Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

88 Zweiter Teil. Die Verfassung Elsaß-Lothringens und die Behördenorganisation. 21 
  
Zweites Kapitel. Die dem Reichsbeamtengesetz unter- 
stehenden Beamten. 
§& 21. Die Begründung des Beamtenverhältnisses. I. Befugt zur An- 
stellung der Beamten des Landes ist der Kaiser, und zwar als ausübendes Organ 
der Staatsgewalt im Reichsland. Der Kaiser kann den Anstellungsvertrag aber nicht 
unter willkürlichen Bedingungen abschließen, sondern ist hierbei an die gesetzlichen Be- 
stimmungen gebunden. Der Anstellungsvertrag wird vom Kaiser persönlich oder in 
dessen Auftrag abgeschlossen, unbeschadet des Vorschlagsrechts des Bundesrats oder 
einer anderen Behörde. Durch Delegation kann einer Reichs= oder Landesbehörde die 
Ernennung von Beamten übertragen werden. 
II. Die Befähigung, im Landesdienst angestellt zu werden, ist an die gleichen 
allgemeinen Voraussetzungen geknüpft wie die Anstellung im Reichsdienst., es darf 
also keine Verurteilung zu Zuchthausstrafe vorliegen (5 31 St.G. B.), und es darf 
nicht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 34) oder der Fähigkeit, ein 
öffentliches Amt zu bekleiden, vorliegen. Im übrigen gelten für die Anstellung gewisse 
besondere Voraussetzungen, deren Vorhandensein namentlich durch Prüfungen 
nachzuweisen ist. Von diesen besonderen Voraussetzungen kann die anstellende Behörde 
absehen, soweit ihre Beobachtung nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist. Eine solche 
Vorschrift besteht insbesondere gemäß § 2f G. V. G. für die zum Richteramt berufenen 
Beamten 7. 
[§5 21) 1 Vom Kaiser werden ernaunnt: der Statthalter, der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre, 
die Räte des Ministeriums (RN.Ges. v. 4. Juli 1879 (R.G. Bl. S. 165] §53 1, 6), die oberen Ver- 
waltungsbeamten, die ordentlichen Universitätsprofessoren, die Richter und Staatsanwälte. 
Der Statthalter ernennt u. a.: die Direktoren der öffentlichen höheren Schulen, der Lehrer-- 
und Lehrerinnenseminare, der Strafanstalten und Arbeitsläuser, die Bezirksarchivdirektor n, de 
anßerordentlichen Professoren, die Bauinspektoren, die Oberförster. Oberlehrer und Notare, Kataster-, 
Verkehrssteuerinspektoren, Oberzollinspektoren, Regierungsamtmänner usw. Bezüglich der übrigen 
Beamten ist die Delegation in der Weise erfolgt, daß die mittleren und Unterbeamten des Ministeriums 
vom Staatsfsekretär, die anderen Beamten ähnlicher Kategorie von den Abteilungsvorständen 
des Ministeriums, die sonstigen Kanzlei= und Unterbeamten von den Direktionen, welchen sie bei- 
geordnet sind, ernannt werden. Über die näheren Einzelheiten vgl. Bruck 1 S. 169 f. 
2 Im einzelnen sind zu erwähnen für: » 
a) die Justizverwaltung: Regulativ über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung 
zum höheren Justizdienst v. 16. Aug. 1913 (G.Bl. S. d5); Verordnung, betr. die Erfordernisse zur 
Anstellung als Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher in E.-L., v. 15. Dez. 1909, in der Fassung 
v. 2. Jan. 1913 (G. Bl. S. 1). Vgl. auch Gerichtsvollzieherordnung v. 24. Mai 1902 (A. Bl. S. 169) 
und 5. Juni 1906 (A. Bl. S. 100); 
b) Verwaltung des Innern und direkte Steuern: Regulativ, betr. die Befähigung 
ur Anstellung im höheren Verwaltungsdienst, v. 6. Dez. 1872 (G. Bl. S. 724); Vorschriften, betr. 
ubileung, Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Subalternen und Unterbeamten, v. 29. Juli 1878. 
(Bek. des Oberpräs. 1878 S. 31), bei den direkten Steuern v. 19. Jan. 1594 (A. Bl. S. 69), 13. Jan. 
1904 (A. Bl. S. 5); Regulativ, betr. die Erfordernisse zur öffentlichen Bestallung als Feldmesser, v. 
23. Jan. 1907 (A. Bl. S. 15); Ver., betr. die Annahme und Prüfung der Anwärter für den Steuer- 
veranlagungs= und Steuerempfangsdienst, v. 14. Dez. 1888 (A.Bl. . 239); Ver. v. 17. Dez. 1893 
(Centr. Bl. 1894 S. 1) u. v. 26. Juni 1906 (Centr. Bl. S. 105). 
c) Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern und der Verkehrssteuern: 
Regulativ, betr. die Befähigung zur Anstellung in den höheren Dienststellen bei der Direktion der 
Zölle und indirekten Steuern, v. 24. Juli 1888 (A. Bl. S 190); Vorschriften, betr. die Ausbildung, 
Prüfung und Anstellung der Beamten in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern mit 
Ausschluß derjenigen des höheren Verwaltungsdienstes, v. 19. Juli 1901 (A. Bl. S. 279); der Ver- 
kehrsstenern, v. 29. März 1901 (A. Bl. S. 111); 
d) Forstverwaltung: Bestimmungen über Ausbildung und Prüfung für den Forstver- 
waltungsdienst v. 19. Juli 1888 (Beil. z. Zentral-Bez. A. Bl. Nr. 35); Regulativ über Ausbildung, 
Prüsung und Anstellung für die unteren Stellen des Foritdienstes v. 15. Febr. 1879 (Bek. d. Oberpr. 
v. 19. Lun 1879) u. hierzu Ver. v. 31. März 1880 (Ministerialbl. S. 26), Ver. v. 20. Juni 1883 
(Zeutr. Bl. S. 261) u. Bek. v. I1. Okt. 1887 (Zentr. Bl. S. 222): 
e) Technische Verwaltungen: Regulativ über die Ausbildung der Kandidaten für die 
Wegemeisterstellen v. 5. Fi br. 1875 (Straßb. Z. Nr. 36 v. 12. Febr. 1875); Ver., betr. die Prüfung 
und Ernennung der Eichmeister, u. 24. Juni 1875 (Straßb. Z. Nr. 149 v. 29. Juni 1875); Regulativ 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.