Full text: Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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Dagegen wandte sich u.a. der »Königlich bayrische Ent- 
wurf einer deutschen Gesamtverfassung«. Dieser bestimmt 
in $S 34, Absatz 5 zunächst ganz allgemein: 
»Das deutsche Parlament als eine nationale Korporation 
bewilligt oder verwirft die Steuern und Beiträge, die für 
die Bedürfnisse des Bundesstaates von den einzelnen 
Staaten verlangt werden. 
Ihm wird deshalb ein offener Nachweis des Bundes- 
staatsbudgets vorgelegt.« 
Es scheint hiernach, als ob nur eine Besteuerung der Staaten, 
nicht die unmittelbare Inanspruchnahme der Reichsangehörigen in 
Aussicht genommen war. Das geht auch aus den Motiven hervor, 
die sich gegen den Entwurf des deutschen Reichsgrundgesetzes 
wenden, wie er als das Werk der ı7 Vertrauensmänner durch 
den deutschen Bundestag den Regierungen mitgeteilt worden 
war. Und um alle Zweifel zu beheben, wurde in den »nachträg- 
lichen Zusätzen« zu $& 34, Nr. 5 bemerkt: 
»Die Beiträge, welche das Bedürfnis des Bundesstaates 
erheischt, setzt die Reichsgewalt fest und bewilligt oder 
verwirft das Parlament; einzelne Steuern hat das letztere 
dagegen nicht auszuschreiben.« 
Der ständige Verfassungsausschuß, den die National- 
versammlung in ihrer 5. Sitzung am 24. Mai 1848 einsetzte, legte 
seinen Beratungen nicht den Entwurf der Siebzehn zugrunde. 
Doch wies auch er dem Reich eigene Einnahmequellen zu. Man 
war sich, wie aus den Verhandlungen im Ausschuß und im Plenum 
deutlich hervorgeht, der Bedeutung, die die Ausgestaltung des 
Finanzwesens für die Entwicklung des deutschen Einheitsstaates 
haben mußte, wohl bewußt. Nach den Erfahrungen, die Deutsch- 
land zur Zeit des deutschen Reiches gemacht hatte, lehnte der 
Verfassungsausschuß es ausdrücklich ab, die Finanzen des Reiches 
auf Matrikularbeiträge zu gründen: 
»Das würde dem Reich die Selbständigkeit rauben und 
es der unwilligen Kritik der Territorialstände aussetzen.« 
Ebenso aber lehnte er es ab, die Finanzen nur auf ein System 
direkter Steuern gründen zu wollen, denn das würde entweder ein 
Heer von Reichsbeamten notwendig machen oder die Reichskasse in 
Abhängigkeit von dem guten Willen der Einzelregierungen bringen. 
Der Entwurf, den die sogenannte Vorkommission dem 
Verfassungsausschuß vorlegte, übertrug dem Reich die Unter- 
haltung des Heeres und der Flotte. Dementsprechend mußte das
	        
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