Full text: Der Friedensvertrag nach der Reichsverfassung

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®erade daraus, daß für dDieje beiden Fälle die befondere Negelung getroffen 
ft, ergibt jicd) nad) der NRechtsregel: exceptio firmal regulam, De NVer- 
neinung des Wechts ber Anteilnahme in aflen übrigen yällın. Wir be- 
haupten daher auc), daß Bayern, das zu den Verhandlungen in Yılauijch- 
Breft zugezogen war, auf dieje Juzichung feinesfalls ein Nedht hatir. Go- 
bald ntit dem auswärtigen Staate völlige Einigung über den Bertrage- 
gegenftand umd jeine Fornmlierung erzielt ift, handelt es füh darum, den 
Vertrag zum Ubfchlujfe zu bringen. Da der Friedensvertrag zu den feier- 
Kicdjften Vertragsabichlüffen gehört, fann bier nur die folenne VBertragsforn: 
in Betracht kommen. Sie bejteht in der Ausftellung einer Urkunde, welde 
bom Naijer felbit unterfchrieben, mit dem Hteichsfiegel verfehen und vom 
Reichglanzler gegengezeidynet wird. Auf derjeiben Urkunde lann auch der 
Vertragsgegner unterzeichnen; bann ift Hiemit der Vertrag endgültig ab- 
geidhlojfen. Es kann aber auc) jeder Teil nur bie für den anderen Teil 
beftinimte Urkunde unterzeichnen; dann wird der Bertrag geihloffen muı 
dem AHugenblide der Auswechstung der unterzeichneten Urkunden. Die Unter- 
zeichnung der Vertragsparteien in derfelben Urkunde bzw. die Anstwechslig 
nennt man Ratifizgierung oder Ratifilation. 
Aucd) das völferrechtlicdhe Nechtsgejchäft bedarf nad) der herricheunden 
Lehre und der tatjädylichen Ucbung der Segenzeichuung duch) den Nrichs- 
fauzler; Art. 17 R®B., der fie wörtlich) nur für „Anordnungen und Ber- 
fügungen‘ des Naijers vorfchreibt, ift wegen des auch in dem Abjchluiie 
eines völlerrehtlihhen Nechtsgeichäftes ausgedrüdten Staat3willens Dre 
Katjers analog anmenbdbar.?5) 
Ueber Sanktion, Ausfertigung, Verkündigung und zeitlidde Wirljam- 
feit Des „sriedenspertrags wird unter B IV im Zujamnıenhange ımit ben 
Ausführungen über das PVertragsgeieß, au3 dem die Regelfüge abzuleiten 
jind, gejprodhen werben. 
2. Die Mitwirkung ded Dunbesrats und Reimstags. 
3) Dad Sachgebiet ihrer Mitwirkung.") 
Die im Abi. 3 des Art. 11 vorgefchriebene Mitwirtung des Bunded 
tat3 und Reidystags ftellt jich ala eine verfaffungsmäßige Beichräntung 
ber Nedjte des Kaijers dar. Allein nidyt zu allen Perträgen ijt bie Qr- 
teifigung der gefeggebenden Nörperfchaften erforderlich. Die mit „‚infoweit” 
eingeleitete Slaujel des Abf. 3 Läßt erkennen, daß es zmwei Arten von 
Staatöverträgen gibt; nämlich folche, bei denen ber Kaifer ohne jede 
Einschränkung Verträge fchliepen kann, und folcdhe, die der ZJuftinmmsg 
von Bundesrat und Reidystag bedürfen. Unter die lentere Urt von Gtaats- 
verträgen fällt daher nad) dem Wortlaute der Friedensvertrag, wenn vr 
Gegenftände behandelt, die in den Bereich der Reich3gejekgebung nad) Art. 4 
NAD. gehören. Zur Begegnung von Zweifeln jei nohmals hervorgehoben, 
Daß Die Beftandteile Des Friedensvertrags, die Tediglidy die Einftellung der 
veinbjeligleiten betrejien, das freie Vertragsfchließungstedht des Kaifers 
feinesjallz einichränten, daß diele alfo von Abf. 3 fo wie fo nicht betroffen 
mwerden. 
5) Vgl. Laband II ©. 155 Note 3. 
© 187] Die Ausführungen folgen im mefentlihen ber Darlegung von Labanb II
	        
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