Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIV. Band. (24)

Justiza  oder  Verwaltungssache  Unvordenklichlett.  27
erwähnte  frühere  Mittheilung  in  Bd.  XIII  ersehen
läßt.  -.«  -"  "  «  —.-·  E

Der  Magistrat  der  Stadt  glaubte  sich  hiebeie
nicht  beruhigen  zu  können;  er  erneuerte  vielmehr  die
Verfolgung  desselben  Ansprüches  in  einer  zweiten
Klage,  die  er  dadurch  zu  verbessern  suchte,  daß  er
nunmehr  den  oberstrichterlich  vermißten  Thatbestand
einer  förmlichen  Dotation  seines  Almosenfondes  wirklich
  als  Behauptung  aufstellte,  sich  nochmals  auf
die  älteren  Reichsfriedensschlüsse,  Herkommen  und
unvordenkliche  Verjährung  stützte,  eine  Reihenfolge
von  aufgefundenen  Urkunden  seiner  Klage  zur  Unterstützung
  beigab,  und  dann  wiederholt,  wie  schon
früher,  bat,  den  k.  Fiskus  in  die  Fortentrichtung
der  aus  dem  20  jährigen  Durchschnitte  entzifferten
Summe  zu  verurtheilen.  Auch  von  dieser  Klage
wurde  indessen  der  k.  Fiskus  nach  verhandelter  Sache.
entbunden.  Der  oberste  Gerichtshof  bestätigte  diesen
Ausspruch  seines  Erkenntnisses  und  stellte  in  den
Gründen  folgende  Hauptsäte  auf:
1)  Die  dermalen  zur  Entscheidung  kommende.
Klage  hat  bewährt,  daß  die  Unterstellungen,  von
denen  das  diesseitige  Erkenntniß  v.  8.  August  1845
ausging,  nicht  blos  nicht  widerlegt  sind,  sondern  daß
sie  auch  die  der  wahren  Lage  der  Verhältnisse  allein
und  genau  entsprechenden  waren.  Alle  Gründe,
welche  dort  für  die  Abweisung  der  ersten  Klage  angeführt
  wurden,  finden  auf  diese  zweite  in  noch  verstärktem
  Maaße  ihre  Anwendung.

2)  Das  innere  Wesen  des  in  der  vormaligen
Reichsstadt  A.  bestandenen  s.  g.  alten  Almosens  tritt
nunmehr  aus  den  von  der  Stadt  vorgelegten  Urkunden
  auf  eine  Weise  hervor,  welche  keinen  Zweifel
mehr  daran  übrig  läßt.  Dasselbe  bildete  nach  geläuterten
  Begriffen  des  öffentlichen  Rechtes  nichts
Anderes  als  eine  verwaltungsmäßig  organisirte  Ar-