Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

8 47 Die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 193 
Bestimmung des § 89 B. G. B. . Zur Entstehung ist in der Regel landesherrliche Genehmigung 
erforderlich; ausnahmsweise ist gewissen Behörden die Befugnis delegiert, öffentliche Anstalten zu 
gründen bzw. ihnen rechtliche Existenz zu verleihen 18. Gewisse öffentliche Anstalten befinden sich in 
einer so engen rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Staatsverwaltung, daß sie zur Ver- 
wirklichung ihrer Zwecke dauernde staatliche Zuschüsse erfordern, z. B. die Universität 4. In diesen 
Fällen, wo jährlich die betreffenden Summen im Budget bewilligt werden müssen, ist zur Schaffung 
der fraglichen öffentlichen Anstalt ein Gesetz erforderlich. Nach Reichsgesetzen und landesrechtlichen 
Sondergesetzen können für gewisse Anstalten, z. B. auf Grund der R.V.O. (Berufsgenossenschaften 
usw.) für die freiwillige Bildung folcher Organisationen besondere Vorschriften gegeben sein. 
Neben den gesetzlichen Bestimmungen ist es den öffentlichen Anstalten innerhalb des Rahmens 
ihrer Zweckbestimmung gestattet, autonome Satzungen zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten 
einzuführen. 
1. Das vormundschaftliche Aufsichtsrecht des Staates ist nicht allen öffentlichen Anstalten 
gegenüber von der gleichen Tragweite. Indessen sind die nach bürgerlichem Rechte gezogenen 
Grenzen für alle in gleicher Weise bestimmend. 
a) Insbesondere unterliegen die öffentlichen Anstalten als juristische Personen des öffentlichen 
Rechts in bezug auf Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit auch im privaten Rechtsverkehr denjenigen Be- 
schränkungen, welche das öffentliche Recht für jene Personen festgesetzt hat 16. Hierbei ist allerdings zu 
betonen, daß die nach der Auffassung des französischen Rechts vielfach verbreitete Meinung, daß die 
Rechtsfähigkeit der öffentlichen Anstalten nur so weit reiche, als dies ihrer eigentlichen öffentlichen 
Zweckbestimmung entspreche — so daß Rechtsgeschäfte, die außerhalb ihres Aufgabenbereichs liegen, 
ohne weiteres als unwirksam zu erachten seien —, als mit den Grundsätzen des deutschen Rechts 
unvereinbar zu erachten ist16. 
Gleiche Grundsätze hinsichtlich der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit gelten für alle öffent- 
lichen Anstalten hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Wälder 11. Ferner bedürfen sie zur 
Prozeßführung einer besonderen staatlichen Ermächtigung 18. Nach Art. 86 E. G. B.G. B. i. V. mit 
§ 6 A.G. B.G.B. — Bestimmungen, die auch für die juristischen Personen des öffentlichen Rechtes 
gelten — find Schenkungen und Verfügungen von Todeswegen zugunsten juristischer Person der 
staatlichen Genehmigung bedürftig, wenn der Wert der Zuwendung 5000 Mk. übersteigt½. Neben 
12 Haftung. der Anstalt auf Ersatz des Schadens, den ein Benutzer bei Benußung der Anstalt 
durch eine zum chadensersah verpflichtende Handlung eines Anstaltsorgans erleidet. §§ 31, 89, 
278 B. G. B. Val. R.G. (Civ.) v. 15. Jan. 1908 E. 67 S. 336. Vgl. dazu Molitor-Stieve, 
S. 24 V, Kisch S. 340 fferner ist nach § 11 A.G. C. P.O. der Konkurs auch hinsichtlich der 
öffentlichen Anstalten unzulässig. 
½8 Zu der erstgenannten Gattung gehören z. B. Spitäler und Hospizien, zu der letzteren die 
Armenräte, die seitens des Bezirkspräsidenten ins Leben gerufen werden. 
14 Die Kaiser-Wilhelms-Universität bezieht außerdem noch einen jährlichen Zuschuß aus 
Reichsmitteln. 
15 Rechtsgeschäfte, welche entgegen diesen Beschränkungen vorgenommen worden sind, sind in 
derselben Weise ungültig wie Rechtsgeschäfte, die den durch das B.G.B. gegebenen Vorschriften über 
Rechts= und Geschaftsfe igkeit widersprechen. O. L. G. Colmar in Elf.-I. 5 35 S. 266. Molitor- 
Stieve S. 22 IV. 
And. Ans. Molitor-Stieve S. 23. Eine solche zweckbeschränkte juristische Person 
des öffentlichen Rechts könnte nur durch Gefetz Schafffn werden. Tatsächlich Eristieren solche Fälle (val. 
Art. 8 Ges. v. 26. März 1852, betr. die Hülsegeno enschaften a. G., ferner Art. 4 Nr. 1 und Art. 5 
des Ges. v. 24. Mai 1825 betr. die Ermächtigung und den gesetzlichen Bestand der Kongregationen 
und religiosen Genossenschaften von Frauen.) 
17 Diesfelben sind nach Artt. I, 90 u. 91 Forstgesetzbuch der Forstordnung unterworfen. 
½½ C. de proc. c. Artt. 1032 C.P. O. 5 50. Die Ermächtigung erteilt in der Regel der 
Bezirksrat. Nach § 6 Abs. 3 bleiben für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung die 
bisherigen Vorschriften maßgebend. 
* Grundsätzlich ist für die Genehmigung das Ministerium zuständig; doch ist durch Einzel- 
vorschriften vielfach eine untergeordnete Behörde bestimmt, so der Kreisdirektor bei Zuwendungen an 
Kranken= und Pflegehäuser in kleinen Gemeinden; bei Armenräten der Bezirkspräsident, es sei denn, 
daß eine Beschwerde der Erben vorliegt, in welchem Falle das Ministerium zuständig it Ord. v. 
2. April 1817 Art. 2, Ord. 6. Juli 1846 Art. 4, Dez., Dekr. 13. April 1861 Tab. 9 u. 67 V 
das gleiche gilt für Leihhäuser (Ord. 2. April 1817 Art. 2, Dez. (Dekr. 13. April 1861 Tab. A 49 
u. 67). Für die kirchlichen Anstalten und die nach Maßgabe der Gesetze autorisierten religiösen 
Genossenschaften ist regelmäßig die Genehmigung des Ministeriums erforderlich (Ord. v. 2. April 
1817 § 1, Kaiserl. Verordn. v. 5. Mai 1873). Handelt es sich um Zuwendungen bis zum Betrage 
von 300 Fr. bzw. bei Kirchenfabriken bis zu 1000 Fr., so ist, wenn weitere Beschwerungen nicht 
vorliegen, der Bezirkspräsident zuständig. (Art. 1 Abs. 2 Ord. v. 2. April 1817, Dekr. v. 15. Febr. 
1861.) Molitor-Stieve S. 41, ebenso S. 45 auch über die Bemesfung der Wertgrenze nach 
Art. 86 E.G. B. G. B. 
Fischbach, Elfsaß -Lothringen. 13
	        
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