Relchsgerichtliche Entscheidungen. 143
geschäft gegebenen Formvorschriften des preußischen
Landrechts verletzt würden, trifft nicht zu, wenn
man, wie nöthig, davon ausgeht, daß die Ermäßigung
der Forderung der Beklagten eine Folge des abgeschlossenen
Vergleichs ist. V S. 225/86. Urth. v.
18. Sept. 1886.
Zu. F. 23 d. KO. Ist bewegliches Vermögen
des Schuldners in gesetzmäßiger und unanfechtbarer
Weise für den Gläubiger gepfändet, so erwirbt dieser
sofort mit der Pfändung gemäß §. 709 CPO. an
den gepfändeten Gegenständen ein Pfandrecht, welches
durch eine spätere Zahlungseinstellung des
Schuldners bezw. Konkurseröffnung über dessen Vermögen
eine Beeinträchtigung nicht mehr erleldet.
Wenn daher nach der Pfändung, aber noch vor oder
nach jener ZahlungsSeinstellung die Pfandotbjekte veräußert
werden und der Erlös dem Gläubiger behändigt
ist, so ist diese Veräußerung und Herausgabe
des Erlöses nicht anfechtbar. Denn der Gläubiger
könnte im Konkursverfahren nach S§. 40, 41 Ziff. 9
KO. aus den für ihn gepfändeten Gegenständen abgesonderte
Befriedigung wegen seiner Forderungen
verlangen. Durch die vor der Konkurseröffnung
erlangte Befriedigung ist er sohln nicht als!" Konkursgläubiger
(§. 54 K O.), sondern als Absonderungsberechtigter
(§§. 39 ff. das.) befriedigt.
Nur solche Rechtshandlungen aber erklärt die
Nr. 1 des §. 23 KO. in ihrem zweiten Theile für
anfechtbar, welche einem Konkursgläubiger
Sicherung oder Befriedigung gewähren.“ Daß der
Gesetzgeber sich dieses Unterschiedes und dleser Bedeutung
des Wortes „Konkursgläubiger“ bewußt
war, ergeben die Verhandlungen der Reichsjustizkommission.
Vgl. Prot. z. KO. S. 20. 21; v. Völderndorff
KO. S. 327. ·