Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Umstand 
I 
166 
1779 
1799 
1889 
im eigenen Namen zu handeln, nicht 
in Betracht. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden 
entsprechende Anwendung, wenn eine 
gegenüber einem anderen abzugebende 
Willenserklärung dessen Vertreter 
gegenüber erfolgt. 
Soweit die rechtlichen Folgen einer 
Willenserklärung durch Willensmängel 
oder durch die Kenninis oder das 
Kennenmüssen gewisser U. beeinflußt 
werden, kommt nicht die Person des 
Vertretenen, sondern die des Vertreters 
in Betracht. 
Hat im Falle einer durch Rechts- 
geschäft erteilten Vertretungsmacht 
(Vollmacht) der Vertreter nach be- 
stimmten Weisungen des Vollmacht- 
gebers gehandelt, so kann sich dieser 
in Ansehung solcher U., die er selbst 
kannte, nicht auf die Unkenntnis des 
Vertreters berufen. Dasselbe gilt 
von U., die der Vollmachtgeber kennen 
mußte, sofern das Kennenmüssen der 
Kenntnis gleichsteht. 
Vormundschaft. 
Zum Vormunde soll das Vormund- 
schaftsgericht eine Person auswählen, 
die nach ihren persönlichen Ver- 
hältnissen und ihrer Vermögens- 
lage sowie nach den sonstigen U. 
zur Führung der Vormundschaft ge- 
eignet ist. 
Der Gegenvormund hat dem Vor- 
mundschaftsgericht den Eintritt eines 
jeden U. anzuzeigen, infolgedessen das 
Amt des Vormundes endigt oder die 
Entlassung des Vormundes erforder- 
lich wird. 
Das Vormundschaftsgericht hat den 
Vormund auf seinen Antrag zu ent- 
lassen, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt; ein wichtiger Grund ist ins- 
besondere der Eintritt eines U., der 
den Vormund nach § 1786 Abs. 1 
Nr. 2—7 berechtigen würde, die Über- 
77 
  
8 
632 
635 
636 
645 
138 
235 
Art. 
96, 
76 
1198 
1393 
1525 
1177 
Umwandlung 
nahme der Vormundschaft abzulehnen. 
1878, 1895. 
Werkvertrag. 
Eine Vergütung gilt als stillschweigend 
vereinbart, wenn die Herstellung des 
Werkes den U. nach nur gegen eine 
Vergütung zu erwarten ist. 
Beruht der Mangel des Werkes auf 
einem U., den der Unternehmer zu 
vertreten hat, so kann der Besteller 
statt der Wandelung oder Minderung 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
verlangen. 
s. Vertrag 327. 
Mangel eines Werkes infolge eines 
von dem Unternehmer nicht zu ver- 
tretenden U. s. Werkvertrag — 
Werkoertrag. 
Willenserklärung s. Unerfahren- 
heit — Willenserklärung. 
Umtausch. 
Sicherheitsleistung s. Sicher- 
heitsleistung — Sicherheitsleistung. 
Umwandlung. 
Einführungsgesetz. 
777 f. E.G. — E.G. 
s. Stiftung — Stiftung § 87. 
Grundschuld. 
Eine Hypothek kann in eine Grund- 
schuld, eine Grundschuld kann in eine 
Hypothek umgewandelt werden. Die 
Zustimmung der im Range gleich- 
oder nachstehenden Berechtigten ist 
nicht erforderlich. 
Güterrecht. 
U. der zum eingebrachten Gut ge- 
hörenden Inhaberpapiere in Buch- 
forderungen gegen das Reich oder den 
Bundesstaat bei g. Güterrecht s. 
Güterrecht — Güterrecht. 
(. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Hypothek. 
U. einer Hypothek in eine Grund- 
schuld s. Hypothek — Hypothek.
	        
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