Zweifel
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rechtigt, die hinterlegte Sache bei einem
Dritten zu hinterlegen.
Verwandtschaft.
s. Aweek — Verwandtschaft.
Gewährt der Vater einem Kinde,
dessen Vermögen seiner elterlichen
oder vormundschaftlichen Verwaltung
unterliegt, eine Ausstattung, so ist
im Z. anzunehmen, daß er sie aus
diesem Vermögen gewährt. Diese
Vorschrift findet auf die Mutter ent-
sprechende Anwendung.
Vorkaufsrecht.
1096 s. Zubehör — Vorkaufsrecht.
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s. Kauf 511, 514.
Willenserklärung.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch
G. vorgeschriebenen Form ermangelt,
ist nichtig. Der Mangel der durch
Rechtsgeschäft bestimmten Form hat
im Z. gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Die Vorschriften des § 126 gelten im
Z. auch für die durch Rechtsgeschäft
bestimmte schriftliche Form. Zur
Wahrung der Form genügt jedoch,
soweit nicht ein anderer Wille anzu-
nehmen ist, telegraphische Ubermittelung
und bei einem Vertrage Briefwechsel;
wird eine solche Form gewählt, so
kann nachträglich eine dem § 126
entsprechende Beurkundung verlangt
werden.
Wird ein vichtiger Vertrag von den
Parteien bestätigt, so sind diese im Z.
verpflichtet, einander zu gewähren,
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910
Art.
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938
Zwischenzinsen
was sie haben würden, wenn der
Vertrag von Anfang an gültig ge-
wesen wäre.
Zweige.
Eigentum s. Eigentum — Eigen-
tum.
Einführungsgesetz 7 )# s. Eigen.
tum — Eigentum 8§ 910.
Zwischenraum.
Eigentum s. Eigentum — Eigen-
lum.
Zwischenzeit.
Eigentum.
Hat jemand eine Sache am Anfang
und am Ende eines Zeitraums im
Eigenbesitze gehabt, so wird vermutet,
daß sein Eigenbesitz auch in der Z.
bestanden habe.
Zwischenzinsen s. auch Zinsen.
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Bereicherung.
Wird eine betagte Verbindlichkeit vor-
zeitig erfüllt, so ist die Rückforderung
ausgeschlossen; die Erstattung von Z.
kann nicht verlangt werden.
Leistung.
Bezahlt der Schuldner eine unverzins-
liche Schuld vor der Fälligkeit, so ist
er zu einem Abzuge wegen der Z.
nicht berechtigt.