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tanı, oder nicht? Ynı erfteren Yalle ift die Zuftimmung des Bundrörats
und die Genehmigung des Reichstags erforderlich, in Tepierem nicht. Wicht
will die Gefepesftelle nicht befagen. Nur für die Fälle Dre Erfordernifies
der Zuftinmung ift Das Gebiet feft umgrenzt; in die freie Vertragsiphärr
des Matjers fallen nicht bloß die Verträge, bezüglich derer Dem Marer
durd) befonderes Neichögeiep die Verordnungsbefugnis delegiert ift, fondern
and) alle Vereinbarungen, durch bie materielles Recht nicht gefchaffen wird
(3.3. Vereinbarungen über den diplomatischen Berkehr oder Anslegungen ’';
über den Sinn und die Bedeutung bereits früher erlajfener Befepe).
b) Bedeutung der Mitwirkung.
Die Frage nad) der PVebcutung der Mitwirkung des Bundesrates und
Reichstags beim Triedensvertrage muß von bem Standpunkte ans geilelli
werden, daf ein vom Naijer vollzogener Vertrag ohne das KEinverftändnis
von Bundesrat und Neicdhdtag abgeichloffen worden tt. ft damit cin
völferredhtlicher Vertrag zujtande geflommen, der das Reid) ven Yuglande
gegenüber verpflichtet, oder nidyt ?
Die Lehrer des Völlerredht3 3?) vertreten übereinftinmend die Anficdht,
daß mit der NRatifitation der Vertrag völlerrechtlich verbindlich jei. er
faifungstechtlidye Beftimmungen, burd) welche die Zuftinnmumng der geieo
gebenden Körperschaften vorgeichrieben fei, kämen nur infoweit in Vetradıt,
als fie Einfchränktungen ber völferrehtlichen Vertretungsbefugnis eithalten.
Sn diefem Falle müßten die Befchränfungen audy für den völfterredhtlidyen
Vertrag gelien; deren Mißadhıtung hebe die Bültigkeit des Vertrags au)
oder verjchiebe fie tenigftens, bis der Mangel geheilt fei. Die Beantivortumg
der nzidentfrage ijt fomit in das ftaatsrechtliche Gebiet veriwirfen. Dah
die Staatsgrundgejege in manchen Staaten das Staatsoberhaupt zum
völferrechtlidy gültigen Abfchluß von Staatsverträgen nur ınter der Boraus-
febung der YZujtimmung gewiffer Faltoren legitimieren können, ıft bereits
oben unter II. erwähnt worden. Die Bejcdhräntungen ber Stan!sverfaifung
tönnen aber aud) lediglid) ben Vollzug der Verträge, aljo da3 innere Ber-
hältni3 des Staates zu ben Untertanen, im Auge haben. Dann fei das
Staatsoberhaupt am Abjdhlujje der Verträge in feiner Weife behindert.
Man leje hierüber bei Bluntjdyli: 33)
„Staatsperträge, deren nhalt das beftehende Verfaifungs- und
Bejeggebungsredt aufer NWirkfankeit feßt oder abändert, find, wenn
jie von ber Staatsautorität gejchloffen jind, nicht von Anfang an als
pölferrechtlidy ungültig zu betrachten, aber jie jind unter Umftänden
nidyt vollziehbar.”
Während die Völlerredhtsichrer die Frage im allgemeinen ohne Kin.
gehen auf die Neichsverfajfung beantworten, ertlärt Heifter a. a. U. Mlipp
und Har, daß Art. 11 RR. dem Bundesrat und Reidystag Terme Mit
wirkung an dem völferrechtlidhen Abjcdylujje jelbft zugeitche.
Die Lehrer des Staatöredht3 weichen in der Beantwortung der Frngr
erheblich voneinander ab. E3 joll hierauf nur kurz eingegangen twerden,
da eine ausführliche Darftellung der Kontroverfen hier zu weit führen würde.
1) Zmweifelhaft, da geltenb gemadt werben Tanı, baß authentifhe jnter-
pretationen nur burch Reichögefeg gegeben werben bürfen; vgl. Dambitidy ©. 294.
2) Bl. u. a. Klüber S.160; v. Lifzt S. 181; Heffter ©. 192; Oppen-
beim ©. 181.
3) SG. 238.