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2) wenn das erkrankte Nindvih beseitigt und vier Monate nach dem letzten Erkrankungsfalle
keine neuen Erkrankungen vorgekommen sind;
3) wenn sich bei dem in besonderen Stallungen abgesondert gehaltenen Rindvieh des
Seuchengehöftes innerhalb drei Monaten, von dem Tage der möglichen Infektion an
erechnet, keine Fälle von Lungenseuche gezeigt haben.
Es varf jedoch die Ausführung von Rindvieh aus durchgeseuchten Viehbeständen, außer
jun Zwecke des Schlachtens (8 37) erst 6 Monate nach dem letzten Erkrankungsfalle stattinden.
§ 44. Nach vorschriftsmäßig cygollgter Desinfektion und nach Aufhebung sämmtlicher
Schutzmaßregeln hat die Ortspolizei-Behörde das Erlöschen der Seuche durch amtliche Publikation
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 1 «
8 46. In Ostfriesland finden die Vorschriften dieser Instruktion nur insoweit Anwendung,
als die durch den 8 33 des Seuchengesetzes aufrecht erhaltenen Bestimmungen
des Gesetzes vom 23. August 1855 nicht entgegenstehen.
4. Rotzkrankheit.
I. Ermittelung der Seuchenausbrüche.
48 46. Die dem beamteten Thierarzt nach den §§ 11 und 12 des Gesetzes obliegende
Untersuchung soll in der Regel in Gegenwart des Ortsvorstehers, oder eines von der Ortspolizei-Behörde
dazu beauftragten Beamten erfolgen. Ist ein Ausbruch der Seuche festgestellt
oder liegt der Verdacht eines Seuchenausbruchs vor, so hat der beamtete Thierarzt
möglichst zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob
neuerdings Pferde aus dem Gehöfte verkauft, oder in verdächtiger Weise entfernt sind, ob
die kranken oder verdächtigen Pferde mit anderen Pferden in Berührung gekommen, ob und
wo dieselben etwa angekauft sind, und wer der frühere Besitzer war.
Das Ergebniß dieser Ermittelungen ist ohne Verzug der Ortspolizei-Behörde und
gleichzeitig der nächsten vorgesetzten Behörde der Letzteren mitzutheilen, damit von diesen
ehörden die etwa moch erforderlichen weiteren Erhebungen schleunigst vorgenommen werden
önnen.
8 47. Ist eine entsprechende polizeiliche Anordnung noch nicht erfolgt und der leitende
Polizeibeamte bei der Untersuchung nicht zugegen, bq hat der beamtete Thierarzt in
allen Fällen die sofortige Absonderung und Einsperrung der für rotzkrank oder rotzverdächtig
befundenen Pferde anzuordnen. Zu leich hat der beamtete Thierarzt dem Besitzer der
Pferde oder dessen Vertreter von isser Anordnung durch profokollarüsche oder anderweite
schriftliche Eröffnung Kenntniß zu geben. Ueber das Ergebniß der Untersuchung und über
die getroffenen vorläufigen Anordnungen wird eine Verhandlung aufgenommen, in welcher
auch die rotzkranken, die rotzberdächtig n und diejenigen noch nicht erkrankten Pferde, welche
der Ansteckung ausgesetzt gewesen sind, aufgeführt und näher bezeichnet werden müssen.
Diese Verhandlung ist sofort der Ortspolizei-Behörde zu übersenden, welche darauf
die weiteren Schutzmaßregeln nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu treffen hat.
II. Schutzmaßregeln.
§* 48. Die Ortspolizei-Behörde hat den Ausbruch der Rotzkrankheit auf ortsübliche
Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte
(Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öfentlichen Kenntniß zu bringen. Z„
In Städten mit mehr als 50,000 Einwohnern kann von dieser Bekanntmachung mit
Genchmigung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten Abstand genommen
werden. « « . . "
« a. rotzkranke Thiere. 6
8 49. Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Ortspolizei-Behörde deren sofortige
Tödtung anzuordnen. « . , .
Die Ortspolizei-Behörde hat dafür zu sorgen, daß die Tödtung an abgelegenen von
ihr zu bestimmenden Orten erfolgt. Bei dem Transporte nach diesen Orten muß dafür
Sorge getragen werden, daß jede Berührung der rotzigen Pferde mit anderen vermieden
wird.
b. rotzverdächtige Thiere. »
§ 50. Die Landespolizei-Behörde kann in nachfolgenden Fällen die Tödtung rotzverdächtiger
Pferde anordnen: "„ .
wenn die rotzverdächtig erkrankten Thiere der Ansteckung durch rotzkranke Thiere nachweislich
ausgesetzt gewesen sind; . »
b. wenn verdächtiger Nasen-Ausfluͤß, harte Drüsen-Anschwellungen, besonders im Kehlgange,
verdächtige Lyumphgefäß--Anschwellungen, verdächtige Knoten in der Haut, verdächtige
Anschwellungen einzelner Extremitäten bestehen, besonders aber wenn zwei