Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§  418.  Ausgleichungspflicht  der  Miterben.  835

weder  Nutzen  noch  Schaden  davon,  sondern  bekommt,  gerade  wie  wenn  die  Schwester  neben
ihm  erbte,  6000  Mk.

4.  Sehr  nahe  liegt  es,  die  Regeln  zu  3,  die  für  die  Erhöhung  eines  Nachkommenerbteils
  infolge  des  nachträglichen  Fortfalls  eines  Miterben  gelten,  analog  auf  die  Verminderung
  eines  Nachkommenerbteils  infolge  des  nachträglichen  Hinzutretens  eines  Miterben
  anzuwenden,  d.  h.  zu  bestimmen:  der  hinzutretende  Erbe  hat  auf  seinen  Erbteil  die
Ausgleichungspflicht  derjenigen  Nachkommen  zu  übernehmen,  die  durch  ihn  eine  Minderung
ihrer  Erbteile  erlitten  haben.  Doch  läßt  das  Gesetz  eine  derartige  analoge  Anwendung  seiner
Regeln  schwerlich  zu."“  —  Beispiel.  A.  wird  von  seinen  beiden  Töchtern  B.  und  C.  beerbt;
die  B.  hat  100000  Mk.  auszugleichen,  während  der  Nachlaß  A.s  110000  Mk.  beträgt;  sie
bekommt  also  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Regeln  5000,  die  C.  105000  Mk.;  nun  entsteht
aber  solgende  Komplikation:  nachdem  die  B.  ihre  100000  Mk.  empfangen,  hat  ihr  damals
verwitweter  Vater  eine  neue  Ehe  geschlossen,  und  es  sind  in  dieser  Ehe  noch  7  Kinder  geboren;
  diese  Kinder  und  die  zweite  Ehefrau  sind  sämtlich  vor  A.  gestorben.  Hier  ist  der
anfängliche  Erbteil  der  B.  durch  die  Konkurrenz  der  Stiefmutter  und  der  nachgeborenen
Geschwister  allmählich  von  ½  auf  ½¼/12  herabgesetzt;  später  ist  er  allerdings  wieder  auf  ½  erhöht;
  diese  Erhöhung  bleibt  aber  für  die  Ausgleichungspflicht  der  B.  außer  Betracht.  Das
Ergebnis  ist:  die  100000  Mk.,  die  die  B.  auszugleichen  hat,  werden  auf  eins  der  sechs  Nachlaßzwülftel,
  die  der  B.  zustehn,  verrechnet  und  der  Nachlaß  der  B.  zu  /11,  der  C.  zu  /11
zugesprochen.  Die  B.  verdankt  also  der  zweiten  Ehe  ihres  Vaters  eine  Erhöhung  ihres  Nachlaßanteils
  von  5000  auf  50000  Mk.!  Besonders  sinnreich  ist  das  nicht.

V.  1.  a)  Daß  ein  Miterbe  dank  der  Ausgleichsrechnung  aus  dem  Nachlaß  mehr  zu  beanspruchen
  hat,  als  seinem  Erbteil  entspricht,  darf  nicht  auf  ein  gesetzliches  Vorausvermächtnis
zu  seinen  Gunsten  zurückgeführt  werden,  sondern  jenes  Mehr  gebührt  ihm  lediglich  in  seiner
Eigenschaft  als  Erbe."  Die  Folge  ist,  daß  er  im  Fall  der  beschränkten  Haftung  den  Nachlaßgläubigern
  nicht  bloß  mit  dem,  was  er  kraft  seines  Erbteils,  sondern  auch  mit  dem,  was
er  dank  der  Ausgleichsrechnung  aus  dem  Nachlaß  erwirbt,  hastbar  ist.

b)  Andrerseits  ist  daran  festzuhalten,  daß  die  Ausgleichsrechnung  zwar  die  Höhe  des
Nachlaßanteils,  nicht  aber  auch  die  Höhe  des  Erbteils  der  Miterben  bestimmt.  Beispiel:
wenn  die  Miterben  gemäß  2060  für  die  Nachlaßschulden  nur  geteilt  haften,  ist  ein
auf  ¼  eingesetzter  Miterbe  in  Höhe  seines  Drittels  haftbar,  auch  wenn  sein  Nachlaßanteil
dank  der  Ausgleichsrechnung  auf  93/10  steigt  oder  auf  Null  sinkt."“  Dagegen  wird  für  die
Teilhaftung  aus  2148  im  Einzelfall  anders  zu  entscheiden  sein,  da  hier  die  Haftung  der
mehreren  Erben  nach  Verhältnis  ihrer  Erbteile  nur  „im  Zweifel“  eintritt.

2.  Die  Regeln  zu  1  scheinen  sich  zu  widersprechen.  Doch  löst  sich  der  Widerspruch,
sobald  erwogen  wird,  daß  der  „Erbteil“  das  Maß  ist,  nach  dem  jeder  Miterbe  Dritten  gegenüber
  an  den  Nachlaßaktiven  und  im  Fall  der  geteilten  Haftung  auch  an  den  Nachlaßpassiven
teilnimmt,  während  die  „Nachlaßanteile"  das  Maß  darstellen,  nach  dem  die  Miterben  untereinander
  den  Nachlaß  teilen.  Denn  daß  das  erstere  und  das  letztere  Maß  verschieden  sind,
kommt  bei  Gemeinschaften  aller  Arten  sehr  häufig  vor.

VI.  Jeder  ausgleichpflichtige  Nachkomme  ist  verpflichtet,  den  andern  Nachkommen  auf
Verlangen  über  die  von  ihm  auszugleichenden  Zuwendungen  Auskunft  zu  geben  und  die
Auskunft  durch  einen  Offenbarungseid  zu  bekräftigen  (2057).7

4)  Abw.  Strohal  1  S.  76.

5)  Strohal  1  S.  78;  Heymann,  Jahrb.  f.  Dogm.  42  S.  459.  Abw.  Schiffner  S.  113.
6)  Abw.  Strohal  1  S.  364.

7)  RG.  58  S.  88,  73  S.  373.