Umstand
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der ganzen Verbindlichkeit nach Maß-
gabe des § 280 Abs. 2 zu verlangen
oder von dem ganzen Vertrage zurück-
zutreten. Statt des Anspruchs auf
Schadensersatz und des Rücktrittsrechts
kann er auch die für den Fall des
8§ 323 bestimmten Rechte geltend
machen.
Das Gleiche gilt in dem Falle des
§ 283, wenn nicht die Leistung bis
zum Ablaufe der Frist bewirkt wird
oder wenn sie zu dieser Zeit teilweise
nicht bewirkt ist. 326, 327.
Auf das in den §8 325, 326 be-
stimmte Rücktrittsrecht finden die für
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §8 346
bis 356 entsprechende Anwendung.
Erfolgt der Rücktritt von einem Ver-
trage wegen eines U., den der andere
Teil nicht zu vertreten hat, so haftet
dieser nur nach den Vorschriften über
die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung.
Durch Vertrag kann eine Leistung an
einen Dritten mit der Wirkung be-
dungen werden, daß der Dritte un-
mittelbar das Recht erwirbt, die
Leistung zu fordern.
In Ermangelung einer besonderen
Bestimmung ist aus den U., ins-
besondere aus dem Zwecke des Ver-
trags, zu entnehmen, ob der Dritte
das Recht erwerben, ob das Recht
des Dritten sofort oder nur unter
gewissen Voraussetzungen entstehen
und ob den Vertragschließenden die
Befugnis vorbehalten sein soll, das
Recht des Dritten ohne dessen Zu-
stimmung aufzuheben oder zu ändern.
Wird die von dem Geber geschuldete
Leistung infolge eines U., den er zu
vertreten hat, unmöglich oder ver-
schuldet der Geber die Wiederauf-
hebung des Vertrags, so ist der Em-
pfänger berechtigt, die Draufgabe zu
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Umstand
behalten. Verlangt der Empfänger
Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
so ist die Draufgabe im Zweifel an-
zurechnen oder, wenn dies nicht ge-
schehen kann, bei der Leistung des
Schadensersatzes zurückzugeben.
Verwahrung.
Eine Vergütung für Aufbewahrung
einer Sache gilt als stillschweigend
vereinbart, wenn die Aufbewahrung
den Umständen nach nur gegen eine
Vergütung zu erwarten ist.
Berechtigung zur Anderung der ver-
einbarten Art der Aufbewahrung,
wenn den U. nach anzunehmen ist,
daß dieselbe von dem Hinterleger
gebilligt wurde s. Verwahrung —
Verwahrung.
Verwandtschaft.
Ein Kind ist nicht ehelich, wenn es
den U. nach offenbar unmöglich ist,
daß die Frau das Kind von dem
Manne empfangen hat. 1600.
Macht der Vater bei der Sorge für
die Person oder das Vermögen des
Kindes Aufwendungen, die er den
U. nach für erforderlich halten darf,
so kann er von dem Kinde Ersatz
verlangen, sofern nicht die Auf-
wendungen ihm selbst zur Last fallen.
s. Kosten — Güterrecht 1416.
Vollmacht.
Einer Willenserklärung, die jemand
innerhalb der ihm zustehenden Ver-
tretungsmacht im Namen des Ver-
tretenen abgiebt, wirkt unmittelbar
für und gegen den Vertretenen. Es
macht keinen Unterschied, ob die Er-
klärung ausdrücklich im Namen des
Vertretenen erfolgt oder ob die U.
ergeben, daß sie in dessen Namen er-
folgen soll.
Tritt der Wille, in fremdem Namen
zu handeln, nicht erkennbar hervor,
so kommt der Mangel des Willens,