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Dagegen wandte sich u.a. der »Königlich bayrische Ent-
wurf einer deutschen Gesamtverfassung«. Dieser bestimmt
in $S 34, Absatz 5 zunächst ganz allgemein:
»Das deutsche Parlament als eine nationale Korporation
bewilligt oder verwirft die Steuern und Beiträge, die für
die Bedürfnisse des Bundesstaates von den einzelnen
Staaten verlangt werden.
Ihm wird deshalb ein offener Nachweis des Bundes-
staatsbudgets vorgelegt.«
Es scheint hiernach, als ob nur eine Besteuerung der Staaten,
nicht die unmittelbare Inanspruchnahme der Reichsangehörigen in
Aussicht genommen war. Das geht auch aus den Motiven hervor,
die sich gegen den Entwurf des deutschen Reichsgrundgesetzes
wenden, wie er als das Werk der ı7 Vertrauensmänner durch
den deutschen Bundestag den Regierungen mitgeteilt worden
war. Und um alle Zweifel zu beheben, wurde in den »nachträg-
lichen Zusätzen« zu $& 34, Nr. 5 bemerkt:
»Die Beiträge, welche das Bedürfnis des Bundesstaates
erheischt, setzt die Reichsgewalt fest und bewilligt oder
verwirft das Parlament; einzelne Steuern hat das letztere
dagegen nicht auszuschreiben.«
Der ständige Verfassungsausschuß, den die National-
versammlung in ihrer 5. Sitzung am 24. Mai 1848 einsetzte, legte
seinen Beratungen nicht den Entwurf der Siebzehn zugrunde.
Doch wies auch er dem Reich eigene Einnahmequellen zu. Man
war sich, wie aus den Verhandlungen im Ausschuß und im Plenum
deutlich hervorgeht, der Bedeutung, die die Ausgestaltung des
Finanzwesens für die Entwicklung des deutschen Einheitsstaates
haben mußte, wohl bewußt. Nach den Erfahrungen, die Deutsch-
land zur Zeit des deutschen Reiches gemacht hatte, lehnte der
Verfassungsausschuß es ausdrücklich ab, die Finanzen des Reiches
auf Matrikularbeiträge zu gründen:
»Das würde dem Reich die Selbständigkeit rauben und
es der unwilligen Kritik der Territorialstände aussetzen.«
Ebenso aber lehnte er es ab, die Finanzen nur auf ein System
direkter Steuern gründen zu wollen, denn das würde entweder ein
Heer von Reichsbeamten notwendig machen oder die Reichskasse in
Abhängigkeit von dem guten Willen der Einzelregierungen bringen.
Der Entwurf, den die sogenannte Vorkommission dem
Verfassungsausschuß vorlegte, übertrug dem Reich die Unter-
haltung des Heeres und der Flotte. Dementsprechend mußte das