Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

§s 66 Das Gesundheitswesen. 261 
bation wird erteilt auf Grund der ärztlichen Vorprüfung (Physicum), der ärztlichen Prüfung 
und der Absolvierung eines praktischen Jahres an gewissen öffentlichen Krankenhäusern “. 
Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Höhe der Prüfungsgebühren 
und die Entschädigung für die Mitglieder der Kommission bestimmt das Ministerium. 
Ein staatliches Aufsichtsrecht über die Arzte besteht an sich nicht, indessen hat 
jeder Arzt die Verpflichtung, binnen 14 Tagen nach Beginn seiner Tätigkeit den Ort 
seiner Niederlassung dem zuständigen Kreisarzt unter Vorlegung der Approbations- 
urkunde anzuzeigen; das gleiche gilt für die Einstellung der Tätigkeit und die Ver- 
legung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde 06. 
Das Arzthonorar unterliegt der freien Vereinbarung; wo nichts vereinbart ist, 
ist maßgebend die Arzneitaxes'. 
Für die an der Grenze wohnenden Arzte gelten auf Grund von inter- 
nationalen Übereinkommen s besondere Bestimmungen über die Ausübung des ärzt- 
lichen Berufs jenseits der Landesgrenze. 
Fär die in Elsaß-Lothringen wohnenden Arzte ist eine Arztekammer'? mit 
dem Sitze in Straßburg errichtet, die nicht nur als Standesvertretung, sondern auch 
als berufenes Organ zur Erörterung aller Fragen und Angelegenheiten des ärztlichen 
Standes und der öffentlichen Gesundheitspflege dient. Die Arztekammer setzt sich aus 
gewählten Mitgliedern zusammen; aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle reichsangehörigen, 
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen approbierten Arzte, die in Elaß-Lothringen 
ihren Wohnsitz haben. Die Wahlen erfolgen nach Wahlbezirken, deren Einteilung das 
Ministerium vornimmt 70. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden auf drei 
Jahre gewählt. Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt. Der Vorsitzende und der Stell- 
vertreter desselben werden aus der Mitte der Mitglieder unter Leitung eines Kommissars 
des Ministeriums gewählt. Aus den beiden genannten Personen und dem Schrift- 
führer setzt sich der Vorstand der Arztekammer zusammen. Der Vorstand vertritt 
die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Die Berufung der Versammlungen erfolgt 
durch den Vorsitzenden, und zwar muß sie erfolgen, wenn sie von dem Vorstand be- 
schlossen oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe des 
Gegenstands der Beratung verlangt wird. Zur Beschlußfähigkeit der Kammer ist die 
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich, Uber die Verhandlungen 
ist ein Protokoll aufzunehmen, das abschriftlich dem Ministerium mitzuteilen ist. 
gl. die vom Bundesrat erlassene Prüfungsordnung für Arzte v. 28. Mai (Centr.= 
6% Bgl. di Bund laff Prufungeord für Ärzte v. 28. Mai 1901 (Cent 
Bl. f. d. D. R. S. 136), abgeändert durch die Bek. v. 12. Foebr. 1907 (ebenda S. 35). Vgl. die 
Anweissug über das praktische Jahr der Mediziner v. 30. Juli 1908 (Centr. Bl. S. 251). 
ber die in E.-L. g Ableistung des praktischen Jahres geeigneten Anstalten vgl. Ver. v. 
7- Tov- 4503 g Centr. Bl. eibl. S. 395), v. 5. Nov. 1904 (Centr. Bl. Beibl. S. 403); Bruck II 
234 Note 2. · 
UberdieanücknahmeMApptobationentfcheidetinersterJustanzdetBezirkspräsident,in 
veiter d#r Kai. Rat. § 53 1 Gew.O.; § 16 Einf.Ver. v. 24. Dez. 1888; § 48 Ausf. Anw. v. 
uDez. 1888. 
Uber das Verbot der Ausübung der Zahnheilkunde im Umherziehen val. O. L G. Colmar 
v. 6. Mai 1902, Elf.-I. 3. 28 S. 606, uad v. 14. Okt. 1902, ebenda S. 662. 
Auf Grund des Dekrets v. 22. Dez. 1789 Sekt. 3 Art. 2 Nr. 9 sind Bezirkspolizeiverord- 
nungen (für Unterelsaß v. 7. Dez. 1911, für Oberelsaß v. 11. Nov. 1911, für Lothringen v. 14. Nov. 
1911, Centr. Bl. S. 344, 335), betr. die Meldepflicht der Arzte, 3ahnärste und Tierärzte, erlassen worden. 
" Dieselbe ist auf Grund § 80 Gew.O. durch Bek. des Reichskanzlers v. 23. Febr. 1905 
(Centr. Bl. f. d. D. R. S. 40) erlassen und in E.-L. eingeführt worden durch Min. Verf. v. 27. März 
1905 (Centr. Bl. S. 157), abgeändert durch Verf. v. 22. Dez. 1906 (Centr. Bl. S. 235), zuletzt Verf. 
v. 19. Dez. 1911 (Centr. Bl. S. 345). Die Gebühren für Arzte und Chemiker in Strafsachen bemessen 
sich nach Regulativ v. 17. Jan. 1873 (G. Bl. S. 15); Ver. v. 5. Mai 1891 (G Bl. S. 33); Verf. 
des Min. 4 25. Jan. 1881 (Smlg. Bd. VI S. 19). 
6 Ubereinkommen mit Luxemburg v. 4. Juni 1883 (R.G.Bl. 1884 S. 19) und der Schweiz 
v. 29. Fbr. 1884 (N.G. Bl. S. 45). 
Kais. Ver. v. 13. Juni 1898 (G. Bl. S. 57); Bek. d. Min. v. 19. Juli 1898 (Centr.Bl. 
Beibl. S. 215), v. 16. Juni 1901 (ebenda S. 216), v. 24. Sept. 1904 (ebenda S. 341), v. 16. Nov. 
1904 (ebenda S. 397). 
½.% C.-L. ist in fieben Wahlbezirke eingeteilt. In jedem Wahlbezirk werden auf je 35 bis 
50 Arzte ein Mitglied und ein Stellvertfeter desselben gewählt Die Gantt der zu wählenden 
Mitglieder bestimmt das Ministerium. UÜber nähere Einzelheiten vgl. Bruck II S. 237.
	        
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