Erster Teil.
Das Finanzwesen des Norddeutschen Bundes.
Zweites Kapitel.
Die verfassungsmäßigen Grundlagen des Bundes- und nachmaligen
Reichs - Finanzwesens.
Wenn auch weder das Frankfurter Parlament noch
das Dreikönigsbündnis es vermocht hatten, eine Lösung der
deutschen Frage zu bringen, so blieben beide für die Gestaltung
der Dinge doch nicht belanglos. Vorerst konnte das deutsche
Volk freilich nur versuchen, seinen konstitutionellen Wünschen in
den Parlamenten der Einzelstaaten Geltung zu verschaffen. Aus-
gestaltung des Budgetrechts, Reform des Finanz-
wesens, das waren u. a. die Aufgaben, die die deutschen Land-
tage von der achtundvierziger Bewegung übernahmen und mit
mehr oder weniger Erfolg durchführten. Vom deutschen Bund,
der wieder auflebte, um weiter zu schlafen, bis er durch den Prager
Frieden vom 23. August 1866 aufgelöst wurde, war nichts zu er-
warten. Nach seinem ruhmlosen Ende bildete ein Teil der aus
dem bisherigen völkerrechtlichen Verband ausgeschiedenen Staaten
den Norddeutschen Bund.
Unter den Problemen, die die Zusammenfassung monarchisch
regierter Staaten in einen Bundesstaat bot, stand die Frage der
finanziellen Organisation nicht an letzter Stelle; denn der
neue Bundesstaat trat nicht, wie die meisten konstitutionellen
Staaten des ıg. Jahrhunderts, das reiche Erbe eines mit Ver-
mögensrechten aller Art ausgestatteten Patrimonialstaates an. Nur
die Einnahmen, die den Bundesgliedern als Mitgliedern des Zoll-
vereins zufielen und die nunmehr dem Norddeutschen Bunde zu-
gewiesen wurden, erinnern neben den nur provisorisch vorgesehenen
Matrikularbeiträgen daran, daß auch das Finanzwesen dieses Staates
der historischen Beziehungen nicht ganz entbehrt. Pate stand
bei dem neuen Verfassungswerk die Reichsverfassung, wie sie die