174 Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper. * 43
lagerabgabe ist abgestuft in vier Klassen, je nach der Einwohnerzahl der Gemeinden.
Die Veranlagung erfolgt durch den Bürgermeister der Gemeinde des Betriebsortes oder
durch seinen gesetzlichen Vertreter. Erst gegen Lösung des Wanderlagerscheins
darf der Gewerbebetrieb eröffnet werden. Gegen den veranlagten Betrag steht dem
Abgabepflichtigen binnen einer einmonatlichen Ausschlußfrist der Einspruch an den
Direktor der direkten Steuern zu, gegen dessen Entscheidung wiederum binnen eines
weiteren Monats seit Zustellung der Entscheidung Berufung an die Gewerbesteuer-
prüfungskommission zulässig ist.
c) Die Warenhausabgabe wird erhoben von gewerblichen Unternehmungen,
welche sich mit dem Kleinhandel mit Waren verschiedener Gattung in der Art der
Warenhäuser, Basare, Abzahlungs-, Versteigerungs= und Versandgeschäfte befassen. Sie
kommt zur Erhebung in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern bei einem Jahres-
umsatze der bezeichneten Unternehmungen von mindestens 100 000 Mk., in Gemeinden
von 10000—50000 Einwohnern bei einem Jahresumsatze von mindestens 150 000 Mk.
und in Gemeinden von mehr als 50 000 Einwohnern bei einem Jahresumsatze von
mindestens 200 000 Mk. (§ 1). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt nach dem
Umsatze des letzten Geschäftsjahres. Bei der Feststellung des Umsatzes sind mehrere
Niederlassungen derselben Firma in einer Gemeinde als ein Betrieb zu behandeln,
und zwar gelten alle diejenigen Niederlassungen als derselben Firma gehörig, welche
den gleichen Inhaber oder auch nur einen gleichen, persönlich haftenden Gesellschafter
haben (§ 2).
Die Warenhausabgabe wird für die Gemeinde durch Ortssatzung festgestellt, die
vom Gemeinderat beschlossen wird. Die Ortssatzung bedarf der Genehmigung des
Ministeriums. Die Abgabe darf den Satz von 1 ½2% des Umsatzes nicht übersteigen,
muß aber mindestens ½% des Umsatzes betragen. Der Satz kann nach der Höhe des
Umsatzes abgestuft werden (§ 3). Die Abgabenpflicht beginnt mit dem Anfange des
auf die Eröffnung des Geschäftsbetriebs folgenden Kalendervierteljahrs und dauert bis
zum Ende desjenigen Kalendervierteljahrs, in welchem der Gewerbebetrieb abgemeldet
und eingestellt wird (§ 8). Die Feststellung der Warenhausabgabe erfolgt alljährlich
nach den Vorschriften der §§ 16—22 des Gesetzes, betreffend die Gewerbesteuer, vom
8. Juni 1896 (G.Bl. S. 31). Die Inhaber von Warenhäusern sind verpflichtet, auf
besondere Aufforderung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen eine Erklärung
über den Jahresumsatz abzugeben (§ 5). Auf Grund der Feststellung der Veranlagungs-
kommission hat der Direktor der direkten Steuern den Betrag der Warenhausabgabe
der Ortssatzung entsprechend in Ansatz zu bringen und die Heberolle hiernach auf-
stellen 41 lassen; er erklärt auch die Heberolle für vollstreckkar und macht dies be-
kannt (§ 6).
Der Ertrag der Warenhausabgabe fließt in die Gemeindekasse; erhoben und
beigetrieben wird dieselbe durch den Gemeinderechner nach den für die direkten Steuern
geltenden Vorschriften 16.
4) Die Hundesteuer wird erhoben für alle in einer Gemeinde gehaltenen
Hunde, die nicht mehr gesäugt werden (§ 1). Der regelmäßige Satz der Steuer darf
nicht mehr als 24 Mk. und nicht weniger als 6 Mk. im Jahre betragen. Innerhalb
dieser Grenzen wird der Steuersatz durch Gemeinderatsbeschluß festgesetzt (S 2 I).
Unterläßt es der Gemeinderat, trotz der Aufforderung der Gemeindeaufsichtsbehörde
(§ 71 1 Gemeindeordnung) über den regelmäßigen Steuersatz rechtzeitig Beschluß zu
(Zentr. Bl. S. 133 f.). Die ütwuerpgiicht trifft diejenige Person, welche die Waren feilbietet. O.L.G.
Colmar v. 12. Febr. 1901, Els.-l. Z. 28 S. 87.
18 Die Zahlung der veranlagten Warenhausabgabe wird durch die Einlegung von Rechts-
mitteln nicht aufgehalten, muß vielmehr mit Vorbehalt späterer Erstattung in den vorgeschriebenen
Fristen erfolgen. Die Bestimmungen der §§8 28 bis 31 des Gesetzes, betr. die Gewerbesteuer, vom
§. Juni 1896 (G.Bl. S. 31) über die Rechtsmittel und Steuererlasse finden auf die Warenhaus-
abgabe mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des Vorsitzenden der Veranlagungs-
kommission der Bürgermeister zur Erhebung des Einspruchs sowie der Berufung zuständig und über
Grlasse und Niederschlagungen die Entscheidung des Gemeinderats gemäß § 56 Nr. 9 Gem.O. herbei-
zuführen ist.