Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreizehnter Jahrgang. 1897. (38)

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1)  einen  Satz  gußeiserner  Gewichte  von  4  Loth  bis  zu  100  Pfund  (8s.  2);
2)  einen  Satz  massiver  Gewichtstücke  aus  Messing  von  1  Pfund  abwärts  bis  zu  ½

Richtpfennig  (F.  2)  in  einem  Holzkästchen;

3)  einen  Satz  massiver  Gewichtstücke  aus  Messing  nach  der  Eintheilung  in  Gramme
in  einem  Holzkästchen,  unter  Beifügung  der  für  Brückenwaagen  zulässigen  Formen

(8.  10);

4)  Einsatzgewichte,  soweit  solche  als  Muster  in  Absicht  auf  Form  und  Eintheilung  besonders
  verlangt  werden.
'  8.13.

Die  Mechtämter  haben  darauf  zu  achten,  daß  die  Gewichtstücke,  welche  sie  pfechten,
den  Normalgewichtstücken  möglichst  gleichkommen,  keinen  Falls  aber  leichter  sind;
sie  dürfen  übrigens  auch  nicht  schwerer  seyn,  als  nach  8.  18  bei  den  zur  Untersuchung
kommenden  gepfechteten  Gewichtstücken  zulässig  ist.

8.  14.

Von  den  Pfechtämtern  dürfen  nur  solche  Gewichtstücke  berichtigt  und  gestempelt  werden,
  welche  bezüglich  des  Materials,  der  Bezeichnung,  der  Eintheilung  und  der  Form  den
oben  aufgeführten  Vorschriften  und  Normalgewichtstücken  gemäß  gefertigt  find.

Es  ist  also  namentlich  nicht  gestattet,  Gewichtstücke  des  bisherigen  Gewichtes  durch
Zugseßen  von  Blei  in  das  Loch  am  Boden  schwerer  zu  machen  und  zu  stempeln,  oder  auch
schon  vorhandene  Zollgewichtstücke  zu  stempeln,  welche  von  anderer  Form,  Eintheilung
oder  Bezeichnung  sind.

Als  gestempelt  sind  nur  solche  Gewichtstücke  anzusehen,  welche  den  Stempel  eines
württembergischen  Pfechtamtes  tragen,  mithin  dürfen  auch  nach  der  Maaßordnung  vom
30.  November  1806  (Reg.  Blatt  Seite  145)  §.  48  andere  Stücke  beim  Verkehre  nicht
gebraucht  werden,  als  solche,  welche  nach  obigen  Vorschriften  gefertigt  und  von  einem
württembergischen  Pfechtamt  gestempelt  sind.

8.  15.

Die  Stempelung  der  Gewichtstücke  aus  Messing  oder  aus  Bronce,  sowie  von  allen
Grammgewichtstücken  (§.  10)  ist  nur  denjenigen  Mechtämtern  gestattet,  bei  welchen  ein
Manmn  sich  befindet,  von  dem  zuverlässige  Wägungen  mit  feinen  Waagen  zu  erwarten  find.

Die  Befugniß  zu  solchen  Stempelungen  wird  von  dem  Oberamt  nach  Rücksprache
mit  der  Centralpfechtbehsrde  (§K.  21)  ertheilt,  sie  erlischt  bei  Aenderungen  in  der  Person
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