8 50 Der Verwaltungszwang und Rechtsschutz.
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dadurch, daß sie keinen Schwebezustand mit sich bringt, die Erlaubnis ist vielmehr ohne weiteres da; der
Empfänger der Erlaubnis kann jedoch zur Erfüllung der Auflage gezwungen werden. Die Auf-
lage ist grundsätzlich überall da zulässig, wo die Erlaubnis, Gewährung usw. vom Ermessen der
Behörde abhängt. Daß bei Verwaltungsverfügungen auch Befristungen zulässig find, versteht
sich von selbst; alle auf die Beendigung der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes gerichteten Neben-
bestimmungen (Befristungen, auflösende Bedingungen, Widerrufsvorbehalte) sind insoweit unzulässig,
als das Gesetz selbst über die Endigung der fraglichen Verhältnisse in erschöpfender Weise Be-
stimmungen getroffen hat.
II. Entsprechen Verwaltungsakte nicht den gesetzlich notwendigen Voraussetzungen (Kompetenz,
Gesetzmätzigkeit:, Form, insbesondere Verkündung), so sind sie rechtsungültig?. Da in dem Ver-
waltungsakt auch jedesmal eine Willenserklärung enthalten ist, muß er frei von Willensfehlern
sein 10. Liegt dieser letztere Fall vor, so ist die Verfügung jedoch nicht ohne weiteres ungültig; es bedarf
vielmehr noch einer amtlichen Kraftloserklärung 1. Bei dem Vorliegen eines Irrtums auf Seite
einer Behörde muß man wieder unterscheiden, ob ein Versehen derselben (z. B. irrtümliche Gesetzes-
auslegung) vorliegl, oder ob bei dem Erlaß der Verfügung unrichtige Unterlagen (falsche Angaben
des Gesuchstellers) zugrunde gelegen haben. Nur im letzteren Falle ist eine alsbaldige Aufhebung
der Verfügung möglich, an die sich alsdann keine Rechtswirkungen knüpfen können.
§ 50. Berwaltungszwang und Rechtsschutz. I. Aus der nur dem Staat eigentümlichen
Befehlsgewalt gegenüber seinen Untertanen ergibt sich für diese auch ohne weiteres die Rechts-
verbindlichkeit der Verwaltungsakte, deren Befolgung erzwungen werden kann. Ein hauptsächliches
Mittel zur Ausübung dieses Zwanges ist die Strafandrohung, für die gerade das franzöfische Recht
in der Blankettbestimmung des Art. 471 Nr. 151 ein treffliches Beispiel bietet.
Daneben besteht der Verwaltungszwang als solcher, d. h. die öffentlich-rechtliche Zwangs-
vollstreckung?; dieselbe darf sich keiner anderen als der hierfür gesetzlich vorgesehenen Mittel bedienen s.
Für die Verwaltungsbehörde ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ maßgebend, d. h.
die Behörde darf nur Mittel anwenden, die zur Herbeiführung des bezweckten Erfolges ausreichend
sind; als äußerstes Mittel kommt die Zuziehung militärischer Hilfe in Frage 5. Außer der Zwangs-
strafe (für die der Grundsatz ne bis in icem nicht gilt) kommen als Zwangsmittel in Betracht:
1. die Ersatzvornahme, d. h. die Behörde läßt die anbefohlene Leistung durch einen
Dritten auf Kosten des säumigen Verpflichteten vornehmen bzw. sie besorgt die Vornahme selbst.
Folgen: Sie kann der Berwoaltungsbehorde gegenüber nachträglich selbständig angefochten werden
(vgl. pr. O. V.G. E. 39 S. 360; S. 355, Kormann, a. a. O), sie kann auch mit bloßen
Rechtshandlungen verbunden werden, und sie ist grundsätzlich dem Rechtsnachfolger gegenüber unwirksam.
Uneigentliche oder unechte Auflagen sind solche, die z. B. bereits in der „Bauerlanbnis“
enthalten sind, und die den Bauherrn ohne weiteres auch dann kreßn wo sie nicht ausdrücklich auferlegt
werden. Sie sollen nur den Bauherrn an die Erfüllung seiner Pflichten erinnern.
Die meisten der sogen. „Konzessionsbedingungen" (auch nach der Gewerbe-O. 5 182; vgl. § 187)
aber auch bei Eisenbahnkonzessionen, wasserbaupolizeilichen Erlaubnissen und überhaupt bei Ver-
leihung öffentlicher Unternehmungen, sind wegen ires Zwangscharakters keine Bedingungen, slondern
Auflagen. Natürlich kommen auch bedingte Erlaubnisse (z. B. bedingte Gewerbeerlaubnisse) vor,
namentlich in der Form der auflösenden Bedingung. Die Annahme einer stillschweigenden auf-
lösenden Bedingung für den Fall der Nichtbefolgung der dem Konzessionär auferlegten Beschränkungen
und Auflagen wäre dagegen irrig. Negative Auflagen oder Zweckbeschränkungen (z. B. bei
Schaffung juristischer Personen), die sich auch in einem gewissen Aufsichts- oder Genehmigungsrecht
äußern können, sind ebenfalls echte Auflagen. Z
* Val. W. Jellinek, Der fehlerhafte Staatsakt und seine Wirkungen, 1908. Kormann,
rechtsgeschäftliche Staatsakte, S. 203, Fleiner S. 171. Für Verwaltungsakte gilt grundsätzlich
Formlosigkeit. 10% Fleiner a. a. O.
11 Es hängt dies auch damit zusammen, daß das Verwaltungerecht keine eigentliche materielle
Rechtskraft kennt.
§5 50] 1 Danach gibt es eine allgemeine Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver-
ügungen: „Seront punis d’amende depuis un franc jusqu' eind francs inclusivement: 15°
Ceux qui auront contrevenu aux rglements Iégalement faits par I’autorité administrative
et ceux qui ne se seront pas conformés aux réglements ou arretés publiés par Lautorits
munieipal ..Diese Bestimmung ist noch heute gültig. Z **
Nicht alle verbindlichen Verwaltungsakte sind auch vollstreckun sbedürstig, wie ja auch zum
Wesen der Vollstreckung nicht unbedingt der Zwang gehört. Von Vollstreckung kann man indessen
nur dort reden, wo Zwang möglich wäre. 4 Z v
„Fleiner (S. 183 N. 1) erwähnt z. B., daß einem Staatsangehörigen die Entlassung aus
der Staatzanzehörigkeit aickt wegen Steuerrückständen verweigert werden dürfe.
4 O. Mayer, D. V. R. I S. 328.
5* G. Meyer-Dochow, Lehrb. d. Verw. R., S. 68, Walz, Bad. Staatsrecht, S. 305.