Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 42 Die Verwaltung des Gemeindevermögens. 169 
  
Versteigerungen ist der Bürgermeister befugt, notwendig ist aber hierbei die Zuziehung zweier Ge- 
meinderatsmitglieder und die Benachrichtigung des Gemeinderechners . 
Der Ankauf von beweglichem oder unbeweglichem Gut geschieht auf Grund einer Beschluß- 
fassung des Gemeinderats; eine Beanstandung dieses Beschlusses ist dann möglich, wenn zur Zahlung 
des Kaufpreises nicht genügend Deckungsmittel vorhanden sind. Die Veräußerung und Verpfändung 
von Liegenschaften und von solchen Wertpapieren, welche nicht lediglich zur Anlage zeitweilig ver- 
fügbarer Betriebsgelder erworben waren, kann vom Gemeinderat nur mit Genehmigung des Bezirks- 
präsidenten beschlossen werden. Das gleiche gilt, und zwar ebenfalls für alle Gemeinden, hinsichtlich 
der Veräußerung von Gegenständen, welche einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen. 
Wert haben (Gem.O. § 56 Z. 4, 75 Z. 1 u. 2)26. Zur Veräußerung von Waldungen ist die Ge- 
nehmigung des Ministeriums erforderlich 7. 
2. Miet= und Pachtverträge bedürfen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde 28; die 
Bedingungen dieser Verträge werden vom Gemeinderat festgestellt (§ 56 Z. 4, § 75 Abs. 2 3. 2, 
§5 76 3. 5). Die Verpachtung und Vermietung von Gemeindegut soll in der Regel im Wege der 
Versteigerung stattfinden 2°. 
3. Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen zugunsten von kleinen Ge- 
meinden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, falls ihr Wert 5000 Mk. übersteigt (Art. 86 E.G. B.G.B.) 
der Genehmigung des Kreisdirektors'o (§ 76 Ziff. 7, 71 Gem.O.), wenn an den Erwerb Auflagen, 
Lasten oder Bedingungen geknüpft sind (§ 56 Ziff. 8, § 76 Ziff. 7 Gem. O.) 31. Die Annahme oder 
Ablehnung solcher Schenkungen usw. kann nur auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats erfolgen. 
Der Gemeinde ist es an sich nicht untersagt, Schenkungen und Zuwendungen zu gemeinnützigen 
und wohltätigen Zwecken zu gewähren. Kleine Gemeinden bedürfen jedoch zu einem rechtswirksamen 
der darin erwähnten chefs-licux, ou sont établies, soit les tribunaux, soit les administrations 
de district, sondern auf die Bürgermeister aller Gemeinden bezieht, werden die Bürgermeister künftig. 
die Beglaubigung vornehmen: „les maires feront les léEgalisations et donneront les certificats. 
de vie, mais seulement pour les eitoyens qui seront domiciliés dans I’étendue de la 
commune.“ Die Besugnis der Bürgermeister zur . ung von Privatunterschriften findet 
im übrigen eine Grenze in der Bestimmung des § 48 A.G. V##. wonach in Fällen, in denen 
durch Gesetz öffentliche Beglaubigung einer Erklärung vorgeschrieben ist, vorbehaltlich gewisser Aus- 
nahmen (vgl. § 9 1 N. 3 S10 Ges. v. 1. Nov. 1899, betr. das Hinterlegungswesen usw.) nur die 
Notare zuständig find. Die Bürgermeister werden daher, abgesehen von den erwähnten Ausnahme- 
fällen, überall, wo die Beglaubigung einer Privatunterschrift zu dem Zwecke verlangt wird, um 
einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung die Form einer öffontlich beglaubigten Urkunde (6 129 
B. G. B.) zu Lerschafen. die Beglaubigung abzulehnen und den Unterzeichner an die zuständige- 
Stelle zu verweisen haben — dies schon mit Rücksicht auf eine etwaige Haftbarkeit des Bürgermeisters. 
Nach einer Entsch. des R.G. v. 2. April 1908 (Rhein, Z. 1909 S. 118) sind die elsaß-lothringischen. 
Bürgermeister zur Beglaubigung der Unterschriften von Privatpersonen unzuständig. 
*5 Uber alle Einwendungen, welche die dem Zuschlag vorausgehenden Verhandlungen oder 
den Zuschlag selber betreffen, entscheiden der Bürgermeister und die beiden Gemeinderatsmitglieder- 
Die betr. Einwendungen sind spätestens am Tage der Zuschlagserteilung beim Bürgermeister an- 
zubringen. Beschwerden gegen die Entscheidung der Versteigerungskommission sind binnen drei Tagen 
u erheben und werden vom Gemeinderat entschieden. § 21 Gem.O. Der Gemeinderat wird hier 
in richterlicher Eigenschaft tätig (Teoni-M. S. 76 N. 7); er entscheidet endgültig. Die Zuständigkeit 
der ordentlichen Gerichte betreffs Prüfung der Frage nach der Gültigkeit der Vertragsabschlüsse wird 
hierdurch nicht berührt. 
:4 Ein Denkmalschutzgesetz, insbesondere für Mobilien, existiert in E.-L. noch nicht, ist aber in 
Pebreiung. Lberr die französische Denkmalschutzgesetzgebung vgl. Fischbach im Verwaltungs- 
archiv 4 Heft 1. » 
27 Val. Stoatsrat v. 11. Nov. 1852. Uber die Veräußerung im Zwangsenteignungverfahren 
Art. 13 vgl.,Ges. v. 3. Mai 1841. — Uber das Gischungsperfahleen von Freie vat 34 
A.G. Zw.G. Uber die Bestellung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken beschließt 
der Gemeinderat selbständig. 
36 Die Bedingungen der Jagdpachtverträge, deren Dauer 18 Jahre übersteigt, unterliegen der 
Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
:#P In kleinen Gemeinden bedarf die freihändige Vergebung der Genehmigung der Auffichtsbehörde. 
20 Art. 6 A.G. B.G.B.; Molitor-Stieve S. 40. Bei Ortschaften großer Gemeinden ist 
für die Genehmigung der Bezirkspräsident zuständig. § 2 Ziff. 4 Ges. v. 7. Juli 1897. Die An- 
nahme der Schenkung usw. kann durch den Bürgermeister im Falle des Erfordernisses der Ge- 
nehmigung vorläufig erfolgen; wird die Genehmigung später erteilt, so wirkt sie auf den Tag 
der vorläufigen Annahme zurück. 
21 Für die Auffichtsbehörde find bei der Erwägung, ob sie die Genehmigung erteilen soll, 
nicht unbedingt die Frage der rechtlichen Gültigkeit, vickimet die Zweckmäßigkeit der Maßstab. Sie 
ist daher befugt, die Genehmigung nur für einen Teil der Zuwendung zu geben. (Block dons et 
lege 23, 24; Leoni-M. S. 78 N. 1.) Die Verfflichtung der Notgre zur Benachrichtigung des Be- 
Rrkspräsidenten (D. v. 30. Juli 18683) ist unberührt geblieben. Uber das Verhältnis des Art. 86. 
E.G. B. G.B. zu § 76 Ziff. 7, Gem.O.; vgl. O.L.G. Colmar v. 18. April 1910, Els.-I. Z. 35 S. 266.
	        
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