Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

16  Amtseinkommen  —  Amtsgeheimnis

diesenigen  Aummern  ihres  Amtsblattes  zuzustellen,  in  denen  sich  veterinärpolizeiliche
  Erlasse  befinden.  Die  Schulvorstände  und  Schulausschüsse
  haben  ein  Exemplar  des  A.  auf  Kosten  der  Schulkasse  zu
halten  (MO.  vom  5.  Jan.  1895,  Cod.  533).

3.  Ortsbehörden.  Zeitschriften,  die  nicht  zugleich  A.  königlicher
Behörden  sind,  sollen  nur  ausnahmsweise  zu  A.  der  Ortsbehörden
bestellt  werden.  Die  Genehmigung  wird  für  Städte  kKkl.  StO.  und
Landgemeinden  von  der  Amtsh.  erteilt.  Die  Bestimmungen  für  die
A.  königlicher  Behörden,  insbes.  Ges.  vom  11.  Aug.  1855  §  9,  A#0.
vom  30.  Sept.  1856  §  8,  MV.  vom  9.  Sept.  1875  und  1.  März  1876,
gelten  für  die  A.  der  Ortsbehörden  einschließlich  derjenigen  der  RSt.
gleichfalls  (M  B  O.  vom  2.  Dez.  1879  und  14.  Febr.  1883,  Fischer  1  29,
IV  116).  —  Die  Verkündigung  allgemeiner  örtlicher  Anordnungen
durch  die  Gemeindevorstände  und  Gutsvorsteher  erfolgt  durch  Anschlag
am  Amtslokal  des  Gemeindevorstands  in  von  der  Straße  aus  sichtbarer
  Weise,  bei  umfänglicheren  Schriftstüchken  unter  Hinweis  auf
ihr  Ausliegen  an  einer  bestimmten,  allgemein  zugänglichen  Stelle.  Der
Anschlag  ist  mindestens  2  Wochen  zu  belassen;  die  Verfügung  tritt
sofort  in  Geltung.  Mit  Genehmigung  der  Amtsh.  und  des  Bezirksausschusses
  Kann  eine  hiervon  abweichende,  diesfalls  im  A.  bekannt  zu
machende  Veröffentlichungsart  gewählt  werden.  Alle  früher  in  ortsüblicher
  Weise  erfolgten  Bekanntmachungen  gelten  als  gehörig  bekannt
gemacht  (Ges.  vom  15.  April  1884  S.  131  §8  4—10).  Daß  der  Anschlag
  am  Gebäude  des  Amtslokals  selbst  erfolgt,  ist  nach  §  4  des
Ges.  nicht  unbedingt  erforderlich  (OLG.  16.  Jan.  1901,  Annalen
XXIII  212,  SWB.  1829.

4.  Sonstige  Vorschriften  sind  noch  über  die  Unterschrift  polizeilicher
  Bekanntmachungen  (s.  Polizeibehörden)  sowie  über  die  Anzeigen
der  Erledigung  von  Pfarr=  und  Schulstellen  ergangen  (s.  Pfarrstelleneinkommen
  1,  Patronat  und  Kollatur  1.

Amtseinkommen,  -entlassung,  zentsetzung,  -wohnung  ufw.
s.  Diensteinkommen,  -entlassung  usw.  -

Amtsgeheimnis.  Jeder  Beamte  hat  die  Pflicht,  die  ihm  ver—
möge  seines  Amts  bekannt  gewordenen  und  Geheimhaltung  erfordern—
den  Gegenstände  niemandem  zu  offenbaren  (Ges.  vom  7.  März  1835
S.  169  §  70.  Die  eidliche  Verpflichtung  (s.  d.)  öffentlicher  Beamter
ist  in  den  Fällen  von  §  2  b  und  c  der  VO.  vom  20.  Febr.  1879
S.  53  auch  auf  die  Bewahrung  des  A.  zu  richten.  Gerichtlich  strafbar
wird  die  Verletzung  des  A.  in  den  Fällen  von  StB.  8§  353  a  (auswärtiger
  Dienst)  und  §  300  (Rechtsanwälte,  Arzte,  Hebammen,  Apotheker).
Die  Pflicht  amtlicher  Berschwiegenheit  befreit  vom  Zeugniszwang  (CPO.
§  383  5);  mit  der  Entbindung“  von  der  Verpflichtung  fällt  die  Befreiung
weg  (§  385  Schlußsatz).“

Die  Entbindung  kann  nicht  durch  das  Gericht  erfolgen  (OLG.  Hamburg
  20.  Dez.  1902,  Rechtspr.  der  OL.  VI  126).