§s 66 Das Gesundheitswesen. 261
bation wird erteilt auf Grund der ärztlichen Vorprüfung (Physicum), der ärztlichen Prüfung
und der Absolvierung eines praktischen Jahres an gewissen öffentlichen Krankenhäusern “.
Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Höhe der Prüfungsgebühren
und die Entschädigung für die Mitglieder der Kommission bestimmt das Ministerium.
Ein staatliches Aufsichtsrecht über die Arzte besteht an sich nicht, indessen hat
jeder Arzt die Verpflichtung, binnen 14 Tagen nach Beginn seiner Tätigkeit den Ort
seiner Niederlassung dem zuständigen Kreisarzt unter Vorlegung der Approbations-
urkunde anzuzeigen; das gleiche gilt für die Einstellung der Tätigkeit und die Ver-
legung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde 06.
Das Arzthonorar unterliegt der freien Vereinbarung; wo nichts vereinbart ist,
ist maßgebend die Arzneitaxes'.
Für die an der Grenze wohnenden Arzte gelten auf Grund von inter-
nationalen Übereinkommen s besondere Bestimmungen über die Ausübung des ärzt-
lichen Berufs jenseits der Landesgrenze.
Fär die in Elsaß-Lothringen wohnenden Arzte ist eine Arztekammer'? mit
dem Sitze in Straßburg errichtet, die nicht nur als Standesvertretung, sondern auch
als berufenes Organ zur Erörterung aller Fragen und Angelegenheiten des ärztlichen
Standes und der öffentlichen Gesundheitspflege dient. Die Arztekammer setzt sich aus
gewählten Mitgliedern zusammen; aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle reichsangehörigen,
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen approbierten Arzte, die in Elaß-Lothringen
ihren Wohnsitz haben. Die Wahlen erfolgen nach Wahlbezirken, deren Einteilung das
Ministerium vornimmt 70. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden auf drei
Jahre gewählt. Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt. Der Vorsitzende und der Stell-
vertreter desselben werden aus der Mitte der Mitglieder unter Leitung eines Kommissars
des Ministeriums gewählt. Aus den beiden genannten Personen und dem Schrift-
führer setzt sich der Vorstand der Arztekammer zusammen. Der Vorstand vertritt
die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Berufung der Versammlungen erfolgt
durch den Vorsitzenden, und zwar muß sie erfolgen, wenn sie von dem Vorstand be-
schlossen oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Gegenstands der Beratung verlangt wird. Zur Beschlußfähigkeit der Kammer ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich, Uber die Verhandlungen
ist ein Protokoll aufzunehmen, das abschriftlich dem Ministerium mitzuteilen ist.
gl. die vom Bundesrat erlassene Prüfungsordnung für Arzte v. 28. Mai (Centr.=
6% Bgl. di Bund laff Prufungeord für Ärzte v. 28. Mai 1901 (Cent
Bl. f. d. D. R. S. 136), abgeändert durch die Bek. v. 12. Foebr. 1907 (ebenda S. 35). Vgl. die
Anweissug über das praktische Jahr der Mediziner v. 30. Juli 1908 (Centr. Bl. S. 251).
ber die in E.-L. g Ableistung des praktischen Jahres geeigneten Anstalten vgl. Ver. v.
7- Tov- 4503 g Centr. Bl. eibl. S. 395), v. 5. Nov. 1904 (Centr. Bl. Beibl. S. 403); Bruck II
234 Note 2. ·
UberdieanücknahmeMApptobationentfcheidetinersterJustanzdetBezirkspräsident,in
veiter d#r Kai. Rat. § 53 1 Gew.O.; § 16 Einf.Ver. v. 24. Dez. 1888; § 48 Ausf. Anw. v.
uDez. 1888.
Uber das Verbot der Ausübung der Zahnheilkunde im Umherziehen val. O. L G. Colmar
v. 6. Mai 1902, Elf.-I. 3. 28 S. 606, uad v. 14. Okt. 1902, ebenda S. 662.
Auf Grund des Dekrets v. 22. Dez. 1789 Sekt. 3 Art. 2 Nr. 9 sind Bezirkspolizeiverord-
nungen (für Unterelsaß v. 7. Dez. 1911, für Oberelsaß v. 11. Nov. 1911, für Lothringen v. 14. Nov.
1911, Centr. Bl. S. 344, 335), betr. die Meldepflicht der Arzte, 3ahnärste und Tierärzte, erlassen worden.
" Dieselbe ist auf Grund § 80 Gew.O. durch Bek. des Reichskanzlers v. 23. Febr. 1905
(Centr. Bl. f. d. D. R. S. 40) erlassen und in E.-L. eingeführt worden durch Min. Verf. v. 27. März
1905 (Centr. Bl. S. 157), abgeändert durch Verf. v. 22. Dez. 1906 (Centr. Bl. S. 235), zuletzt Verf.
v. 19. Dez. 1911 (Centr. Bl. S. 345). Die Gebühren für Arzte und Chemiker in Strafsachen bemessen
sich nach Regulativ v. 17. Jan. 1873 (G. Bl. S. 15); Ver. v. 5. Mai 1891 (G Bl. S. 33); Verf.
des Min. 4 25. Jan. 1881 (Smlg. Bd. VI S. 19).
6 Ubereinkommen mit Luxemburg v. 4. Juni 1883 (R.G.Bl. 1884 S. 19) und der Schweiz
v. 29. Fbr. 1884 (N.G. Bl. S. 45).
Kais. Ver. v. 13. Juni 1898 (G. Bl. S. 57); Bek. d. Min. v. 19. Juli 1898 (Centr.Bl.
Beibl. S. 215), v. 16. Juni 1901 (ebenda S. 216), v. 24. Sept. 1904 (ebenda S. 341), v. 16. Nov.
1904 (ebenda S. 397).
½.% C.-L. ist in fieben Wahlbezirke eingeteilt. In jedem Wahlbezirk werden auf je 35 bis
50 Arzte ein Mitglied und ein Stellvertfeter desselben gewählt Die Gantt der zu wählenden
Mitglieder bestimmt das Ministerium. UÜber nähere Einzelheiten vgl. Bruck II S. 237.