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ben Begriff von Rechten; die Yorntierimg eines „Namdgebungsredhte” er-
übrigte fich fomit in der Weichöverfaffung. Bon der redhtlichen Wirkungg-
lojigkeit folcher Nundgebung darf man aber nicht auf die tarfädylicye Wir-
tungslofigfeit fchließen. Was Heute nur die Bedeutung einer Tatfacje hat,
fan in Zukunft rechtliche Bedeutung gewinnen Wenn man der bervegten
Erflärung aud) Leinen ımmittelbaren Einfluß auf den Bang ber Begie-
rungstätigleit beimißt, jo darf man die Kundgebung doch nicht ala blofie
Sormjache behandeln. Dazu ift der Yieichstag ein zu gervichtiges Organ, als
daß feine Belcylüffe, vweldyer Yrt jie auch fein mögen, unr lverer Schall
fein follten; der Aundgebung mund ein tieferer Sim innewohnen. u der
Seftlegung der Striegsziele Liegt zugleich die Berlautbarung dev Wed
gungen, unter denen der Reichstag zum Zriedensjchluffe bereit fein wird
Die Erllärung wäre aber wejenlog, wem dem Neichstage wicht ein Mech
ber Mitwirkung am Friedensjchlujfe zufäme. Ohne die Inanspruchnahme
biejes Rechts können wir uns jedenfalls den ftaatstechtlichen Alt von
19. Zuli 1917 nidjt erflären. Dadurch, day die Hteichgregierumg gegen bie
Tafjung des Beidjluffes nicht nur Feinen Widerjpruch erhoben, fid) ihr
vielmehr angejchloflen hatte, gab jie zu erfcennen, daß aud) ihrer Anficht
nad) dem Neidystage ein Recht der Mitwirkung am ‘riedensjchluffe zu-
tommt. Wir werden fehen, ob nad) Lage der einschlägigen Sefegcäbeftim-
mung be3 Art. 11 RB. diefes Recht tatfädjlid) befteht, von weldyen Boraus-
fegungen e3 abhängig ft und meldye Wirkungen e3 ausübt; oder ob dad
Reid; in feinem UOrgan „SKaifer” Selbitändig und ausfchlichlich zum
Sriedensfchlufle berufen ift.
B. Hauptteil.
Auslegung des Art. 11 NE.
I. Ausfhließlihe Zuftänpigfeit des Reis zum
Triedensfchluffe.
Art. 11 RB. hat folgenden Wortlaur:
„Da3 Rräjidium des Bundes fteht dem Nönige von
Breußen zu, weldher den Namen Deuticher HNaijer führı.
Der Kaifer bat da3 Hei völlerrehtlih zu vertreten,
im Namen de3 Reih3 Nrieg zu erklären und ;yrieden zu
fchliegen, Bündniffe und andere Verträge mit fremden
Staaten einzugehen, Gefandte zu beglaubigen und gu
empfangen. Zur Erllärung des Krieges im Namen Des
Reichs tft Die Zuftimmung des Bundesrats erforderlich,
e3 jei denn, dap ein Ungriftf auf dad Bundesgebiet oder
dbefien Küfte erfolgt.
Snjomweit die Berträge mit fremden Staaten ji auf
folde Gegenjtände beziehen, weldhe nad rt. 4 in den
Bereih der NeihSgejepgebung gehören, ift zu ihrem
Abfhluß die Yuftinnmung Des Bundesrats und zu ihrer
Gültigkeit die Senehmigung des Neihhstagserrforderlid.”
Der Kaijer hat alfo ın Namen des Neichs Nrieg zu erllären und
Ssrieben zu jchließen. Auf diejem Vebiete ijt Die Reidhygtompetenz cine aus-
fchließliche. Die Bundesitaaten vermögen hier ihren Einfluß nur buch