übertragbarleit
§ nicht Vermögensschaden ist, eine billige
Entschädigung in Geld verlangen.
Der Anspruch ist nicht übertragbar
und geht nicht auf die Erben über,
es sei denn, daß er durch Vertrag
anerkannt oder daß er rechtshängig
geworden ist. 1302.
öbertragung s. auch Ubergabe.
Anweisung.
792 U. der Anweisung f. Anweisung —
Anweisung.
Auftrag.
Durch die Annahme eines Auftrags
verpflichtet sich der Beauftragte, ein
ihm von dem Auftraggeber über-
tragenes Geschäft für diesen unent-
geltlich zu besorgen.
Der Beauftragte darf im Zweifel die
Ausführung des Auftrags nicht einem
Dritten übertragen. Ist die U. ge-
stattet, so hat er nur ein ihm bei
der U. zur Last fallendes Verschulden
zu vertreten. Für das Verschulden
eines Gehülfen ist er nach § 278
verantwortlich.
Der Anspruch auf Ausführung
des Auftrags ist im Zweifel nicht
übertragbar.
Auslobung.
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664
661
für dessen Herstellung eine Belohnung
ausgesetzt ist, kann der Auslobende
nur verlangen, wenn er in der Aus-
lobung bestimmt hat, daß die U. er-
folgen soll.
Besitz.
Der mittelbare Besitz kann dadurch
auf einen anderen übertragen werden,
daß diesem der Anspruch auf Heraus-
gabe der Sache abgetreten wird.
Dienstvertrag.
Hat der zur Dienstleistung Verpflichtete,
ohne in einem dauernden Dienstver-
hältnisse mit festen Bezügen zu stehen,
Dienste höherer Art zu leisten, die
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627
Die U. des Eigentums an dem Werke,
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1015
2289
übertragung
g auf Grund besonderen Vertrauens
übertragen zu werden pflegen, so ist
die Kündigung auch ohne die im
§ 626 bezeichnete Voraussetzung zu-
lässig. 628.
Eigentum.
Ü. des Eigentums an dem überbauten
Teile des Grundstücks s. Eigentum
— Eigentum.
Die zur U. des Eigentums an einem
Grundstücke nach § 873 erforderliche
Einigung des Veräußerers und des
Erwerbers (Auflassung) muß bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
vor dem Grundbuchamt erklärt werden.
929—936 U. des Eigentums s. Eigentum
915
925
— Eigentum.
929 s. Ubergabe — Eigentum.
Art. Einführungsgesetz.
5 s. Ppothek — Hypothek 8§ 1124.
97, 126. 127, 186, 1æ7, I609 s. E. G.
— E.G.
722 s. Vertrag — Vertrag § 313.
747 s. Eigentum § 925.
Erbbaurecht s. Grundstück 873.
Erbe.
2003 U. der Aufnahme des Nachlaßinventars
auf eine zuständige Behörde, einen
zuständigen Beamten oder Notar s.
Erbe — Erbe.
2019 s. Forderung — Schuldverhältnis
406—408.
2035—2037 U. des Anteils eines Miterben
an der Erbschaft auf einen anderen
s. Erbe — Erbe.
Erbvertrag s. Pflichtteil 2338.
Gesellschaft.
710—712 üU. der Geschäftsführung auf
einen oder mehrere Gesellschafter s.
Gesellschaft — Gesellschaft.
713 s. Auftrag 664.
720 s. Forderung — Schuldoerhältnis
406—408
Grundstück.
873 Zur U. des Eigentums an einem