Unrecht
8
901
1262,
1735
1756
Todeserklärung Erbe sein würde, in
Ansehung der in den 8§§ 2366, 2367
bezeichneten Rechtsgeschäfte zu Gunsten
des Dritten auch ohne Erteilung eines
Erbscheins als Erbe, es sei denn, daß
der Dritte die Unrichtigkeit der Todes-
erklärung kennt, oder weiß, daß die
Todeserklärung infolge einer An-
fechtungsklage aufgehoben worden ist.
Ist ein Erbschein erteilt worden,
so stehen dem für tot Erklärten, wenn
er noch lebt, die im § 2362 be-
stimmten Rechte zu. Die gleichen
Rechte hat eine Person, deren Tod
ohne Todeserklärung mit U. ange-
nommen worden ist.
Grundstück.
Ist ein Recht an einem fremden
Grundstück im Grundbuche mit U.
gelöscht, so erlischt es, wenn der An-
spruch des Berechtigten gegen den
Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche
gilt, wenn ein kraft G. entstandenes
Recht an einem fremden Grundstücke
nicht in das Grundbuch eingetragen
worden ist.
Pfandrecht.
1263 Löschung eines Pfandrechts mit
U. s. Pfandrecht — Pfandrecht.
Verwandtschaft.
Auf die Wirksamkeit der Ehelichkeits-
erklärung ist es ohne Einfluß, wenn
der Antragsteller nicht der Vater des
Kindes ist oder wenn mit U. an-
genommen worden ist, daß die Mutter
des Kindes oder die Frau des Vaters
zur Abgabe einer Erklärung dauernd
außer stande oder ihr Aufenthalt
dauernd unbekannt sei.
Auf die Wirksamkeit der Annahme
an Kindesstatt ist es ohne Einfluß,
wenn bei der Bestätigung des An-
nahmevertrags mit U. angenommen
worden ist, daß eine der in den
§§ 1746, 1747 bezeichneten Personen
zur Abgabe einer Erklärung dauernd
88
8
1243
Umrichtigkeit
außer stande oder ihr Aufenthalt
dauernd unbekannt sei.
Unrechtmässigkeit.
Pfandrecht.
Die Veräußerung des Pfandes ist nicht
rechtmäßig, wenn gegen die Vor-
schriften des § 1228 Abs. 2, des #
1230 Satz 2, des § 1235, des 8
1237 Satz 1 oder des § 1240 ver-
stoßen wird.
Verletzt der Pfandgläubiger eine
andere für den Verkauf geltende Vor-
schrift, so ist er zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden
zur Last fällt. 1266.
Unrichtigkeit s. auch Richtig keit.
Art.
96
Einführungsgesetz.
s. E.G. — E.G.
77 s. Grundstück — Grundstück § 892.
8
2861,
2370
1028
892
899
1138,
1140
Erbschein.
2362, 2366, 2370 U. eines erteilten
Erbschein s. Erbschein — Erbschein.
U. einer Todeserklärung s. Unrecht
— Erbschein.
Grunddienstbarkeit s.
stückkl — Grundstück 892.
Grundstück.
894—899 U. des Inhaltes eines
Grundbuchs f.. Grundstück
Grundstück.
In den Fällen des § 894 kann ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs eingetragen werden.
Hypothek.
1155, 1157 s. Grundstück
Grundstück 892, 894—899.
Soweit die U. des Grundbuchs aus
dem Hypothekenbrief oder einem Ver-
merk auf dem Briefe hervorgeht, ist
die Berufung auf die Vorschriften
der §§ 892, 893 ausgeschlossen. Ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs, der aus dem Briefe
oder einem Vermerk auf dem Briefe
CGrund--