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das tatjächliche Einvernehmen zwwiichen dem Statjer und dent geiegaqebenden
wWörperfchaften Delanglos. Für Die vielfad) vertretene und von ms be=
fänpjte Anftafjung, als ob das Necht zum Abjchluß des Friedensprrtrages
in die ausschließliche Prärogative des Naifers falle, ift jedenfalls fein
ann mehr, injofern tt von unjeren Standpunkte aus die VBerfatfungg-
änderung nur zu begrüßen.
And) die alten Streitfragen, weldhhe Bedeutung der Yujtinmung Des
Bundesrats und der Genchmigung des Neichstags aufonmme, find für den
Friedensvertrag vudgültig erledigt; die beiden Nörperichaften jtehen nun=
mehr in diefer Bezichung als gleidyuichtige Faktoren nebeneinander.
Unjere Ausführungen in dem Abjchnitt über Abftunmung tm Yinıdes-
vate behalten weiterhin ihre Gültigkeit, während die über das Bertragagejeß
einer Einschränkung bedürfen. :Jivar bleibt der Naifer Hier nad) wir vor
netehnebender Falter neben Bundesrat und Weichstag und vrteilt Die
Santktion, anc) ıft ihm bis zur Natififation fern Betorecht erhalten, weil er
font zu einem Ausführungsorgan des Bundesrats und Reidystags herab-
gewürdigt würde, wozu Die Sejetesitelle Feinerlct Anhalt bietet. Der Daß
unter IV Hıff. 1, daß die beiden Leptgenannten auf die Entftchung bes
Bertragsgefepes feinen Einfluß hätten, kann jedoch heute nicht mehr auf-
geftellt werden. Die Zuftinemung der beiden tft von num an wefentliches
Crfordernis wie in formelfer, fo aud) materieller Hinficht, jo zivar, daß
Der Kaifer wohl die Beicdylüjje von Bundesrat und Keichstag ablehnen,
nicmals aber ohne dieje Yuftimmung den Friedensvertrag vatifizieren und
janftionieren Tann.
Eine Kündigung des Friedensvertrages ausjdhlieglid) aus dem Rechte
des Kaifers läßt ji) mit der neuen Jalfung des Art. 11 nicht mehr ver-
einbaren; denn einmal it es nicht mehr ber Faiferlihe Wille allein, der
beim Abfhhluß des Friedenspertrags nad) außen Hin in die Erjcheinung
tritt, zum anderen bedürfte der Kaifer fünftighin in jedem TFalle zur Wrieg-
hafım wiederum der Zujtimmung der beiden gefeßgebenden Nörper-
Ichaften.
Man könnte verfucht fein zu jagen, die Anderung bes rt. 11 habe
der vorliegenden Arbeit zu einem erheblichen Teile den Boden entzogen.
Allein als ein Beitrag zur Auslegung diefer Gejegesjtelle wird ie aud)
fünftig Würdigung finden können, zumal die aus ihr gezogenen Schlüjje
fich nicht auf den Tsriedensvertrag befchränten, fondern allgemein nuf jeden
Staatävertrag, zu deffen Snfrafttreten nad) Ab. 3 daj. die Mitwirkung
Fran Bundesrat und Neidystag erforderlich ift, gleidermaßen Anmenbung
den.
Ende Sftober 1918. Der Verfaffer.