Contents : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  143

geschäft  gegebenen  Formvorschriften  des  preußischen
Landrechts  verletzt  würden,  trifft  nicht  zu,  wenn
man,  wie  nöthig,  davon  ausgeht,  daß  die  Ermäßigung
der  Forderung  der  Beklagten  eine  Folge  des  abgeschlossenen
  Vergleichs  ist.  V  S.  225/86.  Urth.  v.
18.  Sept.  1886.

Zu.  F.  23  d.  KO.  Ist  bewegliches  Vermögen
des  Schuldners  in  gesetzmäßiger  und  unanfechtbarer
Weise  für  den  Gläubiger  gepfändet,  so  erwirbt  dieser
sofort  mit  der  Pfändung  gemäß  §.  709  CPO.  an
den  gepfändeten  Gegenständen  ein  Pfandrecht,  welches
  durch  eine  spätere  Zahlungseinstellung  des
Schuldners  bezw.  Konkurseröffnung  über  dessen  Vermögen
  eine  Beeinträchtigung  nicht  mehr  erleldet.
Wenn  daher  nach  der  Pfändung,  aber  noch  vor  oder
nach  jener  ZahlungsSeinstellung  die  Pfandotbjekte  veräußert
  werden  und  der  Erlös  dem  Gläubiger  behändigt
  ist,  so  ist  diese  Veräußerung  und  Herausgabe
des  Erlöses  nicht  anfechtbar.  Denn  der  Gläubiger
könnte  im  Konkursverfahren  nach  S§.  40,  41  Ziff.  9
KO.  aus  den  für  ihn  gepfändeten  Gegenständen  abgesonderte
  Befriedigung  wegen  seiner  Forderungen
verlangen.  Durch  die  vor  der  Konkurseröffnung
erlangte  Befriedigung  ist  er  sohln  nicht  als!"  Konkursgläubiger
  (§.  54  K  O.),  sondern  als  Absonderungsberechtigter
  (§§.  39  ff.  das.)  befriedigt.
  Nur  solche  Rechtshandlungen  aber  erklärt  die
Nr.  1  des  §.  23  KO.  in  ihrem  zweiten  Theile  für
anfechtbar,  welche  einem  Konkursgläubiger
Sicherung  oder  Befriedigung  gewähren.“  Daß  der
Gesetzgeber  sich  dieses  Unterschiedes  und  dleser  Bedeutung
  des  Wortes  „Konkursgläubiger“  bewußt
war,  ergeben  die  Verhandlungen  der  Reichsjustizkommission.
  Vgl.  Prot.  z.  KO.  S.  20.  21;  v.  Völderndorff
  KO.  S.  327.  ·