Full text: Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

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bedeutend hingestellt, daß es gar nicht nötig erschien, sie auf ein 
Budget zu bringen. 
Von einem konstitutionellen Budgetrecht war hiernach im 
Verfassungsentwurf nicht die Rede. Für Heer und Marine waren 
eiserne Etats vorgesehen, und was daneben an Ausgabebewilligungs- 
rechten übrig blieb, beschränkte sich auf außerordentliche Be- 
willigungen und die bescheidenen Ausgaben für die Verwaltung 
und das Konsulatswesen. 
Schon bei der Generaldebatte, die fast ausschließlich von 
budgetrechtlichen Gedanken getragen wurde, fand das Ausgabe- 
bewilligungsrecht des Reichstags die Anerkennung der verbündeten 
Regierungen. Das Pauschquantum des Militäretats sollte nur für 
eine Übergangsperiode gefordert werden, und hinsichtlich der 
Marine wurde überhaupt auf jede Einschränkung des Budgetrechts 
verzichtet. Die preußische Vorlage an die verbündeten Regierungen 
hatte nur die Vereinbarung eines Normaletats vorgesehen, während 
die Vorlage an den Reichstag sagte: 
»Als Maßstab der Beiträge zur Gründung und Erhaltung 
der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden An- 
stalten dient die Bevölkerung. Ein Etat für die Bundes- 
marine wird nach diesem Grundsatze mit dem Reichstag 
vereinbart.<« (Art. 50, Abs. 3. u. 4.) 
Der konstituierende Reichstag wählte statt dessen die Fassung: 
»Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und 
der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche 
Aufwand wird aus der Bundeskasse bestritten.«e (Art. 53, 
Abs. 3.) 
Hinsichtlich des Militäretats einigte man sich in der soge- 
nannten Vorberatung unter nachdrücklicher Ablehnung des Aeter- 
nats auf ein Pauschquantum bis zum 31. Dezember 187 1, um frei- 
lich in der Schlußberatung auf Bismarcks entschiedenes Auftreten 
hin noch den Zusatz zu genehmigen, daß dieses Pauschquantum 
solange festgehalten werde, bis es durch ein Bundesgesetz abge- 
ändert sei. (Art. 62.) 
Die Spezialberatung brachte überhaupt wesentliche prinzi- 
pielle Verbesserungen des Budgetrechts, um die sich vor allem der 
Abgeordnete Miquel hervorragend verdient machte. Bedeutsam 
war zunächst der Antrag Baumstark-Braun, durch den im Art. 4 
Ziffer 2 das Wort indirekte gestrichen wurde. Der erstere be- 
gründete seinen Antrag mit den Mängeln des Matrikelwesens, die 
möglicherweise zu einer Lähmung der Zentralgewalt führen
	        
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