Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 26 Die Beendigung des Dienstverhältnisses. 101 
  
forstmeister, die Polizei= und Kreisdirektoren, die Direktoren der öffentlichen höheren 
Schulen und die Kreisschulinspektoren und die Lehrer an öffentlichen niederen Schulen 5. 
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgt durch kaiserliche Verfügung 6, nur 
hinsichtlich der Lehrer durch das Ministerium. 
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten behalten im allgemeinen 
ihre Rechte und Pflichten bei (§ 28 B. G.). 
III. Die vorläufige Dienstenthebung (Suspension) tritt teils kraft 
Gesetzes ein, teils kann sie auf ordentlichem, teils auf außerordentlichem Wege verfügt 
werden. 
a) Kraft Gesetzes tritt sie ein: a) wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Ver- 
haftung des Beamten beschlossen ist; 8) wenn gegen den Beamten ein noch nicht 
rechtskräftig gewordenes gerichtliches Urteil erlassen ist, welches den Verlust des 
Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht (& 125 Nr. 1)"; J7) wenn im Disziplinar-= 
verfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf 
Dienstentlassung lautet. Die Suspension dauert bis zur Rechtskraft der Ent- 
scheidung (§ 126 Abs. 3). 
b) Die Suspension kann angeordnet werden, wenn gegen den Beamten ein 
gerichtliches Verfahren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen Disziplinar= 
verfahrens verfügt wird. Die Anordnung behält bis zur rechtskräftigen Beendigung 
des Verfahrens ihre Wirksamkeit (§ 127). Zuständig zur Anordnung der Suspension 
ist die zur Anstellung befugte Behörde, eventuell das Ministerium '. 
c) Bei Gefahr im Verzug kann auch von einem zur Anordnung der Sus- 
pension nicht zuständigen Vorgesetzten dem Beamten die Ausübung der Amtsverrichtungen 
vorläufig untersagt werden. Hierüber ist sofort an die vorgesetzte Behörde bzw. an 
das Ministerium zu berichten 
d) Die Wirkungen der Suspension sind folgende: 
a) Dem Beamten wird die Ausübung der Amtsgewalt entzogen. 
8) Es findet eine teilweise Innebehaltung des Gehalts (gewöhnlich der Hälfte) 
statt, und zwar vom Ablauf des Monats ab, in welchem die Suspension verfügt wird. 
J) Alle übrigen Rechte und Prichten des Beamten dauern fort. 
e) Die Suspension endigt mit der Entfernung des Beamten aus dem Amt oder 
mit seinem Wiederantritt des Amtes 10. 
k)Die Richter können unter den gleichen Voraussetzungen suspendiert werden 
wie die übrigen Beamten, jedoch gelten besondere Bestimmungen bezüglich des Ver- 
fahrens 11. Bezüglich der Universitätsprofessoren ist ein Suspendierungsverfahren nicht 
vorgesehen 12. 
§ 26. Die Beendigung des Dienstverhältnisses. Man unterscheidet! zwei 
Hauptfälle der Beendigung des Dienstverhältnisses des Beamten, einmal sein Aus- 
5 § 25 B.G.; Art. II des Ges. v. 23. Dez. 1873; Ges. v. 4. Juli 1879 88 1, 6. 
* Auch bezüglich der Schuldirektoren, seitdem sie durch den Statthalter ernannt werden. 
Leoni S. 152 Anm. 7; Bruck I1 S. 204. - 
NI Sie dauert bis zum zehnten Tage nach Wiederaufhebung des Verhaftungsbeschlusses. § 125 
r. 1, 
Die Suspension dauert hier so lange, bis entweder das Urteil die Rechtskraft erlangt oder 
bis zum Ablauf des zehnten Tages nach eingetretener Rechtskraft destenigen Urteils höherer Instanz, 
durch welches der angeschuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurteilt wird; 
falls aber das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe lautet, bis das Urteil vollstreckt ist. § 126 
Abs. 1 u. 2. Ver. v. 22. Dez. 1891 § lb,e. 
10 Im letzteren Falle muß unterschieden werden, ob der Beamte ganz freigesprochen oder ob 
er mit einer Ordnungsstrafe belegt worden ist, je nachdem wird der innebehaltene Gehalt ganz oder 
teilweise nachbezahlt. § 130 B. G. - 
1!§§30—33desGes«-tzcsv.13.ebk.1899(G.Vl.S.3s.BezüglichdekGerichtss 
ajiessvtenngVer.v.7.Aprilld99(G.l.S.39)§§ll·.,undbett«derAssessoren,dieHilf-·d: 
richter bei einem Landgericht find, vgl. § 52 des Ges. v. 13. Febr. 1899. 
12 § 2 Ges. v. 18. Juni 1890. 
[§ 26) 1 Laband I S. 323.
	        
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