Umstand
I
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1779
1799
1889
im eigenen Namen zu handeln, nicht
in Betracht.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden
entsprechende Anwendung, wenn eine
gegenüber einem anderen abzugebende
Willenserklärung dessen Vertreter
gegenüber erfolgt.
Soweit die rechtlichen Folgen einer
Willenserklärung durch Willensmängel
oder durch die Kenninis oder das
Kennenmüssen gewisser U. beeinflußt
werden, kommt nicht die Person des
Vertretenen, sondern die des Vertreters
in Betracht.
Hat im Falle einer durch Rechts-
geschäft erteilten Vertretungsmacht
(Vollmacht) der Vertreter nach be-
stimmten Weisungen des Vollmacht-
gebers gehandelt, so kann sich dieser
in Ansehung solcher U., die er selbst
kannte, nicht auf die Unkenntnis des
Vertreters berufen. Dasselbe gilt
von U., die der Vollmachtgeber kennen
mußte, sofern das Kennenmüssen der
Kenntnis gleichsteht.
Vormundschaft.
Zum Vormunde soll das Vormund-
schaftsgericht eine Person auswählen,
die nach ihren persönlichen Ver-
hältnissen und ihrer Vermögens-
lage sowie nach den sonstigen U.
zur Führung der Vormundschaft ge-
eignet ist.
Der Gegenvormund hat dem Vor-
mundschaftsgericht den Eintritt eines
jeden U. anzuzeigen, infolgedessen das
Amt des Vormundes endigt oder die
Entlassung des Vormundes erforder-
lich wird.
Das Vormundschaftsgericht hat den
Vormund auf seinen Antrag zu ent-
lassen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein wichtiger Grund ist ins-
besondere der Eintritt eines U., der
den Vormund nach § 1786 Abs. 1
Nr. 2—7 berechtigen würde, die Über-
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645
138
235
Art.
96,
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1198
1393
1525
1177
Umwandlung
nahme der Vormundschaft abzulehnen.
1878, 1895.
Werkvertrag.
Eine Vergütung gilt als stillschweigend
vereinbart, wenn die Herstellung des
Werkes den U. nach nur gegen eine
Vergütung zu erwarten ist.
Beruht der Mangel des Werkes auf
einem U., den der Unternehmer zu
vertreten hat, so kann der Besteller
statt der Wandelung oder Minderung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
s. Vertrag 327.
Mangel eines Werkes infolge eines
von dem Unternehmer nicht zu ver-
tretenden U. s. Werkvertrag —
Werkoertrag.
Willenserklärung s. Unerfahren-
heit — Willenserklärung.
Umtausch.
Sicherheitsleistung s. Sicher-
heitsleistung — Sicherheitsleistung.
Umwandlung.
Einführungsgesetz.
777 f. E.G. — E.G.
s. Stiftung — Stiftung § 87.
Grundschuld.
Eine Hypothek kann in eine Grund-
schuld, eine Grundschuld kann in eine
Hypothek umgewandelt werden. Die
Zustimmung der im Range gleich-
oder nachstehenden Berechtigten ist
nicht erforderlich.
Güterrecht.
U. der zum eingebrachten Gut ge-
hörenden Inhaberpapiere in Buch-
forderungen gegen das Reich oder den
Bundesstaat bei g. Güterrecht s.
Güterrecht — Güterrecht.
(. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Hypothek.
U. einer Hypothek in eine Grund-
schuld s. Hypothek — Hypothek.