Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Teil — 
2277 Über einen in besondere amtliche Ver- 
wahrung genommenen Erbvertrag soll 
jedem der Vertragschließenden ein 
Hinterlegungsschein erteilt werden. 
In einem Erbvertrage kann jeder 
der Vertragschließenden vertragsmäßige 
Verfügungen von Todeswegen treffen. 
Andere Verfügungen, als Erbein- 
setzungen, Vermächtnisse und Auflagen 
können vertragsmäßig nicht getroffen 
werden. 
2281—2283 Anfechtung eines Erbvertrages 
nach dem Tode eines der Vertrag- 
schließenden s. Erbvertrag — Erb- 
vertrag. 
Ein Erbvertrag sowie eine einzelne 
vertragsmäßige Verfügung kann durch 
Vertrag von den Personen aufgehoben 
werden, die den Erbvertrag geschlossen 
haben. Nach dem Tode einer dieser 
Personen kann die Auphebung nicht 
mehr erfolgen. 
Der Erblasser kann den Vertrag 
nur persönlich schließen. Ist er in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so 
bedarf er nicht der Zustimmung seines 
g. Vertreters. 
Steht der andere T. unter Vor- 
mundschaft, so ist die Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts erforder- 
lich. Das Gleiche gilt, wenn er unter 
elterlicher Gewalt steht, es sei denn, 
daß der Vertrag unter Ehegatten oder 
unter Verlobten geschlossen wird. 
Der Vertrag bedarf der im § 2276 
für den Erbvertrag vorgeschriebenen 
Form. 2291, 2292. 
Zur Wirksamkeit der Aufhebung einer 
vertragsmäßigen Verfügung, durch die 
ein Vermächtnis oder eine Auflage 
angeordnet ist, ist die Zustimmung 
des anderen Vertragschließenden er- 
forderlich; die Vorschriften des §2290 
Abs. 3 finden Anwendung. 
Der Rücktritt von einer vertrags- 
mäßigen Verfügung erfolgt durch Er- 
2278 
2290 
2291 
2296 
  
8 
2297 
2298 
2299 
752 
756 
108 
Teil 
klärung gegenüber dem anderen Ver- 
tragschließenden. 
Soweit der Erblasser zum Rücktritte 
von einer vertragsmäßigen Verfügung 
berechtigt ist, kann er dieselbe nach 
dem Tode des anderen Vertrag- 
schließenden durch Testament auf- 
heben. In den Fällen des § 2294 
finden die Vorschriften des § 2336 
Abs. 2—4 entsprechende Anwendung. 
Sind in einem Erbvertrage von beiden 
T. vertragsmäßige Verfügungen ge- 
troffen, so hat die Nichtigkeit einer 
dieser Verfügungen die Unwirksamkeit 
des ganzen Vertrages zur Folge. 
Ist in einem solchen Vertrage der 
Rücktritt vorbehalten, so wird durch 
den Rückiritt eines der Vertrag- 
schließenden der ganze Vertrag auf- 
gehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt 
mit dem Tode des anderen Vertrag- 
schließenden. Der Überlebende kanm 
jedoch, wenn er das ihm durch den 
Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine 
Verfügung durch Testament aufheben. 
Die Vorschriften des Abs. 1 und 
Abs. 2 Satz 1, 2 finden keine An- 
wendung, wenn ein anderer Wille 
der Vertragschließenden anzunehmen ist. 
Jeder der Vertragschließenden kann 
in dem Erbvertrag einseitig jede 
Verfügung treffen, die durch Testa- 
ment getroffen werden kann s. Erb- 
vertrag — Erbvertrag. 
Gemeinschaft. 
s. Teilung — Gemeinschaft. 
s. Tellhaber — Gemeinschaft. 
Geschäftsfähigkeit. 
Schließt der Minderjährige einen 
Vertrag ohne die erforderliche Ein- 
willigung des g. Vertreters, so hängt 
die Wirksamkeit des Vertrags von der 
Genehmigung des Vertreters ab. 
Fordert der andere Teil den Ver- 
treter zur Erklärung über die Ge- 
nehmigung auf, so kann die Erklärung
	        
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