Umfang
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das erfte Jahr gelegt worden ist, an-
ordnen, daß die Rechnung für längere,
höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu
legen ist.
1844 Die Art und den U. der Sicherheits-
1901
leistung für das der Verwaltung des
Vormundes unterliegende Vermögen
des Mündels bestimmt das Vor-
mundschaftsgericht nach seinem Er-
messen. 1786.
s. Kind — Verwandtschaft 1633.
1904 s. Verwandtschaft 1687.
252
Art.
Umfassung.
Leistung s. Umstand — Leistung.
Umgebung.
Einführungsgesetz.
7 G., die Beschränkungen des Grund-
777
245
798
eigentums in der U. von Festungen,
vom 21. Dezember 1871 f. E.6G. —
E.G.
Umlaauf.
Einführungsgesetz s. Schuldver-
schreibung 8 798.
Leistung.
Ist eine Geldschuld in einer be-
stimmten Münzsorte zu zahlen, die
sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr
im U. befindet, so ist die Zahlung
so zu leisten, wie wenn die Münz-
sorte nicht bestimmt wäre.
Schuldverschreibung.
Ist eine Schuldverschreibung auf den
Inhaber infolge einer Beschädigung
oder einer Verunstaltung zum U.
nicht mehr geeignet, so kann der In-
haber, sofern ihr wesentlicher Inhalt
und ihre Unterscheidungsmerkmale
noch mit Sicherheit erkennbar sind,
von dem Aussteller die Erteilung
einer neuen Schuldverschreibung auf
den Inhaber gegen Aushändigung
der beschädigten oder verunstalteten
verlangen. Die Kosten hat er zu
tragen und vorzuschießen.
8
244
Art.
707
772
8
1393
1525
806
2117
1667
1815,
Art.
767
8
2046
733
Umsetzung
Umrechnung.
Leistung.
Die U. einer Geldschuld erfolgt nach
dem Kurswerte, der zur Zeit der
Zahlung für den Zahlungsort maß-
gebend ist.
Umschreibung.
Einführungsgesetz.
s. E.. — E.G.
s. Schuldverschreibung — Schuld-
verschreibung § 806.
Güterrecht.
U. der zum eingebrachten Gute ge-
hörenden Inhaberpapiere bei g. Güter-
recht auf den Namen der Frau s.
Guterrecht — Güterrecht.
s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Schuldverschreibung.
U. einer auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibung s. Schuldver-
schreibung — Schuldverschreibung.
Testament.
U. der zur Erbschaft gehörenden
Inhaberpapiere auf den Namen des
Vorerben s. Erblasser — Testament.
Verwandtschaft s. Vormund-
schaft — Vormundschaft 1815,
1820.
Vormundschaft.
1820 U. der zum Mündelvermögen
gehörenden Inhaberpapiere auf den
Namen des Mündels s. Vormund-
schaft — Vormundschaft.
Umsetzung.
Einführungsgesetz s. Verein —
Verein § 49.
Erbe.
Zur Berichtigung von Nachlaß-
verbindlichkeiten ist der Nachlaß, so-
weit erforderlich, in Geld umzusetzen.
Gesellschaft.
Zur Berichtigung der gemeinschaft-
lichen Schulden einer Gesellschaft