Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zweifel 
8 
2320 
364 
391 
415 
420 
86 
schiebenden Bedingung abhängig sind. 
Der Erbe ist dem Pflichtteils- 
berechtigten gegenüber verpflichtet, für 
die Feststellung eines ungewissen und 
für die Verfolgung eines unsicheren 
Rechtes zu sorgen, soweit es einer 
ordnungsmäßigen Verwaltung ent- 
spricht. 
s. Zuwendung — Pflichtteil. 
Schuldverhältnis. 
s. Zweck — Schuldverhältnis. 
Ist vereinbart, daß die Leistung zu 
einer bestimmten Zeit an einem be- 
stimmten Orte erfolgen soll, so ist 
im Z. anzunehmen, daß die Auf- 
rechnung einer Forderung, für die 
ein anderer Leistungsort besteht, aus- 
geschlossen sein soll. 
Solange der Gläubiger die Ge- 
nehmigung der Schuldübernahme 
nicht erteilt hat, ist im Z. der Über- 
nehmer verpflichtet dem Schuldner 
gegenüber, den Gläubiger rechtzeitig 
zu befriedigen. Das Gleiche gilt, 
wenn der Gläubiger die Genehmigung 
verweigert. 
Schulden mehrere eine teilbare Leistung 
oder haben mehrere eine teilbare 
Leistung zu fordern, so ist im Z. 
jeder Schuldner nur zu einem gleichen 
Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger 
nur zu einem gleichen Anteile be- 
rechtigt. 
Stiftung s. Zulässigkeit — Ver- 
ein 30. 
Testament. 
2066—2072, 2074—2076, 2087 s. Lu- 
2084 
2097 
wendung — Testament. 
s. Zulassung — Testament. 
Ist jemand für den Fall, daß der 
zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein 
kann, oder für den Fall, daß er nicht 
Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, 
so ist im Z. anzunehmen, daß er für 
beide Fälle eingesetzt ist. 2190. 
2098 Sind die Erben gegenseitig oder sind 
638 
  
8 
2101 
2102 
2110 
2137 
Zweifel 
für einen von ihnen die übrigen als 
Ersatzerben eingesetzt, so ist im Z. 
anzunehmen, daß sie nach dem Ver- 
hältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben 
eingesetzt sind. 
Sind die Erben gegenseitig als 
Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, 
die auf einen gemeinschaftlichen Erb- 
teil eingesetzt sind, im Z. als Ersatz- 
erben für diesen Erbteil den anderen 
vor. 2190. 
Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch 
nicht erzeugte Person als Erbe ein- 
gesetzt, so ist im Z. anzunehmen, daß 
sie als Nacherbe eingesetzt ist. Ent- 
spricht es nicht dem Willen des 
Erblassers, daß der Eingesetzte Nach- 
erbe werden soll, so ist die Einsetzung 
unwirksam. 
Das Gleiche gilt von der Ein- 
setzung einer juristischen Person, die 
erst nach dem Erbfalle zur Entstehung 
gelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt 
unberührt. 2105, 2106. 
Die Einsetzung als Nacherbe enthält 
im Z. auch die Einsetzung als 
Ersatzerbe. 
Ist zweifelhaft, ob jemand als 
Ersatzerbe oder als Nacherbe ein- 
gesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe. 
2191. 
Das Recht des Nacherben erstreckt 
sich im Z. auf einen Erbteil, der 
dem Vorerben infolge des Wegfalls 
eines Miterben anfällt. 
Das Recht des Nacherben erstreckt 
sich im Z. nicht auf ein dem Vor- 
erben zugewendetes Vorausvermächt- 
nis. 2191. 
Hat der Erblasser den Nacherben auf 
dasjenige eingesetzt, was von der 
Erbschaft bei dem Eintritte der Nach- 
erbfolge übrig sein wird, so gilt die 
Befreiung von allen im § 2136 be- 
zeichneten Beschränkungen und Ver- 
pflichtungen als angeordnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.