Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

übertragbarleit 
§ nicht Vermögensschaden ist, eine billige 
Entschädigung in Geld verlangen. 
Der Anspruch ist nicht übertragbar 
und geht nicht auf die Erben über, 
es sei denn, daß er durch Vertrag 
anerkannt oder daß er rechtshängig 
geworden ist. 1302. 
öbertragung s. auch Ubergabe. 
Anweisung. 
792 U. der Anweisung f. Anweisung — 
Anweisung. 
Auftrag. 
Durch die Annahme eines Auftrags 
verpflichtet sich der Beauftragte, ein 
ihm von dem Auftraggeber über- 
tragenes Geschäft für diesen unent- 
geltlich zu besorgen. 
Der Beauftragte darf im Zweifel die 
Ausführung des Auftrags nicht einem 
Dritten übertragen. Ist die U. ge- 
stattet, so hat er nur ein ihm bei 
der U. zur Last fallendes Verschulden 
zu vertreten. Für das Verschulden 
eines Gehülfen ist er nach § 278 
verantwortlich. 
Der Anspruch auf Ausführung 
des Auftrags ist im Zweifel nicht 
übertragbar. 
Auslobung. 
662 
664 
661 
für dessen Herstellung eine Belohnung 
ausgesetzt ist, kann der Auslobende 
nur verlangen, wenn er in der Aus- 
lobung bestimmt hat, daß die U. er- 
folgen soll. 
Besitz. 
Der mittelbare Besitz kann dadurch 
auf einen anderen übertragen werden, 
daß diesem der Anspruch auf Heraus- 
gabe der Sache abgetreten wird. 
Dienstvertrag. 
Hat der zur Dienstleistung Verpflichtete, 
ohne in einem dauernden Dienstver- 
hältnisse mit festen Bezügen zu stehen, 
Dienste höherer Art zu leisten, die 
870 
627 
Die U. des Eigentums an dem Werke, 
  
  
8 
1015 
2289 
  
übertragung 
g auf Grund besonderen Vertrauens 
übertragen zu werden pflegen, so ist 
die Kündigung auch ohne die im 
§ 626 bezeichnete Voraussetzung zu- 
lässig. 628. 
Eigentum. 
Ü. des Eigentums an dem überbauten 
Teile des Grundstücks s. Eigentum 
— Eigentum. 
Die zur U. des Eigentums an einem 
Grundstücke nach § 873 erforderliche 
Einigung des Veräußerers und des 
Erwerbers (Auflassung) muß bei 
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile 
vor dem Grundbuchamt erklärt werden. 
929—936 U. des Eigentums s. Eigentum 
915 
925 
— Eigentum. 
929 s. Ubergabe — Eigentum. 
Art. Einführungsgesetz. 
5 s. Ppothek — Hypothek 8§ 1124. 
97, 126. 127, 186, 1æ7, I609 s. E. G. 
— E.G. 
722 s. Vertrag — Vertrag § 313. 
747 s. Eigentum § 925. 
Erbbaurecht s. Grundstück 873. 
Erbe. 
2003 U. der Aufnahme des Nachlaßinventars 
auf eine zuständige Behörde, einen 
zuständigen Beamten oder Notar s. 
Erbe — Erbe. 
2019 s. Forderung — Schuldverhältnis 
406—408. 
2035—2037 U. des Anteils eines Miterben 
an der Erbschaft auf einen anderen 
s. Erbe — Erbe. 
Erbvertrag s. Pflichtteil 2338. 
Gesellschaft. 
710—712 üU. der Geschäftsführung auf 
einen oder mehrere Gesellschafter s. 
Gesellschaft — Gesellschaft. 
713 s. Auftrag 664. 
720 s. Forderung — Schuldoerhältnis 
406—408 
Grundstück. 
873 Zur U. des Eigentums an einem
	        
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