Teil —
2277 Über einen in besondere amtliche Ver-
wahrung genommenen Erbvertrag soll
jedem der Vertragschließenden ein
Hinterlegungsschein erteilt werden.
In einem Erbvertrage kann jeder
der Vertragschließenden vertragsmäßige
Verfügungen von Todeswegen treffen.
Andere Verfügungen, als Erbein-
setzungen, Vermächtnisse und Auflagen
können vertragsmäßig nicht getroffen
werden.
2281—2283 Anfechtung eines Erbvertrages
nach dem Tode eines der Vertrag-
schließenden s. Erbvertrag — Erb-
vertrag.
Ein Erbvertrag sowie eine einzelne
vertragsmäßige Verfügung kann durch
Vertrag von den Personen aufgehoben
werden, die den Erbvertrag geschlossen
haben. Nach dem Tode einer dieser
Personen kann die Auphebung nicht
mehr erfolgen.
Der Erblasser kann den Vertrag
nur persönlich schließen. Ist er in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er nicht der Zustimmung seines
g. Vertreters.
Steht der andere T. unter Vor-
mundschaft, so ist die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforder-
lich. Das Gleiche gilt, wenn er unter
elterlicher Gewalt steht, es sei denn,
daß der Vertrag unter Ehegatten oder
unter Verlobten geschlossen wird.
Der Vertrag bedarf der im § 2276
für den Erbvertrag vorgeschriebenen
Form. 2291, 2292.
Zur Wirksamkeit der Aufhebung einer
vertragsmäßigen Verfügung, durch die
ein Vermächtnis oder eine Auflage
angeordnet ist, ist die Zustimmung
des anderen Vertragschließenden er-
forderlich; die Vorschriften des §2290
Abs. 3 finden Anwendung.
Der Rücktritt von einer vertrags-
mäßigen Verfügung erfolgt durch Er-
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Teil
klärung gegenüber dem anderen Ver-
tragschließenden.
Soweit der Erblasser zum Rücktritte
von einer vertragsmäßigen Verfügung
berechtigt ist, kann er dieselbe nach
dem Tode des anderen Vertrag-
schließenden durch Testament auf-
heben. In den Fällen des § 2294
finden die Vorschriften des § 2336
Abs. 2—4 entsprechende Anwendung.
Sind in einem Erbvertrage von beiden
T. vertragsmäßige Verfügungen ge-
troffen, so hat die Nichtigkeit einer
dieser Verfügungen die Unwirksamkeit
des ganzen Vertrages zur Folge.
Ist in einem solchen Vertrage der
Rücktritt vorbehalten, so wird durch
den Rückiritt eines der Vertrag-
schließenden der ganze Vertrag auf-
gehoben. Das Rücktrittsrecht erlischt
mit dem Tode des anderen Vertrag-
schließenden. Der Überlebende kanm
jedoch, wenn er das ihm durch den
Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine
Verfügung durch Testament aufheben.
Die Vorschriften des Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1, 2 finden keine An-
wendung, wenn ein anderer Wille
der Vertragschließenden anzunehmen ist.
Jeder der Vertragschließenden kann
in dem Erbvertrag einseitig jede
Verfügung treffen, die durch Testa-
ment getroffen werden kann s. Erb-
vertrag — Erbvertrag.
Gemeinschaft.
s. Teilung — Gemeinschaft.
s. Tellhaber — Gemeinschaft.
Geschäftsfähigkeit.
Schließt der Minderjährige einen
Vertrag ohne die erforderliche Ein-
willigung des g. Vertreters, so hängt
die Wirksamkeit des Vertrags von der
Genehmigung des Vertreters ab.
Fordert der andere Teil den Ver-
treter zur Erklärung über die Ge-
nehmigung auf, so kann die Erklärung