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Die in dem Plakatgesetze vorgesehene polizeiliche Genehmigung ist nicht erforder-
lich für: 1. Druckschriften zu Wahlzwecken in der Zeit von der amtlichen Be-
kanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des Wahlaktes, sowie für An-
kündigungen von angemeldeten und erlaubten Versammlungen und Aufzügen (§ 4) 16;
2. Zeitungen und Zeitschriften. Auch ist deren Anschlag, selbst wenn für
nichtamtliche Plakate besondere Anschlagstellen bezeichnet sind, an den Grund-
stücken zulassigs, wo sich der Verlag oder die Redaktion befindet. Das Verbot des
Anschlags in weißer Farbe ist für Zeitungen und Zeitschriften ausgeschlossen (§ 5).
Die öffentliche unentgeltliche Verteilung von nichtamtlichen Bekanntmachungen,
Plakaten und Aufrufen kann durch polizeiliche Verordnung von ortspolizeilicher Ge-
nehmigung abhängig gemacht werden (§ 3) 14. Außer den in den §§ 4—6 enthaltenen
Ausnahmebestimmungen kann das Ministerium durch allgemeine Anordnung Aus-
nahmen von dem Erfordernis der ortspolizeilichen Genehmigung zulassen (§ 7). Dies
ist gemäß Art. 4 Abs. 3 der Anweisung geschehen für Ankündigungen über öffentliche
Vergnügungen, für Bekanntmachungen über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen.
Für Angebote zu Kauf, Miete oder Pachtung, die öffentlich angeschlagen werden sollen,
bedürfen Gewerbetreibende keiner polizeilichen Erlaubnis (vgl. 88 2, 3, 30 Preßgesetz,
Pr. O. V. G. vom 1. Mai 1908, Reger 29 S. 566).
Was den Gebrauch einer fremden Sprache anlangt, so ist er da zuzulassen,
wo nach den Verkehrsverhältnissen ein Bedürfnis dazu anerkannt werden kann und
demonstrative Absichten ausgeschlossen erscheinen 15.
Die persönliche Befugnis zum öffentlichen Anschlagen, Ausstellen oder Ver-
teilen von Plakaten usw. richtet sich nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 43)
und des Reichspreßgesetzes (§ 5) 16.
eahmc berhantlune gegen das Plakatgesetz werden nach § 366 Strafgesetzbuch
g et.
8 58. Theaterpolizei. I. Die Theaterpolizei ist zum Teil in der Gewerbe-
ordnung §§ 32, 33 a, 33b, teils in der durch § 3 Einführungsgesetz zur Gewerbe-
ordnung vom 27. Februar 1888 (R.G.-Bl. S. 57) aufrecht erhaltenen Landesgesetz-
gebung geregelt. Sie umfaßt zum Teil gewerbepolizeiliche, zum Teil sicherheitspolizei-
liche Bestimmungen.
1. Nach § 2 Gewerbeordnung bedürfen Schauspielunternehmer zum Betriebe
ihres Gewerbes der Erlaubnis des Bezirkspräsidenten; die Erlaubnis gilt nur für
das bei ihrer Erteilung bezeichnete Unternehmen. Sie ist zu versagen, wenn der
Nachsuchende den Besitz der zu dem Unternehmen nötigen Mittel nicht nachzuweisen
vermag, oder wenn die Behörde auf Grund von Tatsachen die Überzeugung gewinnt,
daß derselbe die zu dem beabsichtigten Gewerbebebetrieb erforderliche Fuvercsstgkeit
insbesondere in stttlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht nicht besitzt 1. Ist die
Erlaubnis einmal erteilt, so hat sie Wirkung für das ganze Reich.
2. Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs= und deklamatorische Vorträge,
Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres
Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirtschafts= oder
sonstigen Räumen öffentlich veranstaltet oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine
Räume benutzen lassen will, bedarf zum Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubnis der
12 Dagegen gilt für solche Plakate die Bestimmung daß sie nur an den von der Ortspolizei
bestimmten Orten angeschlagen werden dürfen. O V G. Dresden, Reger 32 S. 571.
2 Val. Art. 7 der Anw. Danach kann, falls das Verlags= oder Nedaktionsgrundftück einer
Zeitung abseits vom Verkehr liegt. dem Herausgeber oder Verleger ein gerigneeter Platz für das
Anschlagen seiner Zeitung eingeräumt werden. A Grund des gleichen Vorbehalts kann der Verkehr
mit beweglichen Plakaten gestattet werden.
14 Dies ist z. B. für Straßburg feschehen. Vgl. des näheren über die Begriffe der Offent=
lichkeit, Unentgeltli steit oben S. 220, 221 und Art. 8 der Anweisung. Das Verbot gilt namentlich
auch für öffentliche Versammlungen.
½ Art. 4 Anw. Insbesondere ist hiernach im fransöfischen= Sprachgebiet der Ge-
brauch der franzöfischen Sprache nicht zu beanstanden. * 69 Art. 5
(§ 58) Vgl. hierzu Nelken, Gewerbeordnung, in Elfs.-I. Verw.Ges. I. Teil zu § zu