Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

264 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. § 66 
  
  
  
führen, das in zwei Abteilungen zerfällt, von denen die eine die näheren Angaben 
über die Apotheken vor dem Gesetze von 1918, die andere diejenigen nach dem ge- 
nannten Zeitpunkte enthält. Die Überwachung der Apotheken liegt Revisions- 
kommissionen ob, die seitens der Bezirkspräfidenten ernannt werden 32. Zur Er- 
richtung von ärztlichen Hausapotheken werden nur solche Arzte vom Bezirks- 
präsidenten ermächtigt, die mindestens 4 km von der nächsten Apotheke ent- 
fernt wohnen 8". Die betreffenden Arzte dürfen an die von ihnen behandelten Kranken 
einfache oder zusammengesetzte, von ihnen selbst angefertigte Arzneien gewerbsmäßig 55 
verabreichen, müssen aber ihre gesamten Arzneivorräte aus einer in Elsaß-Lothringen 
gelegenen Apotheke beziehen. Eine Beschränkung auf gewisse Arzneien sowie auf den 
Verkauf von Arzneien an bestimmten Orten kann vorgeschrieben werden. Der Wider- 
ruf 8° der Erlaubnis erfolgt, wenn die Voraussetzung für ihre Erlaubnis nicht mehr 
gegeben ist, und ferner, wenn der Arzt wiederholt bestraft worden ist. Im übrigen 
gelten für die Hausapotheken, was deren Einrichtung usw. anlangt, dieselben Be- 
stimmungen wie für die öffentlichen Apotheken. 
5. Der Geschäftsbetrieb der Apotheken. Bei ihrem Geschäftsbetrieb 
und bei Herstellung der Arzneien haben die Apotheker das Arzneibuch für das Deutsche 
Reich (Pharmacopaen Germanica) zugrunde zu legen 7. 
Die Vergütungen der Apotheker für ihre Leistungen richten sich nach der vom 
Ministerium festgesetzten Arzneitaxess; die lberschreitung der Taxe zieht Bestrafung 
nach § 148 Ziff. 8 Gew.O. nach sich. Ermäßigungen zugunsten von Krankenkassen 
usw. sind gestattet. 
a) Betreffs der inneren Einrichtung der Apotheken ist bestimmt, daß die 
einzelnen Standgefäße je nach der Art ihres Inhalts in allen Apotheken gleichmäßig zu 
bezeichnen sind 3". Die Gifte müssen von anderen Waren getrennt und mit der Ausfschrift 
„Gift“ versehen aufbewahrt werden; „starke Gifte“ müssen in einem „Giftschrank“ stehen 20. 
b) Was die Abgabe der Arzneien anlangt, so ist zwischen Kleinhandel 
und Großhandel zu unterscheiden. Der Großhandel, d. h. der Handel zwischen Ver- 
käufer und Zwischenhändler in Mengen, wie sie vom Publikum zur Befriedigung eines 
augenblicklichen Bedürfnisses nicht verlangt zu werden pPflegen, ist nach § 3 der Kaiser- 
lichen Verordnung vom 22. Oktober 1901 (R.G.Bl. S. 880) 1 freigegeben. Bezüglich 
ss In der gleichen Weise werden die Drogerien revidiert. Ges. v. 21. germ. XI Art. 29—31. 
Ver. v. 25. therm. XI Art. 42; Dekr. v. 28. März 1852. — Die Befolgung der Vorschriften über 
den Gifthandel kann durch besondere, seitens des Bezirkepräfidenten ernannte Sachverständige bewirkt 
werden. Ver. v. 1. April 1895 (G. Bl. S. 35) § 20. Für die Revifionen haben die Apotheker usw. 
Gebühren an die Landeskasse zu entrichten. Finanzgesetz v. 23. Juli 1820 Art. 17. 
84 Ges. v. 2. Juli 18291 (G.Bl. S. 63); Landesausschußverhandlungen (18. Sess.) Bd. I, Vorl. 
Nr. 10, Bd. II S. 606 f., 801 f. — Der Verkauf von Arzneimitteln ist durch die Gew.O. nicht er- 
schöpsend geregelt: namentlich sind durch § 6 II Gew. O. und die auf Grund dieser Bestimmung 
erlassenen Verordnungen die Bestimmungen des Landesrechts nicht aufgehoben. O. L.G. Colmar v. 
21. Febr. 1893, Elf.I. Z. 18 S. 372. 
65 Die gewerbsmäßige Verabreichung von Arzneien im Sinne des Gesetzes v. 2. Juli 1891 
kann auch in wiederholten : rabreichunen an einen und denselben Kranken erblickt werden. 
O.L.G. Colmar v. 17. Febr. 1896, Els.-lL. Z. 21 S. 361. 
89 Ein Widerruf der Erlaubnis zur Verabreichung von Arzneien ist nach § 6 des Ges. auch 
daun zulässig, wenn wegen einer Zuwiderhandlung gegen die in § 5 bezeichneten Vorschriften die 
Strafe zufolge idealer Konkurrenz mit einer anderen Strafbestimmung (z. B. § 367 3. 3 Str.G.B.) 
auf Grund der letzteren verhängt wird. O. L.G. Colmar wie in Note 85. 
3" Das Arzneibuch ist auf Grund des Art. 38 Ges. v. 21. germ. XI durch Kais. Ver. v. 
5. 8 1872 eingeführt worden. Die späteren Abänderungen, chanptsachich die fünfte Auspabe= v. 
1. Jan. 1910 (Centr. Bl. f. d. D. R. S. 414), werden periodisch bekannt gemacht (Centr. Bl. 1911 
S. 11). Das Uchneibuch enthält eine Zusammenstellung sämtlicher Arzneien und gibt Anordnungen 
bezüglich ihrer Beschaffenheit und Aufbewahrung. 
88 § 80 Gew. O. Die Taxe ist einheitlich für alle deutschen Bundesstaaten. (Letzte Einführungs- 
verfügung des Ministeriums im Centr. Bl. 1907 S. 237.) 
#3# Ver. v. 22. Juni 1896 (G. Bl. S. 53) §§ 9, 10; Ver. v. 15. Aug. 1898 (G. Bl. S. 83). 
* Ver. v. 1. April 1895 (G.Vl. S. 35) 3—9. 
# Vgl. auch Bek. v. 1. Okt. 1903 (R.G. Bl. S. 281); die Kais. Ver. von 1901 erging auf 
Grund von § 6 Gew.O. Durch Kais. Ver. v. 31. März 1911 (R.G. Bl. S. 181) ist § 4 der 1 v. 
1901 aufgehoben worden.
	        
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