Full text: Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

Für jedes der Bundesheere wird ein gemeinschaftliches, 
mit der Nationalvertretung zu vereinbarendes Militärbudget 
für Feldarmiee und Festungswesen aus Matrikularbeiträgen 
der zu dem betreffenden Heere ihre Truppen stellenden 
Regierungen gebildet. Die Höhe der Matrikularbeiträge 
richtet sich nach der Bevölkerung der betreffenden Staaten. 
Die Verwaltung jedes der beiden Bundes-Militärbudgets 
wird unter Leitung des Oberfeldherrn von einem aus Ver- 
tretern der beitragenden Regierungen gebildeten Bundes- 
kriegsrat geführt und hat der Nationalvertretung jährlich 
Rechnung abzulegen. Jede Regierung leistet selbst die 
Auslagen für die von ihr gestellten Truppen, vorbehaltlich 
gemeinsamer Abrechnung nach Maßgabe der Beitrags- 
pflicht. Ersparnisse an dem Militärbudget, mögen sie an 
den Gesamtausgaben oder an denen für die einzelnen 
Kontingente gemacht werden, fallen unter keinen Um- 
ständen der einzelnen Regierung, welche sie macht, 
sondern dem für jede der beiden Bundesarmeen gemein- 
samen Bundeskriegsschatze zu. Die Kontrolle des letzteren 
steht der Nationalvertretung zu. 
Die finanzrechtlichen Beziehungen der Bundesglieder sollten 
hiernach einen vereinswirtschaftlichen Charakter tragen. 
Das ganze Finanzwesen war ausschließlich als auf der Matrikular- 
beitragspflicht der einzelnen Staaten beruhend gedacht. Besondere 
Beachtung verdient die vorgesehene Mehrbelastung der Ufer- 
staaten. Denn wenn man später wohl versucht hat, die Matrikular- 
beiträge als Reichssteuern anzusprechen, so versagt eine solche 
Konstruktion gegenüber dem in diesem Entwurf vorgesehenen 
Verteilungsmaßstab vollständig. 
Der preußische Verfassungsentwurf vom ı;5. De- 
zember ı866 enthält gleichfalls noch keinen besonderen Ab- 
schnitt über die Bundesfinanzen. In dem Abschnitt über das 
Zoll-, Post- und Telegraphenwesen werden nur die eigenen Ein- 
nahmen des Reiches bezeichnet unter gleichzeitiger nachdrück- 
licher Hervorhebung ihres Verwendungszweckes: 
»Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben für das 
Kriegs-, See- und Konsulatswesen.«e (Art. 38 u. 48.) 
Dennoch wird in diesem Entwurf hinsichtlich der vorge- 
sehenen Finanzverfassung des neuen Bundes ein entschiedener 
Schritt vorwärts getan. Zwei große eigene Einnahmequellen — 
das ist der Unterschied gegenüber den Grundzügen — werden
	        
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