Full text: Der Friedensvertrag nach der Reichsverfassung

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tanı, oder nicht? Ynı erfteren Yalle ift die Zuftimmung des Bundrörats 
und die Genehmigung des Reichstags erforderlich, in Tepierem nicht. Wicht 
will die Gefepesftelle nicht befagen. Nur für die Fälle Dre Erfordernifies 
der Zuftinmung ift Das Gebiet feft umgrenzt; in die freie Vertragsiphärr 
des Matjers fallen nicht bloß die Verträge, bezüglich derer Dem Marer 
durd) befonderes Neichögeiep die Verordnungsbefugnis delegiert ift, fondern 
and) alle Vereinbarungen, durch bie materielles Recht nicht gefchaffen wird 
(3.3. Vereinbarungen über den diplomatischen Berkehr oder Anslegungen ’'; 
über den Sinn und die Bedeutung bereits früher erlajfener Befepe). 
b) Bedeutung der Mitwirkung. 
Die Frage nad) der PVebcutung der Mitwirkung des Bundesrates und 
Reichstags beim Triedensvertrage muß von bem Standpunkte ans geilelli 
werden, daf ein vom Naijer vollzogener Vertrag ohne das KEinverftändnis 
von Bundesrat und Neicdhdtag abgeichloffen worden tt. ft damit cin 
völferredhtlicher Vertrag zujtande geflommen, der das Reid) ven Yuglande 
gegenüber verpflichtet, oder nidyt ? 
Die Lehrer des Völlerredht3 3?) vertreten übereinftinmend die Anficdht, 
daß mit der NRatifitation der Vertrag völlerrechtlich verbindlich jei. er 
faifungstechtlidye Beftimmungen, burd) welche die Zuftinnmumng der geieo 
gebenden Körperschaften vorgeichrieben fei, kämen nur infoweit in Vetradıt, 
als fie Einfchränktungen ber völferrehtlichen Vertretungsbefugnis eithalten. 
Sn diefem Falle müßten die Befchränfungen audy für den völfterredhtlidyen 
Vertrag gelien; deren Mißadhıtung hebe die Bültigkeit des Vertrags au) 
oder verjchiebe fie tenigftens, bis der Mangel geheilt fei. Die Beantivortumg 
der nzidentfrage ijt fomit in das ftaatsrechtliche Gebiet veriwirfen. Dah 
die Staatsgrundgejege in manchen Staaten das Staatsoberhaupt zum 
völferrechtlidy gültigen Abfchluß von Staatsverträgen nur ınter der Boraus- 
febung der YZujtimmung gewiffer Faltoren legitimieren können, ıft bereits 
oben unter II. erwähnt worden. Die Bejcdhräntungen ber Stan!sverfaifung 
tönnen aber aud) lediglid) ben Vollzug der Verträge, aljo da3 innere Ber- 
hältni3 des Staates zu ben Untertanen, im Auge haben. Dann fei das 
Staatsoberhaupt am Abjdhlujje der Verträge in feiner Weife behindert. 
Man leje hierüber bei Bluntjdyli: 33) 
„Staatsperträge, deren nhalt das beftehende Verfaifungs- und 
Bejeggebungsredt aufer NWirkfankeit feßt oder abändert, find, wenn 
jie von ber Staatsautorität gejchloffen jind, nicht von Anfang an als 
pölferrechtlidy ungültig zu betrachten, aber jie jind unter Umftänden 
nidyt vollziehbar.” 
Während die Völlerredhtsichrer die Frage im allgemeinen ohne Kin. 
gehen auf die Neichsverfajfung beantworten, ertlärt Heifter a. a. U. Mlipp 
und Har, daß Art. 11 RR. dem Bundesrat und Reidystag Terme Mit 
wirkung an dem völferrechtlidhen Abjcdylujje jelbft zugeitche. 
Die Lehrer des Staatöredht3 weichen in der Beantwortung der Frngr 
erheblich voneinander ab. E3 joll hierauf nur kurz eingegangen twerden, 
da eine ausführliche Darftellung der Kontroverfen hier zu weit führen würde. 
1) Zmweifelhaft, da geltenb gemadt werben Tanı, baß authentifhe jnter- 
pretationen nur burch Reichögefeg gegeben werben bürfen; vgl. Dambitidy ©. 294. 
2) Bl. u. a. Klüber S.160; v. Lifzt S. 181; Heffter ©. 192; Oppen- 
beim ©. 181. 
3) SG. 238.
	        
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