Justiza oder Verwaltungssache Unvordenklichlett. 27
erwähnte frühere Mittheilung in Bd. XIII ersehen
läßt. -.« -" " « —.-· E
Der Magistrat der Stadt glaubte sich hiebeie
nicht beruhigen zu können; er erneuerte vielmehr die
Verfolgung desselben Ansprüches in einer zweiten
Klage, die er dadurch zu verbessern suchte, daß er
nunmehr den oberstrichterlich vermißten Thatbestand
einer förmlichen Dotation seines Almosenfondes wirklich
als Behauptung aufstellte, sich nochmals auf
die älteren Reichsfriedensschlüsse, Herkommen und
unvordenkliche Verjährung stützte, eine Reihenfolge
von aufgefundenen Urkunden seiner Klage zur Unterstützung
beigab, und dann wiederholt, wie schon
früher, bat, den k. Fiskus in die Fortentrichtung
der aus dem 20 jährigen Durchschnitte entzifferten
Summe zu verurtheilen. Auch von dieser Klage
wurde indessen der k. Fiskus nach verhandelter Sache.
entbunden. Der oberste Gerichtshof bestätigte diesen
Ausspruch seines Erkenntnisses und stellte in den
Gründen folgende Hauptsäte auf:
1) Die dermalen zur Entscheidung kommende.
Klage hat bewährt, daß die Unterstellungen, von
denen das diesseitige Erkenntniß v. 8. August 1845
ausging, nicht blos nicht widerlegt sind, sondern daß
sie auch die der wahren Lage der Verhältnisse allein
und genau entsprechenden waren. Alle Gründe,
welche dort für die Abweisung der ersten Klage angeführt
wurden, finden auf diese zweite in noch verstärktem
Maaße ihre Anwendung.
2) Das innere Wesen des in der vormaligen
Reichsstadt A. bestandenen s. g. alten Almosens tritt
nunmehr aus den von der Stadt vorgelegten Urkunden
auf eine Weise hervor, welche keinen Zweifel
mehr daran übrig läßt. Dasselbe bildete nach geläuterten
Begriffen des öffentlichen Rechtes nichts
Anderes als eine verwaltungsmäßig organisirte Ar-