262 Vierter Teil. Die Landesverwaltung.
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III. Auch die Apotheker bedürfen zum selbständigen Betrieb einer Apotheke
einer Approbation nach § 29 Gew.O., die das Ministerium mit Wirkung für das
Reichsgebiet erteilt. Die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung sind vom
Bundesrat erlassen?!. Die approbierten Apotheker haben ihre Approbationsurkunde
dem Bezirkspräsidenten vorzulegen, der sie vereidigt 77.
Gemäß § 41 II Gew.O. sind bezüglich der Berechtigung der Apotheker, Ge-
hilfen und Lehrlinge anzunehmen, die Bestimmungen der Landesgesetze aufrecht-
erhalten geblieben. Nach dem Landesgesetz vom 22. Februar 1851 sind für die Form
und den Inhalt des Lehrvertrages gewisse Vorschriften gegeben 705. Ferner ist der
Eintritt als Lehrling in eine Apotheke von einem Zulassungszeugnis des zuständigen
Kreisarztes abhängig?“.
1. Durch Gesetz vom 30. Juli 1912 (G.Bl. S. 87) ist für Elsaß-Lothringen
eine Apothekerkammer als juristische Person des öffentlichen Rechts mit dem
Sitze in Straßburg errichtet worden. Der Geschäftskreis derselben umfaßt die Er-
örterung aller Angelegenheiten, welche den Apothekerberuf oder den Verkehr mit Arznei-
mitteln in Apotheken oder die Wahrnehmung und Vertretung der Standesintereffen
betrifft. Außerdem hat die Apothekerkammer die Funktion eines beratenden Organs
für die Regierung. Die Apothekerkammer geht aus Wahlen innerhalb des Apotheker-
standes hervor. Wahlberechtigt und wählbar sind diejenigen approbierten Apotheker,
welche ihren Wohnsitz innerhalb eines der drei Wahlbezirke (Oberelsaß, Unterelsaß,
Lothringen) haben; weitere Voraussetzungen sind der Besitz der Reichsangehörigkeit und
der bürgerlichen Ehrenrechte. Zu den Apothekern im Sinne des Gesetzes von 1912
gehören die Besitzer, die selbständigen Verwalter, die früheren Besitzer elsaß-lothringischer
Apotheken (letztere, soweit sie sich nicht einem anderen Beruf zugewendet haben) und
die approbierten Gehilfen. Die Wahlen, welche in Wahlgruppen erfolgen, werden durch
das Ministerium angeordnet; das Wahlverfahren regelt sich nach einer Verordnung
des Ministeriums 75. Die Amtsdauer der Mitglieder der Apothekerkammer beträgt drei
Kalenderjahre; die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt. Der Vorstand der Apotheker=
kammer setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassen-
führer und zwei Beisitzern; einer der Beisitzer muß der Gruppe der Gehülfen ent-
nommen sein.
Innerhalb der Apothekerkammer wird ein Ehrengericht gebildet, welches be-
fugt ist, gegen Apotheker, welche die Pflicht des Berufs verletzen oder durch ihr Ber-
halten innerhalb oder außerhalb des Berufes sich der Achtung unwürdig zeigen, die ihr
Beruf erfordert, Strafen aus zusprechen 7°6.
Die Apothekerkammer ist befugt, zur Deckung ihrer Auslagen und Verwaltungs-
kosten und der Ausgaben für etwaige Wohlfahrtseinrichtungen von Wahlberechtigten
Umlagen zu erheben. Rückständige Umlagen sowie Vorschüsse und erkannte Strafen
werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Die Staatsaufsicht über die Apothekerkammer führt das Ministerium. Im übrigen
regelt die Apothekerkammer ihre Geschäfte durch eine Geschäftsordnung.
71 Ver. v 18. Mai 1904 (Centr. Bl. f. d. D. R. S. 150); Ausf. Ver. v. 26. Nov. 1904 (Centr.=
Bl. S. 157). Die Prüfung setzt sich zusammen aus einer pharmazeutischen Vorprüfung und der
pharmazeutischen Prüfung (Ver. v. 26 Nov. 1904 Nr. 2 u. 3); ferner ist eine praktische Tätigkeit
von zwei Jahren als Gehilie in einer Apotheke erforderlich. Die Namen der approbierten Apotheker
werden im Centr. Vl. f. d. D. R. und im Centr. Bl f. E. L. öffentlich bekanntgemacht.
78 Art. 16 Ges. v. 21. germ. XI. Die Vereidigung ist auf der Approbationsurkunde zu
germerken. 72 Vgl. Kisch S. 268.
¼“ Ohne die Vorlegung des Zeugnisses über die wissenschaftliche Vorprüfung darf der Kreis-
arzt das Zulassungszeugnts nicht aufstellen. Vgl. Ver. v. 26. Nov. 1904 Centr. Bl. S. 157) Die
Prüfungsordnung für Apothekergehilfen datiert v. 13. Nov. 1875 (Centr. Bl. S. 761) und hat in-
zwischen mannigfache Abänderungen erfahren.
75 Ausführ.Best. des Min. v. 17. Okt 1913 (Centr. Bl. S. 405).
76 Näheres über die Zusammensetzung des Ehrengerichts in den §§ 12—15. Die Strafen,
welche das Ehrengericht aussprichen kann, sind: 1. Warnung, 2. Verweis, 3. dauernde oder zeit-
weise Entziehung des Wahlrechte und der Wählbarkeit zur Apothekerkammer, 4. bei früheren Apo-
thelenbesizzrn davernde oder zeitweise Ausschließung, 5. Geldstrafe bis zu 8000 Mk., bei Gehilfen
is zu .