Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

104  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  deutschen  Reichs.  Art.  11.

tragen,  das  Weitere  zur  Erzielung  der  entsprechenden  Vereinbarungen
einzuleiten.“

Vergleiche  hiezu  die  stenogr.  Berichte  des  norddeutschen  Reichstags
1870  lI,  außerordentl.  Session  S.  76  u.  167.

5.  Das  Reich  erscheint  gegen  Außen  als  ein  einheitliches  Ganzes
und  wird  als  solches  vom  Kaiser  allein  vertreten;  vergl.  hiezu  die
Aeußerung  des  Fürsten  von  Bismarck  im  Reichstage  1871  (Stenog.  Ber.
S.  95).

6.  Das  Recht  des  Kaisers,  Krieg  zu  erklären,  ist  durch  die  Bestimmung
  in  Abs.  II  des  Art.  11  limitirt.

Was  das  Recht  der  Einzelstaaten,  für  sich  Krieg  zu  führen,  betrifft,
  so  ist  zunächst  ein  Krieg  zwischen  zwei  Bundesstaaten  durch  die  Unauflöslichkeit
  des  Bundesverhältnisses  sowie  durch  die  Bestimmung  in  Art.  76
Abs.  I  der  Verfassung  rechtlich  ausgeschlossen;  aber  auch  mit  einem  auswärtigen
  Staate  kann  kein  einzelner  Bundesstaat  für  sich  allein  Krieg
führen,  denn  im  Falle  eines  auswärtigen  Angriffs  auf  das  Gebiet  eines
Bundesstaates  hat  der  Schutz  des  Reiches  einzutreten,  während  im  Uebrigen
in  Betracht  kommt,  daß  die  Kontingente  sämmtlicher  Bundesstaaten  integrirende
  Bestandtheile  des  Reichsheeres  sind,  welche  im  Kriege  unter  dem
Oberbefehl  des  Kaisers  stehen,  und  daher  ohne  dessen  Genehmigung  nicht
für  den  Krieg  verwendet  werden  können;  auch  ist  zu  berücksichtigen,  daß
die  Einzelslaaten  nicht  in  der  Lage  sind,  bei  einem  Friedensschlusse  einseitig
  d.  h.  ohne  Mitwirkung  des  Reichs  über  Theile  ihres  Gebietes  zu
Gunsten  einer  auswärtigen  Macht  zu  verfügen.  Den  vorstehend  erwähnten
Beschränkungen  unterliegt  übrigens  Preußen  rechtlich  in  demselben  Maaße,
wie  irgend  ein  anderer  Bundesstaat.

7.  Bündnisse,  welche  die  Zusicherung  enthalten,  daß  das  Reich  an
dem  Kriege  Theil  nehmen  werde,  auch  wenn  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet
  oder  dessen  Küsten  nicht  erfolgt,  werden  zu  ihrer  Wirksamkeit  im
Hinblick  auf  Art.  11  Abs.  II  der  Zustimmung  des  Bundesraths  bedürfen.
Die  Einzelstaaten  können  für  sich  gegenüber  fremden  Staaten  keine  Verpflichtungen
  in  Bezug  auf  ihr  Verhalten  in  einem  Kriegsfalle  eingehen.

8.  a.  Das  Recht,  Verträge  zu  schließen,  ist  gemäß  Art.  11
Abs.  III  unter  Umständen  an  die  Zustimmung  des  Bundesraths  und  die
Genehmigung  des  Reichstags  gebunden.  

b.  Da  die  Verträge  im  Namen  des  Reichs  eingegangen  werden,
so  ist  klar,  daß  sie  sich  nur  auf  Gegenstände  beziehen  können,  welche  nach
den  Bestimmungen  der  Verfassung  oder  der  Natur  der  Sache  als  Reichsangelegenheiten
  erscheinen.

Nicht  minder  klar  ist,  daß  die  Einzelstaaten  nicht  befugt  sind,  über
Gegenstände,  welche  ausschließend  dem  Reiche  überwiesen  sind,  Verträge
mit  fremden  Staaten  einzugehen.  —  Concurrirt  die  Kompetenz  des  Reiches
in  Bezug  auf  eine  bestimmte  Materie  mit  den  Regierungsrechten  der  Ein=