2313 
Zweifel 
Leistung. 
Werden mehrere Leistungen in der 
Weise geschuldet, daß nur die eine 
oder die andere zu bewirken ist, so 
steht das Wahlrecht im Z. dem 
Schuldner zu. 
Ist eine Zeit für die Leistung be- 
stimmt, so ist im Z. anzunehmen, 
daß der Gläubiger die Leistung nicht 
vor dieser Zeit verlangen, der 
Schuldner aber sie vorher bewirken 
kann. 
Nießbrauch. 
s. ZTubehör — Eigentum 926. 
Wird der Nießbrauch an einem Grund- 
stücke durch Rechtsgeschäft aufgehoben, 
so erstreckt sich die Aufhebung im 
Z. auf den Nießbrauch an dem Zu- 
behöre. 
Pfandrecht. 
Ist eine von Natur fruchttragende 
Sache dem Pfandgläubiger zum 
Alleinbesitz übergeben, so ist im Z. 
anzunehmen, daß der Pfandgläubiger 
zum Fruchtbezuge berechtigt sein soll. 
1266, 1273. 
Pflichtteil. 
Die Zuwendung des Pflichtteils ist 
im Z. nicht als Erbeinsetzung anzu- 
sehen. 
s. Erbe 2049. 
Bei der Feststellung des Wertes des 
Nachlasses bleiben Rechte und Ver- 
bindlichkeiten, die von einer auf- 
schiebenden Bedingung abhängig sind, 
außer Ansatz. Rechte und Verbind- 
lichkeiten, die von einer auflösenden 
Bedingung abhängig sind, kommen 
als unbedingte in Ansatz. Tritt die 
Bedingung ein, so hat die der ver- 
änderten Rechtslage entsprechende 
Ausgleichung zu erfolgen. 
Für ungewisse oder unsichere Rechte 
sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten 
gilt das Gleiche wie für Rechte und 
Verbindlichkeiten, die von einer auf-
	        
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