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bemerkt Laband, daß die gegenteilige Anficht jedem Einzelftaate das Nedyi
gäbe, in das eigene Unglüd den Ruin und den Untergang ded ganzen
Neiche3 hineinzuziehen.*o)
Aus denjelben Gründen muß man folgerichtig aud) ein Zuftimmumge-
recht der Einzeljtaaten gem. Art. 78 Abi. 2 RL. verneinen, falle durd)
den Friedensifchhluß Sonderredite, jura singularıa, einzelner Staaten br-
rührt werden follten.e1)
Die Frage erjcheint im übrigen forwohl bezüglidy der Gcebiet3abtretung
wie der Sonderrechte von feiner praftiichen Bedeutung zu fein, da ivcder
das Feid) nod) ein YBundezitaat ji) freiwillig Hiezu verftchen würde. Der
Fall ift Doch nur bei einem übermädtigen Drude des Feindes möglich,
und dtejer würde cbenfojehr auf dem Neiche wie dem Einzelftaate laften;
die Zuftimmung wäre daher, auch wenn man fie verlangte, immer erziwit-
gen. Zn Uebereinftimmung Hiermit jagt Bluntfchli: 6%) „Wird in eten
tsriedensjchlufle ein Teil des Etaatsgebiet3 abgetreten, jo gilt die YIb-
tretung aud) völferredhtlidy al3 rechtsgültig, wenngleich die Berfaffung de3
abtretenden Landes die Abtretung unterjagt, infofern der Staat feinen
Mideritand nicht fortjegt, jondern tatjächlich den Frieden vollzieht, und
Da3 Bölkerrehht erkennt den Bollzug als notwendig und dengemäß al3
rechtmäßig an, im nterejje der Beendigung des Krieges und der Ser-
ftellung des Friedens.”
IV. Der Friedensvertrag als Vertragsgejep.
Mir erinnern uns, daß der Kaijer das völterrecdhtlihe Rechtsgefcyäft
des Triebenspertrags abjdhließt und ratifiziert. E3 erhebt fich mım die Frage,
ob dieje Natififation nur für da3 VBöllerreht von Belang ıft, oder ob fie
aud) ftaatsredjtlicde Bedeutung hat; in legterem Falle, mit weldyem ent=
Icheidenden Creignis die Bindung der Untertanen eintritt, oder ob diefe
nur burd) ein bejonderes Gejek erreicht werden fan. Der Vertrag für jid)
übt jedenfalls feine ftaatsrechtlihe Wirkjamfeit aus. Das inneritaatliche
Recht jegt der Staat burdy Gefeh. Hier tft der Vertrag als Redhtöquelle
ausgeichloffen, da er immer gleidyberechtigte Kontrahenten vorausjcht, der
Staat aber für die Reditzfegung nad) innen feine gleihberedjtigte Potenz
bat. Das Völkerrecht jest der Staat burd) Vertrag. Bier ift das Wefep als
Rechtsquelle ausgejchloffen, da e3 ftets einen Befehl der höheren Potenz
an die niedere enthält, die Staaten aber in ihren internationalen Beziehun>
gen al3 gleichberedytigt erfcheinen.6%) Es fanrı aber, wie in jedem anderen
Staatövertrage, jo audy im SFriedensvertrage, beutfcherfeit3 die Verpflidh-
tung zur Wufitellung neuer oder Aufhebung bzw. Nenderung vorhandener
Nechhtsjähe übernommen werden. “ge nad) dem Snhalt der Vereinbarungen
tanın das Deutfhe Reich diefe Verpflichtung erfüllen entweder durd; Erlap
von Ausführungsgejegen bar. Verordnungen oder einfady in der Weife,
Daß ber Bertragstert verfündigt wird. Wann legterer Weg gemählt wird,
zeigt uns v. Gerber:6%) „Da ein Staat3vertrag gleich in jeiner urjprüng-
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0) Val. Labanb I ©. 116f., 200; II ©. 161; vgl. außerdem Proebft ©. 248;
©. Meyer $ 164 Anm. 13; Haenel ©. 545.
a) ad. U. Nabanb II E. 162; Arndt, Staatdredt ©. 713.
e2) 6 706 ©. 396.
“ Bol. Nippolb ©. 31.
“) ©. 177.