Full text : Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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#§  2.
Als  ansteckende  Krankheiten  sind  anzusehen:
A.  Pocken,  Typhus,  Flecktyphus,  Ruhr,  Cholera,  Scharlach,  Diphtherie  (Krupyh,
Kopfgenickkrampf,
b.  Masern,  Rötheln,  Keuchhusten,  Iunfluenza,  kontagiöse  Angenentzündung
und  Kräße.
8  3.

Der  Lolalschulinspeltor  ist  verpflichtet,  jeden  der  unter  8  1b  und  e  und
8  2a  verzeichnelen  Fälle  unverzüglich  dem  Landratheamte  anzuzeigen,  welches  im
Einvernehmen  mit  dem  Bezirksphysikus  zu  entscheiden  hat,  ob  und  wie  lange  die
Schule  oder  einzelne  Klassen  zu  schließen  sind.  Die  angcordnete  Schließung  oder
Wiedereröffnung  der  Schule  ist  durch  den  Lokalschulinspektor  zur  Ausführung
zu  bringen.

Bei  Erkrankung  von  Schulkindern  in  den  §  20  genannten  Fällen  erfolgt
die  Anzeige  an  das  Landrathsamt  nur,  wenn  die  Erkrankungen  häufiger  werden
oder  bösartiger  auftreten,  so  daß  die  Schließung  der  Schule  oder  sonstige  sanilälspolizeiliche
  Maßnahmen  in  Frage  kommen.  Bei  Epidemieen  hat  die  Anzeige  bis
zur  Erreichung  ihres  Zwecks  zu  erfolgen.

84.

Lokalschulinspektoren  und  Lehrer  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  sanitätspolizeilichen
  Vorschriften  und  Anordnungen  genau  befolgt  werden.

Gesunde  Kinder,  in  deren  Familien  ansteckende  Krankheiten  aufgetreten  sind,
müssen  vom  Schulbesuch  ferngehalten  werden,  sofern  nicht  deren  Zulassung  vom
Bezirksphysikus  gestattet  worden  ist.  Kindern,  welche  von  den  genannten  Krankheiten
  befallen  gewesen  sind,  darf  erst  nach  völliger  von  einem  Arzte  zu  bescheinigender
  Genesung,  und  wenn  hierüber  ein  ärztliches  Zeugniß  nicht  vorgelegt  werden
kann,  nach  Ablauf  der  für  die  belreffende  Krankheit  erfahrungsgemäß  als  Regel
geltenden  normalen  Krankheitsdauer  der  Wiedereintritt  in  die  Schule  geslattet
werden.

Andererseits  ist  darauf  zu  achten,  daß  geuesene  Kinder  nicht  länger,  als
nöthig,  die  Schule  versäumen.

Vor  Wiedereröffnung  der  Schule  nach  einer  Epidemie  muß  die  vorgeschrie-