Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

162  Buch  III.  Abschnitt  3.  Das  Eigentum.

deklaratorisch:  sie  stellt  fest,  wo  die  Grenze  bisher  gegangen  ist,  ohne  irgend
etwas  an  dem  vielleicht  sehr  unzweckmäßigen  Grenzzuge  ändern  zu  dürfen.

b)  Zweiter  Fall:  keine  der  Parteien  weist  dem  Gericht  den  richtigen  Zug
der  Grenzlinie  nach  (sog.  Grenzverwirrung).  Dann  ist  die  Entscheidung
des  Gerichts  eine  konstitutive:  da  sie  die  alte  Grenze  nicht  finden  kann,  schafft
sie  eine  neue;  sie  verordnet,  wo  die  Grenze  in  Zukunft  gehn  soll.  Selbstverständlich
  darf  aber  das  Gericht  hierbei  nicht  willkürlich  verfahren.  Vielmehr
soll  es  alle  ihm  nachgewiesenen  Umstände  berücksichtigen,  die  zugunsten  einer
Partei  sprechen;  in  Ermanglung  solcher  Umstände  ist  der  jüngste  fehlerfreie  1½
Besitzstand  beider  Parteien  maßgebend;  ist  auch  dieser  nicht  zu  ermitteln,  so
ist  die  Grenze  so  zu  ziehn,  daß  jede  Partei  die  Hälfte  der  streitigen  Fläche
erhält  (s.  920).

Beispiel.  Ein  Majoratsherr  hat  vor  Zeiten  zu  seinem  Majorat  Haus  Neindorf  ein
Allodialgut  Haus  Hoym  zugekauft  und  beide  Güter  gemeinsam  bewirtschaftet;  das  gleiche
taten  die  späteren  Majoratsherren;  nach  zwei  Jahrhunderten  teilt  sich  die  Majorats=  und
die  Allodialerbschaft,  und  niemand  weiß  jetzt,  wo  die  Grenze  zwischen  Haus  Neindorf  und
Haus  Hoym  geht;  doch  ergeben  die  Wirtschaftsrechnungen  der  ältesten  Zeit,  daß  Haus  Hoym
ein  ganz  kleines  Gut  gewesen  sein  muß.  Hier  darf  das  Gericht  mit  souveräner  Freiheit  die
Grenze  so  ziehn,  daß  auf  Haus  Hoym  ½0  des  Gesamtareals  entfällt.

An  die  Parteianträge  ist  das  Gericht  im  Fall  b  nicht  gebunden;  das  ergibt  sich  aus.
dem  Wesen  „konstitutiver“  Gerichtsbarkeit.

Das  konstitutive  Grenzurteil  ist  auch  gegenüber  dritten  Personen  wirksam,  die  an  dem
Prozeß  nicht  teilgenommen  haben,  z.  B.  gegenüber  den  Hypothekengläubigern.  Doch  ist
dabei  vorausgesetzt,  daß  das  Urteil  zwischen  den  Eigentümern  der  anstoßenden  Grundstücke
ergangen  ist  26  und  daß  wirklich  eine  Grenzverwirrung  vorlag.  Demnach  entbehrt  das  Urteil
beispielsweise  der  konstitutiven  Kraft,  wenn  das  streitige  Grenzstück  im  Eigentum  eines.
Dritten  stand  oder  wenn  nachträglich  der  richtige  Grenzzug  ermittelt  wird.  71

Auf  Grund  des  Grenzurteils  ist  der  Steuerkataster  und  ihm  folgend  auch  das  Grundbuch
  zu  berichtigen.  Doch  ist  diese  Richtigstellung  ohne  privatrechtliche  Bedeutung:  auch  das
im  Grundbuch  nicht  eingetragne  Grenzurteil  ist  dinglich  vollwirksam.

2.  Ist  die  Grenze  unstreitig  oder  ist  sie  durch  Urteil  festgestellt  oder  konstitutiv
  bestimmt,  so  kann  jeder  Eigentümer,  nötigenfalls  im  Prozeßwege,  fordern,
daß  sie  unter  Mitwirkung  des  Nachbars  auf  gemeinsame  Kosten  durch  feste
Grenzzeichen  (Abmarkung)  äußerlich  erkennbar  gemacht  werde  (919).

Über  die  Art  der  Abmarkung  entscheidet  das  Landesrecht  oder  die  Ortssitte.  In
Preußen  kann  jeder  Beteiligte  die  Zuziehung  eines  Notars  oder  des  Amtsgerichts  fordern,
aber,  wie  es  scheint,  auf  seine  alleinigen  Kosten  (pr.  LR.  I,  17  88  362  ff;  pr.  AusfGes.  89
Nr.  1;  pr.  Fr  Ges.  31).  —  Die  Abmarkung  hat  keine  konstitutive  Kraft,  sondern  kann  jederzeit
  von  jedem  Interessenten  durch  Gegenbeweis  gebrochen  werden.

XIV.  Die  nachbarrechtlichen  Ansprüche  auf  Beseitigung  unzulässiger  Anlagen
  jenseits  der  Grenze,  auf  Gewährung  des  Notweges,  auf  Grenzfeststellung
und  Grenzabmarkung  sind  unverjährbar  (s.  924).

19)  Biermann,  Anm.  2  zu  §  920,  Höniger  S.  101.
20)  Höniger  S.  96.  Abw.  Dernb.  BR.  3  §  87°.
21)  Abw.  Höniger  S.  106.