Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unentbehrlichkeit — 80 — Unfall 
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Unentbehrlichkeit. 2276 Erbvertrag s. Testament 2237, 
— Ebe. 2238, 2242. 
1361 Leben die Ehegatten getrennt, so hat 
der Mann der Frau auch die zur 
Führung eines abgesonderten Haus- 
halts erforderlichen Sachen aus dem 
gemeinschaftlichen Haushalte zum Ge- 
brauche herauszugeben, es sei denn, 
daß die Sachen für ihn unentbehrlich 
sind oder daß sich solche Sachen in 
dem der Verfügung der Frau unter- 
liegenden Vermögen befinden. 
712 
2229 
Gesellschaft. 
U. eines Gesellschafters zur ordnungs- 
mäßigen Geschäftsführung s. Gesell-- 
schaft — Gesellschaft. 
Testament. 
Wer wegen Geistesschwäche, Ver- 
schwendung oder Trunksucht ent- 
mündigt ist, kann ein Testament nicht 
errichten. Die U. itritt schon mit der 
Stellung des Antrags ein, auf Grund 
dessen die Entmündigung erfoldgt. 
Unerfahrenheit. 2237 Als Zeuge soll bei der Errichtung 
Willenserklärung. des Testaments nicht mitwirken: 
138 Ein Rechtsgeschäft, das gegen die 
guten Sitten verstößt, ist nichtig. 
Nichtig ist insbesondere ein Rechts- 
geschäft, durch das jemand unter 
Ausbeutung der Notlage, des Leicht- 
sinns oder der U. eines anderen sich 
oder einem Dritten für eine Leistung 
Vermögensvorteile versprechen oder 
gewähren läßt, welche den Wert der 
Leisiung dergestalt übersteigen, daß 
den Umständen nach die Vermögens- 
vorteile in auffälligem Mißverhältnisse 
zu der Leistung stehen. 
2238 
2242 
1. 
3. wer nach den Vorschriften der 
Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge 
eidlich vernommen zu werden. 
2232, 2244, 2249, 2250. 
Wer minderjährig ist oder Ge- 
schriebenes nicht zu lesen vermag, 
kann ein Testament nur durch münd- 
liche Erklärung errichten. 2232, 
2241, 2249. 
Erklärt der Erblasser, daß er nicht 
schreiben könne, so wird seine Unter- 
schrift durch die Feststellung dieser 
Erklärung in dem über die Errich- 
Unfählgkeit s. auch Unvermögen. tung des Testaments aufgenommenen 
Art. Einführungsgesetz. Protokolle ersetzt. 2232, 2249, 2250. 
767 s. Testament § 2237, 2238, 2242. 2247 Wer minderjährig ist oder Ge- 
763 s. Verein 27. schriebenes nicht zu lesen vermag., 
kann ein Testament nicht nach 
6 Entmündigung s. Entmündigung § 2231 Nr. 2 errichten. 
— Entmündigung. Verein. 
Erbunwürdigkeit. 27 Ein Grund zum Widerruf der Be- 
stellung des Vorstandes ist insbe- 
sondere grobe Pflichtverletzung oder 
U. zur ordnungsmäßigen Geschäfts- 
2339 Erbunwürdig ist: 
1. wer den Erblasser vorsätzlich und 
widerrechtlich getötet oder zu töten 
versucht oder in einen Zustand führung. 
versetzt hat, infolge dessen der 
Erblasser bis zu seinem Tode Unfall. 
unfähig war, eine Verfügung von Nießbrauch. 
1045 Versicherung einer mit einem Nieß- 
brauch belasteten Sache gegen Brand- 
Todeswegen zu errichten oder auf- 
zuheben. 2345. 
 
	        
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