Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Umstand 
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der ganzen Verbindlichkeit nach Maß- 
gabe des § 280 Abs. 2 zu verlangen 
oder von dem ganzen Vertrage zurück- 
zutreten. Statt des Anspruchs auf 
Schadensersatz und des Rücktrittsrechts 
kann er auch die für den Fall des 
8§ 323 bestimmten Rechte geltend 
machen. 
Das Gleiche gilt in dem Falle des 
§ 283, wenn nicht die Leistung bis 
zum Ablaufe der Frist bewirkt wird 
oder wenn sie zu dieser Zeit teilweise 
nicht bewirkt ist. 326, 327. 
Auf das in den §8 325, 326 be- 
stimmte Rücktrittsrecht finden die für 
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht 
geltenden Vorschriften der §8 346 
bis 356 entsprechende Anwendung. 
Erfolgt der Rücktritt von einem Ver- 
trage wegen eines U., den der andere 
Teil nicht zu vertreten hat, so haftet 
dieser nur nach den Vorschriften über 
die Herausgabe einer ungerechtfertigten 
Bereicherung. 
Durch Vertrag kann eine Leistung an 
einen Dritten mit der Wirkung be- 
dungen werden, daß der Dritte un- 
mittelbar das Recht erwirbt, die 
Leistung zu fordern. 
In Ermangelung einer besonderen 
Bestimmung ist aus den U., ins- 
besondere aus dem Zwecke des Ver- 
trags, zu entnehmen, ob der Dritte 
das Recht erwerben, ob das Recht 
des Dritten sofort oder nur unter 
gewissen Voraussetzungen entstehen 
und ob den Vertragschließenden die 
Befugnis vorbehalten sein soll, das 
Recht des Dritten ohne dessen Zu- 
stimmung aufzuheben oder zu ändern. 
Wird die von dem Geber geschuldete 
Leistung infolge eines U., den er zu 
vertreten hat, unmöglich oder ver- 
schuldet der Geber die Wiederauf- 
hebung des Vertrags, so ist der Em- 
pfänger berechtigt, die Draufgabe zu 
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Umstand 
behalten. Verlangt der Empfänger 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, 
so ist die Draufgabe im Zweifel an- 
zurechnen oder, wenn dies nicht ge- 
schehen kann, bei der Leistung des 
Schadensersatzes zurückzugeben. 
Verwahrung. 
Eine Vergütung für Aufbewahrung 
einer Sache gilt als stillschweigend 
vereinbart, wenn die Aufbewahrung 
den Umständen nach nur gegen eine 
Vergütung zu erwarten ist. 
Berechtigung zur Anderung der ver- 
einbarten Art der Aufbewahrung, 
wenn den U. nach anzunehmen ist, 
daß dieselbe von dem Hinterleger 
gebilligt wurde s. Verwahrung — 
Verwahrung. 
Verwandtschaft. 
Ein Kind ist nicht ehelich, wenn es 
den U. nach offenbar unmöglich ist, 
daß die Frau das Kind von dem 
Manne empfangen hat. 1600. 
Macht der Vater bei der Sorge für 
die Person oder das Vermögen des 
Kindes Aufwendungen, die er den 
U. nach für erforderlich halten darf, 
so kann er von dem Kinde Ersatz 
verlangen, sofern nicht die Auf- 
wendungen ihm selbst zur Last fallen. 
s. Kosten — Güterrecht 1416. 
Vollmacht. 
Einer Willenserklärung, die jemand 
innerhalb der ihm zustehenden Ver- 
tretungsmacht im Namen des Ver- 
tretenen abgiebt, wirkt unmittelbar 
für und gegen den Vertretenen. Es 
macht keinen Unterschied, ob die Er- 
klärung ausdrücklich im Namen des 
Vertretenen erfolgt oder ob die U. 
ergeben, daß sie in dessen Namen er- 
folgen soll. 
Tritt der Wille, in fremdem Namen 
zu handeln, nicht erkennbar hervor, 
so kommt der Mangel des Willens,
	        
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