Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

Der Unterftützungswohnfitz. 233 
8 60 
Einlegung von Rechtsmitteln an die Spruchbehörden, von den zuständigen Organen 
der örtlichen Armenpflege des Aufenthaltsortes getroffen. 
2. Erkrankt eine Person, die an einem Orte mindestens eine Woche hindurch 
gegen Lohn oder Gehalt in ein und demselben Dienst= oder Arbeitsverhältnisse ge- 
standen hat, während der Fortdauer dieses Dienst= oder Arbeitsverhältnisses oder inner- 
halb einer Woche nach seiner Beendigung, so hat der Ortsarmenverband des 
Dienst= oder Arbeitsortes die Kosten der erforderlichen Kur und Verpflegung für die 
ersten 26 Wochen nach dem Beginne der Krankenpflege endgültig zu tragen oder, 
wenn die Krankenpflege von einem anderen Armenverbande gewährt worden ist, diesem 
zu erstatten. (§ 29 I.) 
VII. Der Erstattungsanspruch. 1. Zur Erstattung der durch die 
Unterstützung eines hilfsbedürftigen Deutschen erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht 
gemäß § 29 dem Ortsarmenverbande des Dienstortes zur Last fallen, sind verpflichtet: 
a) der Ortsarmenverband seines Unterstützungswohnsitzes, b) wenn ein Unterstützungs- 
wohnsitz nicht zu ermitteln ist, derjenige Landarmenverband, in dessen Bezirk er sich 
beim Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befand, bzw. derjenige Landarmenverband, aus 
welchem seine Einlieferung in eine Straf-, Heil-- usw. Anstalt erfolgt ist. (§ 30.) 
Hat der die Erstattung fordernde Armenverband die notwendigen Erhebungen 
zur Ermittelung des Unterstützungswohnsitzes angestellt, ohne zu einem diesbezüglichen 
Ergebnis zu gelangen, so ist dies als ein hinreichender Beweis für die Unmöglichkeit 
des Auffindens des Unterstützungswohnsitzes anzusehen. Wird nach der Erstattung ein 
Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nachträglich ermittelt, so ist der Armenverband, 
welcher die Erstattung vorgenommen hat, berechtigt, von dem Armenverbande des 
Unterstützungswohnsitzes für die gewährte Unterstützung und andere Kosten Ersatz zu 
verlangen ½. Die Erstattungsansprüche verjähren, soweit es sich nicht um durch rechts- 
kräftige Entscheidung festgestellte Ansptüche handelt, in zwei Jahren vom Ablauf des- 
jenigen Jahres ab, in welchem der Anspruch entstanden ist. (§ 30 a.) Der nach 
§ 30 zur Kostenerstattung verpflichtete Armenverband ist zur Ubernahme eines 
hilfsbedürftigen Deutschen verpflichtet, wenn dir Unterstützung aus anderen Gründen 
als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit notwendig geworden ist 
(§ 31), er kann aber andererseits auch die Überführung desselben in seine unmittelbare 
Fürsorge verlangen. (8§ 32.) 
2. Wird ein Deutscher, der keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf Ver- 
langen einer ausländischen Staatsbehörde oder auf Antrag eines Konsuls oder Ge- 
sandten des Reichs aus dem Ausland übernommen, so liegt, wenn bei der lÜber- 
nahme der Fall der Hilfsbedürftigkeit vorhanden ist oder innerhalb sieben Tagen nachher 
eintritt, die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unterstützung bzw. zur Über- 
nahme des Hilfsbedürftigen demjenigen Bundesstaat ob, innerhalb dessen der Hilfs- 
bedür ftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der Maßgabe, daß es 
jedem Bundesstaat überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung 
auf seine Armenverbände zu übertragen. (§ 33.) Das letztere ist in Elsaß-Lothringen 
geschehen (§ 30 A.G.); als erstattungspflichtig gilt derjenige Landarmenverband, inner- 
halb dessen der Hilfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat; läßt 
sich ein solcher nicht ermitteln, so hat derjenige Landarmenverband die Kosten zu tragen, 
in dessen Bezirk die Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist 20. 
3. Formen des Erstattungsverfahrens. lber die Formen und Voraus- 
setzungen des Erstattungsverfahrens enthalten die §& 34 und 35 nähere Bestimmungen. 
Streitigkeiten zwischen Armenverbänden wegen öffentlicher Unterstützung Hilfsbedürftiger 
werden im Verwaltungsstreitverfahren entschieden. (§ 38 U.W.G., 32 A.G.) Zu- 
ständig in erster Instanz ist der Bezirksrat. Lehnt ein Armenverband den gegen 
ihn erhobenen Anspruch auf Erstattung der Kosten oder auf Übernahme eines Hilfs- 
bedürftigen ab, so wird auf Antrag desjenigen Armenverbandes, welcher die öffentliche 
„ — ——— 
  
1½ Uber die Lt der zu erstattenden Kosten vgl. § 30 II u. III & 27 A.G. 
20 Uber die Kosten der Unterstützung von Ausländern vgl. § 31 A.G., § 60 U.W. G.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.