Zweifel
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2320
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schiebenden Bedingung abhängig sind.
Der Erbe ist dem Pflichtteils-
berechtigten gegenüber verpflichtet, für
die Feststellung eines ungewissen und
für die Verfolgung eines unsicheren
Rechtes zu sorgen, soweit es einer
ordnungsmäßigen Verwaltung ent-
spricht.
s. Zuwendung — Pflichtteil.
Schuldverhältnis.
s. Zweck — Schuldverhältnis.
Ist vereinbart, daß die Leistung zu
einer bestimmten Zeit an einem be-
stimmten Orte erfolgen soll, so ist
im Z. anzunehmen, daß die Auf-
rechnung einer Forderung, für die
ein anderer Leistungsort besteht, aus-
geschlossen sein soll.
Solange der Gläubiger die Ge-
nehmigung der Schuldübernahme
nicht erteilt hat, ist im Z. der Über-
nehmer verpflichtet dem Schuldner
gegenüber, den Gläubiger rechtzeitig
zu befriedigen. Das Gleiche gilt,
wenn der Gläubiger die Genehmigung
verweigert.
Schulden mehrere eine teilbare Leistung
oder haben mehrere eine teilbare
Leistung zu fordern, so ist im Z.
jeder Schuldner nur zu einem gleichen
Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger
nur zu einem gleichen Anteile be-
rechtigt.
Stiftung s. Zulässigkeit — Ver-
ein 30.
Testament.
2066—2072, 2074—2076, 2087 s. Lu-
2084
2097
wendung — Testament.
s. Zulassung — Testament.
Ist jemand für den Fall, daß der
zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein
kann, oder für den Fall, daß er nicht
Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt,
so ist im Z. anzunehmen, daß er für
beide Fälle eingesetzt ist. 2190.
2098 Sind die Erben gegenseitig oder sind
638
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2101
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2110
2137
Zweifel
für einen von ihnen die übrigen als
Ersatzerben eingesetzt, so ist im Z.
anzunehmen, daß sie nach dem Ver-
hältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben
eingesetzt sind.
Sind die Erben gegenseitig als
Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben,
die auf einen gemeinschaftlichen Erb-
teil eingesetzt sind, im Z. als Ersatz-
erben für diesen Erbteil den anderen
vor. 2190.
Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch
nicht erzeugte Person als Erbe ein-
gesetzt, so ist im Z. anzunehmen, daß
sie als Nacherbe eingesetzt ist. Ent-
spricht es nicht dem Willen des
Erblassers, daß der Eingesetzte Nach-
erbe werden soll, so ist die Einsetzung
unwirksam.
Das Gleiche gilt von der Ein-
setzung einer juristischen Person, die
erst nach dem Erbfalle zur Entstehung
gelangt; die Vorschrift des § 84 bleibt
unberührt. 2105, 2106.
Die Einsetzung als Nacherbe enthält
im Z. auch die Einsetzung als
Ersatzerbe.
Ist zweifelhaft, ob jemand als
Ersatzerbe oder als Nacherbe ein-
gesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
2191.
Das Recht des Nacherben erstreckt
sich im Z. auf einen Erbteil, der
dem Vorerben infolge des Wegfalls
eines Miterben anfällt.
Das Recht des Nacherben erstreckt
sich im Z. nicht auf ein dem Vor-
erben zugewendetes Vorausvermächt-
nis. 2191.
Hat der Erblasser den Nacherben auf
dasjenige eingesetzt, was von der
Erbschaft bei dem Eintritte der Nach-
erbfolge übrig sein wird, so gilt die
Befreiung von allen im § 2136 be-
zeichneten Beschränkungen und Ver-
pflichtungen als angeordnet.