Für jedes der Bundesheere wird ein gemeinschaftliches,
mit der Nationalvertretung zu vereinbarendes Militärbudget
für Feldarmiee und Festungswesen aus Matrikularbeiträgen
der zu dem betreffenden Heere ihre Truppen stellenden
Regierungen gebildet. Die Höhe der Matrikularbeiträge
richtet sich nach der Bevölkerung der betreffenden Staaten.
Die Verwaltung jedes der beiden Bundes-Militärbudgets
wird unter Leitung des Oberfeldherrn von einem aus Ver-
tretern der beitragenden Regierungen gebildeten Bundes-
kriegsrat geführt und hat der Nationalvertretung jährlich
Rechnung abzulegen. Jede Regierung leistet selbst die
Auslagen für die von ihr gestellten Truppen, vorbehaltlich
gemeinsamer Abrechnung nach Maßgabe der Beitrags-
pflicht. Ersparnisse an dem Militärbudget, mögen sie an
den Gesamtausgaben oder an denen für die einzelnen
Kontingente gemacht werden, fallen unter keinen Um-
ständen der einzelnen Regierung, welche sie macht,
sondern dem für jede der beiden Bundesarmeen gemein-
samen Bundeskriegsschatze zu. Die Kontrolle des letzteren
steht der Nationalvertretung zu.
Die finanzrechtlichen Beziehungen der Bundesglieder sollten
hiernach einen vereinswirtschaftlichen Charakter tragen.
Das ganze Finanzwesen war ausschließlich als auf der Matrikular-
beitragspflicht der einzelnen Staaten beruhend gedacht. Besondere
Beachtung verdient die vorgesehene Mehrbelastung der Ufer-
staaten. Denn wenn man später wohl versucht hat, die Matrikular-
beiträge als Reichssteuern anzusprechen, so versagt eine solche
Konstruktion gegenüber dem in diesem Entwurf vorgesehenen
Verteilungsmaßstab vollständig.
Der preußische Verfassungsentwurf vom ı;5. De-
zember ı866 enthält gleichfalls noch keinen besonderen Ab-
schnitt über die Bundesfinanzen. In dem Abschnitt über das
Zoll-, Post- und Telegraphenwesen werden nur die eigenen Ein-
nahmen des Reiches bezeichnet unter gleichzeitiger nachdrück-
licher Hervorhebung ihres Verwendungszweckes:
»Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben für das
Kriegs-, See- und Konsulatswesen.«e (Art. 38 u. 48.)
Dennoch wird in diesem Entwurf hinsichtlich der vorge-
sehenen Finanzverfassung des neuen Bundes ein entschiedener
Schritt vorwärts getan. Zwei große eigene Einnahmequellen —
das ist der Unterschied gegenüber den Grundzügen — werden