Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Umfang 
8 
das erfte Jahr gelegt worden ist, an- 
ordnen, daß die Rechnung für längere, 
höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu 
legen ist. 
1844 Die Art und den U. der Sicherheits- 
1901 
leistung für das der Verwaltung des 
Vormundes unterliegende Vermögen 
des Mündels bestimmt das Vor- 
mundschaftsgericht nach seinem Er- 
messen. 1786. 
s. Kind — Verwandtschaft 1633. 
1904 s. Verwandtschaft 1687. 
252 
Art. 
Umfassung. 
Leistung s. Umstand — Leistung. 
Umgebung. 
Einführungsgesetz. 
7 G., die Beschränkungen des Grund- 
777 
245 
798 
eigentums in der U. von Festungen, 
vom 21. Dezember 1871 f. E.6G. — 
E.G. 
Umlaauf. 
Einführungsgesetz s. Schuldver- 
schreibung 8 798. 
Leistung. 
Ist eine Geldschuld in einer be- 
stimmten Münzsorte zu zahlen, die 
sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr 
im U. befindet, so ist die Zahlung 
so zu leisten, wie wenn die Münz- 
sorte nicht bestimmt wäre. 
Schuldverschreibung. 
Ist eine Schuldverschreibung auf den 
Inhaber infolge einer Beschädigung 
oder einer Verunstaltung zum U. 
nicht mehr geeignet, so kann der In- 
haber, sofern ihr wesentlicher Inhalt 
und ihre Unterscheidungsmerkmale 
noch mit Sicherheit erkennbar sind, 
von dem Aussteller die Erteilung 
einer neuen Schuldverschreibung auf 
den Inhaber gegen Aushändigung 
der beschädigten oder verunstalteten 
verlangen. Die Kosten hat er zu 
tragen und vorzuschießen. 
  
8 
244 
Art. 
707 
772 
8 
1393 
1525 
806 
2117 
1667 
1815, 
Art. 
767 
8 
2046 
733 
Umsetzung 
Umrechnung. 
Leistung. 
Die U. einer Geldschuld erfolgt nach 
dem Kurswerte, der zur Zeit der 
Zahlung für den Zahlungsort maß- 
gebend ist. 
Umschreibung. 
Einführungsgesetz. 
s. E.. — E.G. 
s. Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung § 806. 
Güterrecht. 
U. der zum eingebrachten Gute ge- 
hörenden Inhaberpapiere bei g. Güter- 
recht auf den Namen der Frau s. 
Guterrecht — Güterrecht. 
s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Schuldverschreibung. 
U. einer auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibung s. Schuldver- 
schreibung — Schuldverschreibung. 
Testament. 
U. der zur Erbschaft gehörenden 
Inhaberpapiere auf den Namen des 
Vorerben s. Erblasser — Testament. 
Verwandtschaft s. Vormund- 
schaft — Vormundschaft 1815, 
1820. 
Vormundschaft. 
1820 U. der zum Mündelvermögen 
gehörenden Inhaberpapiere auf den 
Namen des Mündels s. Vormund- 
schaft — Vormundschaft. 
Umsetzung. 
Einführungsgesetz s. Verein — 
Verein § 49. 
Erbe. 
Zur Berichtigung von Nachlaß- 
verbindlichkeiten ist der Nachlaß, so- 
weit erforderlich, in Geld umzusetzen. 
Gesellschaft. 
Zur Berichtigung der gemeinschaft- 
lichen Schulden einer Gesellschaft
	        
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