158 Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper. 8 40
III. Die Amtszeit der Mitglieder des Gemeinderats beträgt sechs Jahre. Er-
mäßigt sich während dieser Zeit die Zahl der erledigten Stellen auf ein Viertel der
gesetzmäßigen Zahl der Mitglieder, so sind behufs Besetzung der erledigten Stellen
Ersatzwahlen anzuberaumen; diese Ersatzwahlen können im Bedürfnisfalle schon früher
durch die Aufsichtsbehörde angeordnet werden. Die Ersatzmänner bleiben bis zum
Ende desjenigen Zeitraumes in Tätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt
waren (§ 45 1).
IV. Zu Wahlzwecken kann der Bezirkspräsident nach Anhörung des Gemeinde-
rats durch einen im Bezirksrat zu fassenden Beschluß die Gemeinde in Wahl-
bezirke einteilen (§ 34). Bei der Bildung dieser Bezirke ist davon auszugehen, daß
sie örtlich zusammenhängen. Bezüglich der Ortschaften mit eigenem Vermögen ist aus-
drücklich bestimmt, daß sie einen eigenen Wahlbezirk bilden sollen, falls dies von den
Wahlberechtigten der Ortschaft beantragt wird, und auf die Ortschaft nach dem Ver-
hältnis ihrer Bevölkerungsziffer mindestens ein Mitglied des Gemeinderats entfällt
(§ 34 II). Sonst ist die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbezirke in das Ermessen
der zuständigen Behörde gestellt.
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann der Bürgermeister zum Zwecke der
Stimmabgabe die Gemeinde sowie die Wahlbezirke in Unterabteilungen (Stimm-
bezirke) einteilen. Wer bei Schluß der Wählerliste dem Wahl= oder Stimmbezirke,
in dem er seinen Wohnsitz hat, noch nicht drei Monate angehört, wählt in demjenigen
Wahl= oder Stimmbezirke, in dem er drei Monate vor Schluß der Wählerliste seinen
Wohnsitz gehabt hat (§ 34 III).
Das Wahlverfahren ist geregelt auf Grund der im § 38 Gemeindeordnung
dem Ministerium erteilten Befugnis durch die Verordnung vom 28. Dezember 1895
(Z. Bl. 1896 S. 7).
Der Tag der Wahl wird von der Aussichtsbehörde festgesetzt; es soll in der Regel ein Sonntag
sein. Die Ausübung des Wahlrechts hat zur Voraussetzung, daß der Wahlberechtigte in die
Wählerliste eingetragen ist (§ 33 Gem.O.) 12. Die Wählerliste ist von dem Bürgermeister und zwei
von dem Gemeinderat aus seiner Mitte zu bezeichnenden Mitgliedern aufzustellen und spätestens.
sechs Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage während zehn Tagen zu jedermanns Einsicht
auszulegen. Spätestens drei Tage vorher ist zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, wann und wo
dies geschehen ist. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste müssen während der Auslegungsfrift
bei dem Bürgermeister eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden 13. Uber die Einwendungen wird
durch den Bürgermeister und die beiden vorbezeichneten Gemeinderatsmitglieder nach Stimmen-
mehrheit entschieden. Gegen diese Entscheidung ist binnen fünf Tagen nach ihrer Zustellung Be-
schwerde möglich, die durch Erklärung auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts eingelegt und
durch das Amtsgericht innerhalb zehn Tagen zu entscheiden ist. Gegen die Entscheidung des Amts-
gerichts steht den Beteiligten weitere Beschwerde an das Landgericht zu, welches endgültig ent-
scheidet. Die weitere Beschwerde ist in der Frist von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung
auf der Gerichtsschreiberei des Landgerichts einzulegen, welch' letzteres die Entscheidung vor dem
zur Wahl bestimmten Tage zu treffen hat. Das ganze Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren.
Nach Ablauf der Auslagefrist wird die Liste vorbehaltlich derjenigen Anderungen, welche infolge der
Entscheidung über erhobene Einwendungen notwendig werden, geschlossen.
Die Berufung der Wahlberechtigten zur Wahl erfolgt durch den Bürgermeister spätestens
zehn Tage vor dem Wahltage mittelst ortsüblicher Bekanntmachung 16
12 Die Eintragung in die Wählerlist begründet zwar die aktive Waßtberechtigung. nicht aber
die Wählbarkeit. Wird letztere im Verwaltungsstreitverfahren bestritten, so a die Frage, ob der
Gewählte die Wählbarkeit besitzt, ohne Rücksicht auf die Eintragung in der Wählerliste zu prüfen.
Kais. Rat v. 4. Dez. 1896 Nr. 136. Vgl. bezüglich Einzelheiten die Wahl O. u. Bruck I S. 286 f.
18 Nach Ablauf der Auslegungsfrist ist die Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen. Be-
fugt zur Erhebung von Eintragungen ist jeder Wahlberechtigte sowie die Aufsichtsbehörde. § 33 Abs. 2.
14 Die Zuziehung der Gerichte über Fragen, in denen ein öffentlich = rechtliches Verhältnis
streitig ist, ist absonderlich und nur historisch zu erklären. Widerspruchsvolle Entscheidungen auf
Grund der konkurrierenden Tätigkeit zwischen ordentlichen und Verwaltungsgerichten sind infolgedessen
sehr leicht möglich. Vgl. auch Bruck, Gem.O., S. 158. »
15 Die Bekanntmachung muß den Raum, in dem die Wahl stattfindet, den Tag und die
Stunde sowie die Dauer der Wahl und, falls die Gemeinde in Wahlbezirke oder Stimmbezirke
eingeteilt ist, die Abgrenzung derselben und die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Mit-