Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zweifel 
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1618 
1625 
642 
rechtigt, die hinterlegte Sache bei einem 
Dritten zu hinterlegen. 
Verwandtschaft. 
s. Aweek — Verwandtschaft. 
Gewährt der Vater einem Kinde, 
dessen Vermögen seiner elterlichen 
oder vormundschaftlichen Verwaltung 
unterliegt, eine Ausstattung, so ist 
im Z. anzunehmen, daß er sie aus 
diesem Vermögen gewährt. Diese 
Vorschrift findet auf die Mutter ent- 
sprechende Anwendung. 
Vorkaufsrecht. 
1096 s. Zubehör — Vorkaufsrecht. 
1098 
125 
127 
141 
s. Kauf 511, 514. 
Willenserklärung. 
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch 
G. vorgeschriebenen Form ermangelt, 
ist nichtig. Der Mangel der durch 
Rechtsgeschäft bestimmten Form hat 
im Z. gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. 
Die Vorschriften des § 126 gelten im 
Z. auch für die durch Rechtsgeschäft 
bestimmte schriftliche Form. Zur 
Wahrung der Form genügt jedoch, 
soweit nicht ein anderer Wille anzu- 
nehmen ist, telegraphische Ubermittelung 
und bei einem Vertrage Briefwechsel; 
wird eine solche Form gewählt, so 
kann nachträglich eine dem § 126 
entsprechende Beurkundung verlangt 
werden. 
Wird ein vichtiger Vertrag von den 
Parteien bestätigt, so sind diese im Z. 
verpflichtet, einander zu gewähren, 
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910 
Art. 
725 
938 
Zwischenzinsen 
was sie haben würden, wenn der 
Vertrag von Anfang an gültig ge- 
wesen wäre. 
Zweige. 
Eigentum s. Eigentum — Eigen- 
tum. 
Einführungsgesetz 7 )# s. Eigen. 
tum — Eigentum 8§ 910. 
Zwischenraum. 
Eigentum s. Eigentum — Eigen- 
lum. 
Zwischenzeit. 
Eigentum. 
Hat jemand eine Sache am Anfang 
und am Ende eines Zeitraums im 
Eigenbesitze gehabt, so wird vermutet, 
daß sein Eigenbesitz auch in der Z. 
bestanden habe. 
Zwischenzinsen s. auch Zinsen. 
813 
Bereicherung. 
Wird eine betagte Verbindlichkeit vor- 
zeitig erfüllt, so ist die Rückforderung 
ausgeschlossen; die Erstattung von Z. 
kann nicht verlangt werden. 
Leistung. 
Bezahlt der Schuldner eine unverzins- 
liche Schuld vor der Fälligkeit, so ist 
er zu einem Abzuge wegen der Z. 
nicht berechtigt.
	        
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