Unmöglichkeit
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eine Schadloshaltung erfordert und
ihm nicht die Mittel entzogen werden,
deren er zum standesmäßigen Unter-
halte sowie zur Erfüllung seiner g.
Unterhaltspflichten bedarf. 840.
830 U. der Ermittelung des Thäters unter
mehreren Beteiligten s. Handlung —
Handlung.
848 U. der Herausgabe einer einem Dritten
durch eine unerlaubte Handlung ent-
zogenen Sache s. Handlung — Hand-
lung.
Kauf.
440 f. Umstand — Vertrag 323—325.
454 fs. Umstand — Vertrag 325.
467 s. Vertrag — Vertrag 347, 351.
487 s. Vertrag — Vertrag 351.
498, 501 U. der Herausgabe einer ver-
kauften Sache seitens des Wieder-
verkäufers im Falle der Ausübung
des Wiederkaufsrechts s. Kanf — Kauf.
Leistung.
251 s. Möglichkelt — Leistung.
265 f. Umstand — Leistung.
275, 283, 285 U. der Leistung infolge
eines von dem Schuldner nicht zu
vertretenden Umstandes s. Leistung
— Leistung.
280—282, 287 U. der Leistung infolge
eines von dem Schuldner zu ver-
tretenden Umstandes s. Leistang —
Leistung.
280, 283 Teilweise U. einer Leistung s.
Leistung — Leistung.
286 f. Vertrag — Vertrag 347, 351.
290, 292 Schadensersatz wegen U. der
Herausgabe eines geschuldeten Gegen-
standes seitens des Schuldners f.
Leistung — Leistung.
86
— Unmöglichkeit
§ neben einander nicht oder nicht voll-
ständig ausgeübt werden können, und
haben die Rechte gleichen Rang, so
findet die Vorschrift des § 1024 An-
wendung.
Schuldverhältnis.
372 Hinterlegung einer geschuldeten Sache
wegen U. der Erfüllung einer Ver-
bindlichkeit seitens des Schuldners s.
Hinterlegung — Schuldvethältnis.
425 Andere als die in den §§ 422—424
bezeichneten Thatsachen wirken, soweit
sich nicht aus dem Schuldverhältnis
ein anderes ergiebt, nur für und gegen
den Gesamtschuldner, in dessen Person
sie eintreten.
Dies gilt insbesondere von der
Kündigung, dem Verzuge, dem Ver-
schulden, von der U. der Leistung in
der Person eines Gesamtschuldners,
von der Verjährung, deren Unter-
brechung und Hemmung, von der
Vereinigung der Forderung mit der
Schuld und von dem rechtskräftigen.
Urteile. 429.
Stiftung.
87 U. der Erfüllung des Stiftungszwecks
s. Stiftung — Stiftung.
Testament.
2073 Hat der Erblasser den Bedachten in
einer Weise bezeichnet, die auf mehrere
Personen paßt, und läßt sich nicht
ermitteln, wer von ihnen bedacht werden
sollte, so gelten sie als zu gleichen
Teilen bedacht.
2171 Ein Vermächtnis, das auf eine zur
Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung
gerichtet ist oder gegen ein zu dieser
Zeit bestehendes gesetzliches Verbot
543 Miete 555 f. Vertrag — Vertrag verstößt, ist unwirksam. Die Vor-
347. schriften des § 308 finden entsprechende
Nießbrauch. Anwendung. 2192.
1060 Trifft ein Nießbrauch mit einem 2172 U. der Leistung einer vermachten Sache
anderen Nießbrauch oder mit einem
sonstigen Nutzungsrecht an der Sache
dergestalt zusammen, daß die Rechte
s. Erblasser — Testament.
2196 U. der Vollziehung einer Auflage in-
folge eines von dem Beschwerten zu