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bedeutend hingestellt, daß es gar nicht nötig erschien, sie auf ein
Budget zu bringen.
Von einem konstitutionellen Budgetrecht war hiernach im
Verfassungsentwurf nicht die Rede. Für Heer und Marine waren
eiserne Etats vorgesehen, und was daneben an Ausgabebewilligungs-
rechten übrig blieb, beschränkte sich auf außerordentliche Be-
willigungen und die bescheidenen Ausgaben für die Verwaltung
und das Konsulatswesen.
Schon bei der Generaldebatte, die fast ausschließlich von
budgetrechtlichen Gedanken getragen wurde, fand das Ausgabe-
bewilligungsrecht des Reichstags die Anerkennung der verbündeten
Regierungen. Das Pauschquantum des Militäretats sollte nur für
eine Übergangsperiode gefordert werden, und hinsichtlich der
Marine wurde überhaupt auf jede Einschränkung des Budgetrechts
verzichtet. Die preußische Vorlage an die verbündeten Regierungen
hatte nur die Vereinbarung eines Normaletats vorgesehen, während
die Vorlage an den Reichstag sagte:
»Als Maßstab der Beiträge zur Gründung und Erhaltung
der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden An-
stalten dient die Bevölkerung. Ein Etat für die Bundes-
marine wird nach diesem Grundsatze mit dem Reichstag
vereinbart.<« (Art. 50, Abs. 3. u. 4.)
Der konstituierende Reichstag wählte statt dessen die Fassung:
»Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und
der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche
Aufwand wird aus der Bundeskasse bestritten.«e (Art. 53,
Abs. 3.)
Hinsichtlich des Militäretats einigte man sich in der soge-
nannten Vorberatung unter nachdrücklicher Ablehnung des Aeter-
nats auf ein Pauschquantum bis zum 31. Dezember 187 1, um frei-
lich in der Schlußberatung auf Bismarcks entschiedenes Auftreten
hin noch den Zusatz zu genehmigen, daß dieses Pauschquantum
solange festgehalten werde, bis es durch ein Bundesgesetz abge-
ändert sei. (Art. 62.)
Die Spezialberatung brachte überhaupt wesentliche prinzi-
pielle Verbesserungen des Budgetrechts, um die sich vor allem der
Abgeordnete Miquel hervorragend verdient machte. Bedeutsam
war zunächst der Antrag Baumstark-Braun, durch den im Art. 4
Ziffer 2 das Wort indirekte gestrichen wurde. Der erstere be-
gründete seinen Antrag mit den Mängeln des Matrikelwesens, die
möglicherweise zu einer Lähmung der Zentralgewalt führen