88 Zweiter Teil. Die Verfassung Elsaß-Lothringens und die Behördenorganisation. 21
Zweites Kapitel. Die dem Reichsbeamtengesetz unter-
stehenden Beamten.
§& 21. Die Begründung des Beamtenverhältnisses. I. Befugt zur An-
stellung der Beamten des Landes ist der Kaiser, und zwar als ausübendes Organ
der Staatsgewalt im Reichsland. Der Kaiser kann den Anstellungsvertrag aber nicht
unter willkürlichen Bedingungen abschließen, sondern ist hierbei an die gesetzlichen Be-
stimmungen gebunden. Der Anstellungsvertrag wird vom Kaiser persönlich oder in
dessen Auftrag abgeschlossen, unbeschadet des Vorschlagsrechts des Bundesrats oder
einer anderen Behörde. Durch Delegation kann einer Reichs= oder Landesbehörde die
Ernennung von Beamten übertragen werden.
II. Die Befähigung, im Landesdienst angestellt zu werden, ist an die gleichen
allgemeinen Voraussetzungen geknüpft wie die Anstellung im Reichsdienst., es darf
also keine Verurteilung zu Zuchthausstrafe vorliegen (5 31 St.G. B.), und es darf
nicht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 34) oder der Fähigkeit, ein
öffentliches Amt zu bekleiden, vorliegen. Im übrigen gelten für die Anstellung gewisse
besondere Voraussetzungen, deren Vorhandensein namentlich durch Prüfungen
nachzuweisen ist. Von diesen besonderen Voraussetzungen kann die anstellende Behörde
absehen, soweit ihre Beobachtung nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist. Eine solche
Vorschrift besteht insbesondere gemäß § 2f G. V. G. für die zum Richteramt berufenen
Beamten 7.
[§5 21) 1 Vom Kaiser werden ernaunnt: der Statthalter, der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre,
die Räte des Ministeriums (RN.Ges. v. 4. Juli 1879 (R.G. Bl. S. 165] §53 1, 6), die oberen Ver-
waltungsbeamten, die ordentlichen Universitätsprofessoren, die Richter und Staatsanwälte.
Der Statthalter ernennt u. a.: die Direktoren der öffentlichen höheren Schulen, der Lehrer--
und Lehrerinnenseminare, der Strafanstalten und Arbeitsläuser, die Bezirksarchivdirektor n, de
anßerordentlichen Professoren, die Bauinspektoren, die Oberförster. Oberlehrer und Notare, Kataster-,
Verkehrssteuerinspektoren, Oberzollinspektoren, Regierungsamtmänner usw. Bezüglich der übrigen
Beamten ist die Delegation in der Weise erfolgt, daß die mittleren und Unterbeamten des Ministeriums
vom Staatsfsekretär, die anderen Beamten ähnlicher Kategorie von den Abteilungsvorständen
des Ministeriums, die sonstigen Kanzlei= und Unterbeamten von den Direktionen, welchen sie bei-
geordnet sind, ernannt werden. Über die näheren Einzelheiten vgl. Bruck 1 S. 169 f.
2 Im einzelnen sind zu erwähnen für: »
a) die Justizverwaltung: Regulativ über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung
zum höheren Justizdienst v. 16. Aug. 1913 (G.Bl. S. d5); Verordnung, betr. die Erfordernisse zur
Anstellung als Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher in E.-L., v. 15. Dez. 1909, in der Fassung
v. 2. Jan. 1913 (G. Bl. S. 1). Vgl. auch Gerichtsvollzieherordnung v. 24. Mai 1902 (A. Bl. S. 169)
und 5. Juni 1906 (A. Bl. S. 100);
b) Verwaltung des Innern und direkte Steuern: Regulativ, betr. die Befähigung
ur Anstellung im höheren Verwaltungsdienst, v. 6. Dez. 1872 (G. Bl. S. 724); Vorschriften, betr.
ubileung, Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Subalternen und Unterbeamten, v. 29. Juli 1878.
(Bek. des Oberpräs. 1878 S. 31), bei den direkten Steuern v. 19. Jan. 1594 (A. Bl. S. 69), 13. Jan.
1904 (A. Bl. S. 5); Regulativ, betr. die Erfordernisse zur öffentlichen Bestallung als Feldmesser, v.
23. Jan. 1907 (A. Bl. S. 15); Ver., betr. die Annahme und Prüfung der Anwärter für den Steuer-
veranlagungs= und Steuerempfangsdienst, v. 14. Dez. 1888 (A.Bl. . 239); Ver. v. 17. Dez. 1893
(Centr. Bl. 1894 S. 1) u. v. 26. Juni 1906 (Centr. Bl. S. 105).
c) Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern und der Verkehrssteuern:
Regulativ, betr. die Befähigung zur Anstellung in den höheren Dienststellen bei der Direktion der
Zölle und indirekten Steuern, v. 24. Juli 1888 (A. Bl. S 190); Vorschriften, betr. die Ausbildung,
Prüfung und Anstellung der Beamten in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern mit
Ausschluß derjenigen des höheren Verwaltungsdienstes, v. 19. Juli 1901 (A. Bl. S. 279); der Ver-
kehrsstenern, v. 29. März 1901 (A. Bl. S. 111);
d) Forstverwaltung: Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung für den Forstver-
waltungsdienst v. 19. Juli 1888 (Beil. z. Zentral-Bez. A. Bl. Nr. 35); Regulativ über Ausbildung,
Prüsung und Anstellung für die unteren Stellen des Foritdienstes v. 15. Febr. 1879 (Bek. d. Oberpr.
v. 19. Lun 1879) u. hierzu Ver. v. 31. März 1880 (Ministerialbl. S. 26), Ver. v. 20. Juni 1883
(Zeutr. Bl. S. 261) u. Bek. v. I1. Okt. 1887 (Zentr. Bl. S. 222):
e) Technische Verwaltungen: Regulativ über die Ausbildung der Kandidaten für die
Wegemeisterstellen v. 5. Fi br. 1875 (Straßb. Z. Nr. 36 v. 12. Febr. 1875); Ver., betr. die Prüfung
und Ernennung der Eichmeister, u. 24. Juni 1875 (Straßb. Z. Nr. 149 v. 29. Juni 1875); Regulativ