Von Gewahrsam und Besitz. 333
§. 77. Rechte, welche mit dem Besitze einer Sache verbunden sind, werden mit #khn
der Sache zu leich übergeben 47). Z Z von Rechten,
8. er Bestzanderer Rechte, die von dem Besitze einer körperlichen Sache
nicht abhängen, kann nur durch die Ausübung") derselben erlangt werden.
..—.—
44) D. h. solche Rechte werden einerseits nicht durch die bloße Ausübung, ohne den Besitz der
Sache, besessen, sondern durch den Besitz (unvollständigen) der Sache selbst, und der solcher
Rechte wird auch mit dem Besitze der Sache verloren; andererseits wird der Besitz des Rechts, z. B.
einer zur Sache (zum Grundstücke) gehörigen Wasserleitung, mit der Besivergreifung der Sache zu-
leich enworben und der Brüzer ist gegen eine Lreimträchrigung in der Benutzuugeweise der Wasser-
eitung, in possessorio zu schüten, ohne daß er mehr als die Besitzergreifung der Sache (des Grund-
stücks) zur Begründung der Possessorienklage zu beweisen hätte. Ver l. Erk. des Obertr. v. 30. April
1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XVI, S. 3ös/). Gegen diese Klage würde jedoch der Einwand, daß der
Vorbesitzer zur Zeit der Uebertragung des Besitzes der Sache nicht mehr im Besitze des angeblich dam
gehörigen Rechte ereefen sei, mit zu machen sein. — (5. A.) Dies ist Sanz Fechi Der Besitz
eines negativen Rechis (s. 81) muß besonders erworben werden, denn der §. 77 bezieht sich auf nega-
tive Rechte ganz und gar nicht. Erk. des Obertr. vom 9. Febr. 1852 (Emsch. Bd. XXII. S. 308),
und vom 15. Mai 1865 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LVII, S. 344).
45) Vergl. §§. 4 u. 5 d. T. und Anm. § dazu. Die allgemeine Anwendung des Begriffs vom
Besitze auf al Arten von Rechten, auch auf obligatorische, nicht mit dem Besitze einer Sache in Be-
iehung stehende Rechte brachte die Verf. iu Verlegenheit Üüber die Bestimmung der Besitzergreifung
bescher Rechte, und sie schlugen vor, daß der Besitz von Rechteu übertragen werden solle: 1. wenn sie
mit einer Sache verbunden, durch die Uebergabe der Sache; 2. wenn sie auf Urkunden beruhcten,
durch Uebergabe der Urkunde; 3. wenn der Eine den Anderen zur Auslübung für befugt erkläre, und
ihn dazu in Stand setze, durch diese Erklärung; 4. bei Theilen eines Rechts, die aus feinem Begriffe
von selbst folgen, durch die Besitzerwerbung des ganzen Rechtes; 5. außer diesen Fällen (1—4) nur
durch die Auslbung des Rechtes. Die Erwerbungsarten 2 und 3 fielen aus und es blieben nur 1
E. 77), 4 G. 79) und 5 (§. 78) stehen. (Simon, Materialien, S. 811 ff.) Nun weiß Niemand,
wie der Besitz einer Forderung, verschieden von dem Forderungerechte selbst gedacht, erworben werden
soll, auch möchte das wohl Überhaupt ein Problem sein, sich vorzustellen, wie neben dem Gläubiger
aus einem Darlehn, noch ein Besiter der Darlehnsforderung juristisch zu denken sei. Die Praxis
behilft sich dabei so gut es eben geht. Bezüglich auf die Schenkung von Forderungen spricht das Pr.
des Obertr. 1709, vom 21. Febr. 1846 aus: Bei verbrieften Forderungen ist es eine gültige Ueber-
gabe, wenn der Gläubiger die Urkunde dem Schuldner zurückgiebt, diesen eine neue Dbugetion auf
den Namen des Cessionars oder Beschenkten ausstellen läßt, und Letzterer solche annimmt. (Entsch.
Bd. XIII, S. 190.). Denn, heißt es S. 196 a. a. O., die erste Ausübung dieses Besites (der Forde-
rung), beziehungsweise die vo ständiggee Besitzergreifung war es auch, als der Beschenkte das auf die
Awelluns des Schenkers von dem Schuldner erklärte Anerkenntniß seines Gläubigerrechts an-, und
die neue schriftliche Obligation auf seinen Namen zu Händen nahm. Bor dieser Tiese der Rechts-
wissenschaft verbeuge ich mich, ich verliere den Boden unter den Füßen. Dagegen sagt das Pr. 2290,
v. 12. Juli 1850: „Die Schenkung einer im Hypothekenbuche eingetragenen Forderung wird, auch bei
der Uebergabe des Dokuments, durch eine bloß mündliche Schenkungserklärung noch nicht perfekt und
wirksam; es gehört vielmehr dazu eine schriftliche Erklärung des Geschenkgebers, durch welche der Ge-
schenknehmer in den Stand gesetzt wird, über die Fordcrung als über die seinige zu verfügen.“ Da-
bei ist auf §§. 58, 59, 78 d. T. Bezug genommen. (Entsch. Bd. XX, S. 128.) Man sollte, nach
dem einsachen uristischen Verstande, denken, einerseits, daß damit nicht bloß der Besitz, sondern das
Gläubigerrecht seleft Übertragen würde, wenn das, was hier gesordert wird, geschieht, und anderentheils,
daß in diesem Falle auch die Annahme der Urkunde nicht weniger als in dem vorigen e „die erste
Auzlbung d Sesde di vollsäändigste Drr,,dette zuehalte. Die juristische Logik ist *#
betheiligt. — (5. A.) Ue ie Erwerbun erlagsrechts und den essori
Schugtz desselben s. unten, Tit. 11, Zuf. 33, 9 Anm. 65. gerech bossessorischen
(5. A.) Wenn der mit einem bestimmten, durch Vermessung abgegrenzten Grubenfelde beliehene
Bergwerkseigenthümer den Bau in demselben beginnt, so ergreisser # von seinem Kiasne in gee
vollen Umsange, in welchem es ihm verliehen, und durch die Vermessuug abgegrenzt worden ist, und
der so ergriffene Besitz kann nicht auf den Raum beschränkt werden, welchen seine Baue einnehmen,
und welcher durch die Berggebäude, Schächte und Strecken erkennbar geworden ist. Erk. des Obertr.
vom 1. Dezember 1858 (Emsch. Bd. XII. S. 365). — Wenn der Besitz des Rechte, die Fossilien in
einem gewissen Terrain ausschließlich zu gewinnen, durch den in demselben begonnenen Bau ergriffen
ist, so wird er dadurch nicht zu einem widerrechtlichen und heimlichen, daß der Bau in der Tiese und
Hi- unte von t Oberfläche aus erfolgt. Erk. dess. vom 27. Oktober 1865 (Archiv f. Rechtef.