Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

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2)  wenn  das  erkrankte  Nindvih  beseitigt  und  vier  Monate  nach  dem  letzten  Erkrankungsfalle
  keine  neuen  Erkrankungen  vorgekommen  sind;
3)  wenn  sich  bei  dem  in  besonderen  Stallungen  abgesondert  gehaltenen  Rindvieh  des

Seuchengehöftes  innerhalb  drei  Monaten,  von  dem  Tage  der  möglichen  Infektion  an

erechnet,  keine  Fälle  von  Lungenseuche  gezeigt  haben.

Es  varf  jedoch  die  Ausführung  von  Rindvieh  aus  durchgeseuchten  Viehbeständen,  außer
jun  Zwecke  des  Schlachtens  (8  37)  erst  6  Monate  nach  dem  letzten  Erkrankungsfalle  stattinden.


§  44.  Nach  vorschriftsmäßig  cygollgter  Desinfektion  und  nach  Aufhebung  sämmtlicher
Schutzmaßregeln  hat  die  Ortspolizei-Behörde  das  Erlöschen  der  Seuche  durch  amtliche  Publikation
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  1  «

8  46.  In  Ostfriesland  finden  die  Vorschriften  dieser  Instruktion  nur  insoweit  Anwendung,
  als  die  durch  den  8  33  des  Seuchengesetzes  aufrecht  erhaltenen  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  23.  August  1855  nicht  entgegenstehen.

4.  Rotzkrankheit.
I.  Ermittelung  der  Seuchenausbrüche.

48  46.  Die  dem  beamteten  Thierarzt  nach  den  §§  11  und  12  des  Gesetzes  obliegende
Untersuchung  soll  in  der  Regel  in  Gegenwart  des  Ortsvorstehers,  oder  eines  von  der  Ortspolizei-Behörde
  dazu  beauftragten  Beamten  erfolgen.  Ist  ein  Ausbruch  der  Seuche  festgestellt
  oder  liegt  der  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs  vor,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt
möglichst  zu  ermitteln,  wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden  haben,  ob
neuerdings  Pferde  aus  dem  Gehöfte  verkauft,  oder  in  verdächtiger  Weise  entfernt  sind,  ob
die  kranken  oder  verdächtigen  Pferde  mit  anderen  Pferden  in  Berührung  gekommen,  ob  und
wo  dieselben  etwa  angekauft  sind,  und  wer  der  frühere  Besitzer  war.

Das  Ergebniß  dieser  Ermittelungen  ist  ohne  Verzug  der  Ortspolizei-Behörde  und
gleichzeitig  der  nächsten  vorgesetzten  Behörde  der  Letzteren  mitzutheilen,  damit  von  diesen
ehörden  die  etwa  moch  erforderlichen  weiteren  Erhebungen  schleunigst  vorgenommen  werden
önnen.

8  47.  Ist  eine  entsprechende  polizeiliche  Anordnung  noch  nicht  erfolgt  und  der  leitende
  Polizeibeamte  bei  der  Untersuchung  nicht  zugegen,  bq  hat  der  beamtete  Thierarzt  in
allen  Fällen  die  sofortige  Absonderung  und  Einsperrung  der  für  rotzkrank  oder  rotzverdächtig
befundenen  Pferde  anzuordnen.  Zu  leich  hat  der  beamtete  Thierarzt  dem  Besitzer  der
Pferde  oder  dessen  Vertreter  von  isser  Anordnung  durch  profokollarüsche  oder  anderweite
schriftliche  Eröffnung  Kenntniß  zu  geben.  Ueber  das  Ergebniß  der  Untersuchung  und  über
die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  wird  eine  Verhandlung  aufgenommen,  in  welcher
auch  die  rotzkranken,  die  rotzberdächtig  n  und  diejenigen  noch  nicht  erkrankten  Pferde,  welche
der  Ansteckung  ausgesetzt  gewesen  sind,  aufgeführt  und  näher  bezeichnet  werden  müssen.

Diese  Verhandlung  ist  sofort  der  Ortspolizei-Behörde  zu  übersenden,  welche  darauf
die  weiteren  Schutzmaßregeln  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  zu  treffen  hat.

II.  Schutzmaßregeln.

§*  48.  Die  Ortspolizei-Behörde  hat  den  Ausbruch  der  Rotzkrankheit  auf  ortsübliche
Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte
(Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öfentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Z„

In  Städten  mit  mehr  als  50,000  Einwohnern  kann  von  dieser  Bekanntmachung  mit
Genchmigung  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  Abstand  genommen
werden.  «  «  .  .  "

«  a.  rotzkranke  Thiere.  6

8  49.  Ist  der  Rotz  bei  Pferden  festgestellt,  so  hat  die  Ortspolizei-Behörde  deren  sofortige
  Tödtung  anzuordnen.  «  .  ,  .

Die  Ortspolizei-Behörde  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Tödtung  an  abgelegenen  von
ihr  zu  bestimmenden  Orten  erfolgt.  Bei  dem  Transporte  nach  diesen  Orten  muß  dafür
Sorge  getragen  werden,  daß  jede  Berührung  der  rotzigen  Pferde  mit  anderen  vermieden
wird.

b.  rotzverdächtige  Thiere.  »

§  50.  Die  Landespolizei-Behörde  kann  in  nachfolgenden  Fällen  die  Tödtung  rotzverdächtiger
  Pferde  anordnen:  "„  .

wenn  die  rotzverdächtig  erkrankten  Thiere  der  Ansteckung  durch  rotzkranke  Thiere  nachweislich

  ausgesetzt  gewesen  sind;  .  »

b.  wenn  verdächtiger  Nasen-Ausfluͤß,  harte  Drüsen-Anschwellungen,  besonders  im  Kehlgange,
  verdächtige  Lyumphgefäß--Anschwellungen,  verdächtige  Knoten  in  der  Haut,  verdächtige
  Anschwellungen  einzelner  Extremitäten  bestehen,  besonders  aber  wenn  zwei