§ 66 Das Gesundheitswesen. 265
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des Verkehrs mit Arzneimitteln im Kleinhandel ist wiederum der Verkehr innerhalb
und außerhalb von Apotheken zu unterscheiden. Die bereits erwähnte Kaiserliche Ver-
ordnung vom 22. Oktober 1901 unterscheidet zwei Gruppen von Arzneimitteln. Die
im Verzeichnis B aufgeführten Stoffe dürfen außerhalb von Apotheken überhaupt
nicht feilgehalten und verkauft werden ?2. Für die im Verzeichnis 4A aufgeführten
Gegenstände ist für die Frage, ob sie dem freien Verkehr entzogen find, der Ver-
wendungszweck maßgebend. Als Heilmittel, d. h. als Mittel, die nicht bloß
zur Heilung bereits vorhandener Krankheiten, sondern auch zur Vorbeugung gegen
Krankheiten und zur Erhaltung und Stärkung der Gesundheit dienen (Stärkungsmittel 5),
dürfen die genannten Stoffe, ohne Rücksicht darauf, ob sie heilkräftige Substanzen ent-
halten oder nicht, außerhalb von Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden; dagegen
sind sämtliche Zubereitungen zu anderen als Heilzwecken dem freien Verkehr überlassen.
c) Eine weitere wichtige Unterscheidung für den Handel mit Arzneien ist die in
stark wirkende Arzneimittel, Gifte oder Geheimmittel"“.
a) Die starkwirkenden Arzneimittel". dürfen, soweit sie nach der Verordnung
von 1901 dem freien Verkehr entzogen sind, nur auf Grund einer schriftlichen, mit
Datum und Unterschrift bersehenen Anweisung (Rezept) eines Arztes. Zahnarztes, Tier-
arztes als Heilmittel abgegeben werden . 6) Gifte' sind nur diejenigen Drogen,
chemischen Präparate und Zubereitungen, die in den den Verordnungen vom
1. April 1895 (G Bl. S. 35), vom 6. Juli 1901 (G.Bl. S. 52) und vom
17. März 1906 (G.Bl. S. 47) beigegebenen Verzeichnissen aufgeführt sind. Bei dem
Handel mit Giften in Apotheken ist zu unterscheiden, ob sie zu Heilzwecken oder
zu anderen Zwecken abgegeben werden sollen. Im ersteren Falle gelten lediglich die
für stark wirkende Arzneimittel gegebenen Vorschriften, im letzteren darf der Verkauf
nur von dem Geschäftsinhaber oder dem von ihm Beauftragten unter Beobachtung
gewisser Formen vs vorgenommen werden. Der Handel mit — dem freien Verkehr
überlassenen — Giften außerhalb der Apotheken ist nur gestattet nach vorheriger An-
zeige an die Ortspolizeibehörde, die hierüber eine Bescheinigung auszustellen hat. Im
übrigen gelten, was die Aufbewahrung und die Abgabe der Gifte anlangt, dieselben
Vorschriften wie für Apotheken. y) Die den Verkauf von Geheimmitteln durch
Apotheken betreffende Verbotsbestimmung des Art. 31 S. 2, Gesetz vom 21. Germ. XI
besteht noch zu Recht v. Zur Ausschließung des Begriffs Geheimmittel ist erforderlich,
## Erlaubt ist der Verkauf an Apotheken oder an solche öffentlichen Anstalten, die Unter-
suchungs- und Lehrzwecken dienen und nicht gleichseitig Heilanstalten sind (Großhandel).
O. L.G. Colmar v. 3. März 1896, Els.-L. Z. 21 S. 460 und ebenda Bd. 28 S. 65.
Arzneimittel, die nicht unter eine dieser drei Kategorien fallen, sind an sich dem freien
Handverkauf überlassen. Formell besteht die Vorschrift des Art. 32 S. 1 des Ges. v. 21. germ. II
zu Recht, nach welchem der Handverkauf aller Anzneimittel untersagt ist. Es wird indessen auf
Grund dieser Bestimmung nur dann vorgegangen, wenn besondere Gründe vorliegen, z. B. ein Apo-
theker Kurpfuscherei treibt. Bruck II S. .
55 Es sind das die Drogen und Präparate sowie die solche Drogen und Präparate enthaltende
Zubereitungen, welche das der Ver. v. 22. Juli 1896 (G. Bl. S. 58) beigegehene Begeichnis aufführt.
gänzungen zu diesem Verzeichnis datieren v. 7. Febr. 1898 (G. Bl. S. 9), 15. Aug. 1898 (G.Bl.
S. 83), 21. Olt. 1901 (G. Bl. S. 87), 23. April 1906 (G Bl. S. 49), 7. März 1908 (G. Bl. S. 31).
Die Berarduung ist ergangen auf Grund des Ges. v. 19. Juli 1845 über den Verkauf giftiger Stoffe.
de Straf estimmung 367 Ziff. 3 u. 5. § 324 Str.G B.
Nach § 34 Abs. 8 Gew.O. ist es dem Landesrecht überlassen, vorzuschreiben, daß zum
Handel mit Giften eine besondere Genehmigung erorderlichk, sei. Die Landesgesetzgebung hat auch
zu bestimmen, welche Stoffe als Gifte zu behandeln seien. Vgl. § 40 Ausf. Anw. v. 27. Dez. 1888
(Centr. Bl. S. 309, 1907, S. 91). Z
os Giftkammer, Giftschrank, Giftbuch, Gistschein. Vgl. auch Dekret, betr. die Untersuchung
der Apotheken und Drogistenläden, v. 23. März 1859, Bull. des lois XI Nr. 63638.
% O.L.G. Colmar v. 19. Okt. 1897, Els.-l. Z. 23 S. 68; R.G. v. 25. Mai 1882 E. 6 Nr. 10
und RN. 9 Nr. 295; R.G. v. 13. Okt. 1890, Jur. Woch. 1890 S. 400 1. Durch 530 Ziff. 3 Str. G. B.
ist eine Bestimmung des Landesstrafrechts, betr. das unbefugte und prahlerische Anpreisen von
Arzneien, nicht auseehoben- § 367 Z. 3 u. 5. wendet sich lediglich gegen das unerlaubte Zubereiten,
Feilhalten, Verkaufen und Überlassen von Giften, Arzneien, Dadurch ist die Materie der Sanitäts=
vollgzei gegenüber die Landesgesetzgebung nicht erschöpft. Über den Be rif des Geheimmittels vgl.
v. tengel Fleif mann Beo. II S. 26 und Bezirkpolizeiver, v. 14. Dez. 1903, ergänzt durch
Ver. v. 10. Aug. 1907 (Centr. Bl. S. 178 bzw. 231).