Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unrecht 
8 
901 
1262, 
1735 
1756 
Todeserklärung Erbe sein würde, in 
Ansehung der in den 8§§ 2366, 2367 
bezeichneten Rechtsgeschäfte zu Gunsten 
des Dritten auch ohne Erteilung eines 
Erbscheins als Erbe, es sei denn, daß 
der Dritte die Unrichtigkeit der Todes- 
erklärung kennt, oder weiß, daß die 
Todeserklärung infolge einer An- 
fechtungsklage aufgehoben worden ist. 
Ist ein Erbschein erteilt worden, 
so stehen dem für tot Erklärten, wenn 
er noch lebt, die im § 2362 be- 
stimmten Rechte zu. Die gleichen 
Rechte hat eine Person, deren Tod 
ohne Todeserklärung mit U. ange- 
nommen worden ist. 
Grundstück. 
Ist ein Recht an einem fremden 
Grundstück im Grundbuche mit U. 
gelöscht, so erlischt es, wenn der An- 
spruch des Berechtigten gegen den 
Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche 
gilt, wenn ein kraft G. entstandenes 
Recht an einem fremden Grundstücke 
nicht in das Grundbuch eingetragen 
worden ist. 
Pfandrecht. 
1263 Löschung eines Pfandrechts mit 
U. s. Pfandrecht — Pfandrecht. 
Verwandtschaft. 
Auf die Wirksamkeit der Ehelichkeits- 
erklärung ist es ohne Einfluß, wenn 
der Antragsteller nicht der Vater des 
Kindes ist oder wenn mit U. an- 
genommen worden ist, daß die Mutter 
des Kindes oder die Frau des Vaters 
zur Abgabe einer Erklärung dauernd 
außer stande oder ihr Aufenthalt 
dauernd unbekannt sei. 
Auf die Wirksamkeit der Annahme 
an Kindesstatt ist es ohne Einfluß, 
wenn bei der Bestätigung des An- 
nahmevertrags mit U. angenommen 
worden ist, daß eine der in den 
§§ 1746, 1747 bezeichneten Personen 
zur Abgabe einer Erklärung dauernd 
88 
  
8 
1243 
Umrichtigkeit 
außer stande oder ihr Aufenthalt 
dauernd unbekannt sei. 
Unrechtmässigkeit. 
Pfandrecht. 
Die Veräußerung des Pfandes ist nicht 
rechtmäßig, wenn gegen die Vor- 
schriften des § 1228 Abs. 2, des # 
1230 Satz 2, des § 1235, des 8 
1237 Satz 1 oder des § 1240 ver- 
stoßen wird. 
Verletzt der Pfandgläubiger eine 
andere für den Verkauf geltende Vor- 
schrift, so ist er zum Schadensersatze 
verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden 
zur Last fällt. 1266. 
Unrichtigkeit s. auch Richtig keit. 
Art. 
96 
Einführungsgesetz. 
s. E.G. — E.G. 
77 s. Grundstück — Grundstück § 892. 
8 
2861, 
2370 
1028 
892 
899 
1138, 
1140 
Erbschein. 
2362, 2366, 2370 U. eines erteilten 
Erbschein s. Erbschein — Erbschein. 
U. einer Todeserklärung s. Unrecht 
— Erbschein. 
Grunddienstbarkeit s. 
stückkl — Grundstück 892. 
Grundstück. 
894—899 U. des Inhaltes eines 
Grundbuchs f.. Grundstück 
Grundstück. 
In den Fällen des § 894 kann ein 
Widerspruch gegen die Richtigkeit des 
Grundbuchs eingetragen werden. 
Hypothek. 
1155, 1157 s. Grundstück 
Grundstück 892, 894—899. 
Soweit die U. des Grundbuchs aus 
dem Hypothekenbrief oder einem Ver- 
merk auf dem Briefe hervorgeht, ist 
die Berufung auf die Vorschriften 
der §§ 892, 893 ausgeschlossen. Ein 
Widerspruch gegen die Richtigkeit des 
Grundbuchs, der aus dem Briefe 
oder einem Vermerk auf dem Briefe 
CGrund--
	        
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