Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unmöglichkeit 
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eine Schadloshaltung erfordert und 
ihm nicht die Mittel entzogen werden, 
deren er zum standesmäßigen Unter- 
halte sowie zur Erfüllung seiner g. 
Unterhaltspflichten bedarf. 840. 
830 U. der Ermittelung des Thäters unter 
mehreren Beteiligten s. Handlung — 
Handlung. 
848 U. der Herausgabe einer einem Dritten 
durch eine unerlaubte Handlung ent- 
zogenen Sache s. Handlung — Hand- 
lung. 
Kauf. 
440 f. Umstand — Vertrag 323—325. 
454 fs. Umstand — Vertrag 325. 
467 s. Vertrag — Vertrag 347, 351. 
487 s. Vertrag — Vertrag 351. 
498, 501 U. der Herausgabe einer ver- 
kauften Sache seitens des Wieder- 
verkäufers im Falle der Ausübung 
des Wiederkaufsrechts s. Kanf — Kauf. 
Leistung. 
251 s. Möglichkelt — Leistung. 
265 f. Umstand — Leistung. 
275, 283, 285 U. der Leistung infolge 
eines von dem Schuldner nicht zu 
vertretenden Umstandes s. Leistung 
— Leistung. 
280—282, 287 U. der Leistung infolge 
eines von dem Schuldner zu ver- 
tretenden Umstandes s. Leistang — 
Leistung. 
280, 283 Teilweise U. einer Leistung s. 
Leistung — Leistung. 
286 f. Vertrag — Vertrag 347, 351. 
290, 292 Schadensersatz wegen U. der 
Herausgabe eines geschuldeten Gegen- 
standes seitens des Schuldners f. 
Leistung — Leistung. 
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— Unmöglichkeit 
§ neben einander nicht oder nicht voll- 
ständig ausgeübt werden können, und 
haben die Rechte gleichen Rang, so 
findet die Vorschrift des § 1024 An- 
wendung. 
Schuldverhältnis. 
372 Hinterlegung einer geschuldeten Sache 
wegen U. der Erfüllung einer Ver- 
bindlichkeit seitens des Schuldners s. 
Hinterlegung — Schuldvethältnis. 
425 Andere als die in den §§ 422—424 
bezeichneten Thatsachen wirken, soweit 
sich nicht aus dem Schuldverhältnis 
ein anderes ergiebt, nur für und gegen 
den Gesamtschuldner, in dessen Person 
sie eintreten. 
Dies gilt insbesondere von der 
Kündigung, dem Verzuge, dem Ver- 
schulden, von der U. der Leistung in 
der Person eines Gesamtschuldners, 
von der Verjährung, deren Unter- 
brechung und Hemmung, von der 
Vereinigung der Forderung mit der 
Schuld und von dem rechtskräftigen. 
Urteile. 429. 
Stiftung. 
87 U. der Erfüllung des Stiftungszwecks 
s. Stiftung — Stiftung. 
Testament. 
2073 Hat der Erblasser den Bedachten in 
einer Weise bezeichnet, die auf mehrere 
Personen paßt, und läßt sich nicht 
ermitteln, wer von ihnen bedacht werden 
sollte, so gelten sie als zu gleichen 
Teilen bedacht. 
2171 Ein Vermächtnis, das auf eine zur 
Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung 
gerichtet ist oder gegen ein zu dieser 
Zeit bestehendes gesetzliches Verbot 
543 Miete 555 f. Vertrag — Vertrag verstößt, ist unwirksam. Die Vor- 
347. schriften des § 308 finden entsprechende 
Nießbrauch. Anwendung. 2192. 
1060 Trifft ein Nießbrauch mit einem 2172 U. der Leistung einer vermachten Sache 
anderen Nießbrauch oder mit einem 
sonstigen Nutzungsrecht an der Sache 
dergestalt zusammen, daß die Rechte 
s. Erblasser — Testament. 
2196 U. der Vollziehung einer Auflage in- 
folge eines von dem Beschwerten zu 
 
	        
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