Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

  
  
184 Dritter Teil. Die Selbstverwaltungskörper. 8 45 
gegeben wie das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat (§ 1 II). Für das passive 
Wahlrecht gilt grundsätzlich das gleiche (§ 1 III). Für gewisse Gruppen von Per- 
sonen ist aber bestimmt, daß sie nicht zugleich Mitglieder der Bezirks= und Kreis- 
vertretungen sein können!“. 
Die Zahl der Bezirkstagsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der in dem 
Bezirk gelegenen Kantone; jeder Kanton wählt ein Mitglied 5. Die Wahl findet ge- 
meindeweise statt; eine Einteilung in Stimmbezirke ist zulässig 16. 
2. Das Wahlverfahren regelt sich nach der vom Ministerium erlassenen 
Wahlordnung vom 30. Juli 1896 (Centr. Bl. S. 181), welche in den meisten Punkten 
mit der Wahlordnung für die Gemeinderatswahlen übereinstimmt 11. Der Tag der 
Wahl wird von dem Bezirkspräsidenten festgesetzt. Das Wahlergebnis wird für jede 
Gemeinde von dem Wahlvorstand festgestellt und von dem Wahlvorsteher verkündet. 
Das Gesamtergebnis der Abstimmung wird von dem Wahlvorsteher des Kontonshaupt- 
orts verkündet; gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten und zugleich mehr als 
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat 15. Der Wahlvorsteher des 
Kantonshauptorts erklärt alsdann denjenigen Kandidaten für gewählt, der die er- 
forderliche Stimmenzahl erhalten hat. 
Die Kosten der Wahlen mit Ausnahme der Druckkosten für die Wähllerlisten, 
die der Bezirk zu tragen hat 1, sind Pflichtausgaben der Gemeinde. 
Die Wahlprüfung der zum Bezirkstag Gewählten erfolgt im Verwaltungs- 
streitverfahren; in erster Instanz entscheidet der Bezirksrat, in zweiter der Kaiserliche 
Rat. Jeder Wahlberechtigte des Kantons, in welchem die Wahl stattgefunden hat, 
und ferner der Bezirkspräsident sind zur Anfechtung der Wahl berechtigt. Der Ein- 
spruch gegen die Gültigkeit der Wahl ist binnen einer Ausschlußfrist von zehn Tagen 
nach dem Wahltag bei dem Bezirkspräsidenten einzureichen; der Einspruch hat keine 
aufschiebende Wirkung 20. 
Die Mitgliedschaft en digt: 
a) mit dem Ablauf der Legislaturperiode, die neun Jahre beträgt; indessen 
findet alle drei Jahre eine Erneuerung des Bezirkstags zu einem Drittel statt?; 
b) mit der Auflösung, die jederzeit durch Kaiserliche Verordnung erfolgen kann 22; 
c) mit dem freiwilligen Ausscheiden eines Mitglieds; 
d) mit dem Verlust der Voraussetzungen zur Wählbarkeit, insdesondere mit der 
Verlegung des Wohnsitzes nach dem Ausland; 
e) wenn ein Mitglied in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung 
oder ohne ein vom Bezirkstag als begründet anerkanntes Hindernis gefehlt hat7s. 
Im Falle der Erledigung von Stellen haben Ersatzwahlen stattzufinden. 
3. Die Berufung der Bezirkstage erfolgt durch Kaiserliche vom Statthalter 
zu vollziehende Verordnung, welche den Beginn und die Dauer der Sitzungsperiode 
14 Die Wahl als solche ist nicht ungültig; aber die Gewählten müfs en ufi für das eine oder 
das andere Mandat entscheiden. Weitere Beschränkungen enthalten § 1 anach können die 
Bezirkspräfidenten, Kreisdirektoren sowie die bei diesen Behörden # ns Beamten in keine 
Bezirks= oder Kreisvertretung gewählt werden. Ferner können in ihren Amtsbezirken nicht Mit- 
glieder der Bezirks= oder Kreisvertretung werden (§ 2 Abs. 3): Beamte der Landesbau-, der Zoll- 
und Steuer= sowie der Forstverwaltung, Amtsrichter, Volksschullehrer, Polizeibeamte, Archivbeamte, 
Waiseninspektoren, die aus Bezirksmitteln bezahlten Beamten und Angestellten, mit Ausnahme der 
Kantonalärzte und Kantonaltierärzte, Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten. 
Niemand kann ferner gleichzeitig Mitglied mehrerer Bezirks= oder Kreisvertretungen oder 
Mitglied einer Bezirks= und einer Keiisvertretung oder in derselben Bezirks= oder Kreisvertretung 
Mitglied für mehrere Kantone sein. 566 Meh 1 
16 Danach hat das Unterelsaß das uierelsak 26 und othringen 5 Beirbstagsmitglieder. 
16 Vgl. § 5 Nr. 2; WahlO. v. 30. Juli 88 (Centr. Bl. S. 181) § 1 
17 Bezüglich der Einzelheiten vgl. Bruck 1 S. 369. 
18 Event. findet nach sieben Tagen eine Nachwahl statt. Vgl. S§ 6 f. Wahl. 
16 es. 7. Aug. 1850. 
20 § 5 ir. 4 Ges. v. 15. Juli 1896. Wird der Einspruch mit der Begründung eingelegt, 
daß d˙r betreffende Kankidart kein Recht zur Bekleidung der Stellung eines Bezirkstagsmitgliedes hat, 
so ist er an keine. rist geknüpft. Die Entscheidung erfol t bier Fnssttis durch den Bezirkstag. 
21 Ges. v. 22. Juni 1 Art. 8. : Ark 2 Art. 7 zit.
	        
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