Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVI. Das öffentliche Recht des Reichslandes Elsaß-Lothringen. (26)

268 Vierter Teil. Die Landesverwaltung. § 67 
Zur strikten Durchführung der Vorschriften des Lotteriegesetzes“ sind eine Reihe 
von ausführlichen Strafbestimmungen erlassen. Das Gesetz bestraft denjenigen, welcher 
a) in einer fremden, in Elsaß-Lothringen nicht zugelassenen Geldlotterie spielt, b) sich 
dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, Losabschnittes oder Los- 
anteils einer nicht zugelassenen Lotterie oder Ausspielung unterzieht, c) bei einem solchen 
Geschäft als Mittelsperson mitwirkt. 
Besonders schwere Strafe tritt ein: a) wenn die Zuwiderhandlung durch eine 
Person begangen ist, welche den Losehandel gewerbsmäßig betreibt oder b) bei ihm 
gewerbsmäßig Hilfe leistet, oder c) wenn die Zuwiderhandlung durch öffentliches Aus- 
legen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines Loses, Losabschnittes, 
Lotterieplans usw., oder durch Einrücken eines Angebots, einer Anzeige usw. in eine in 
Elsaß-Lothringen erscheinende Zeitung erfolgt. d) Die gleiche Strafe trifft denjenigen 
welcher gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer zugelassenen Klassenlotterie oder 
Bezugsscheine entgegen den über den Vertrieb der Lose getroffenen Vorbehalte ohne 
Ermächtigung der Lotterieverwaltung feilbietet usw., sowie denienigen, welcher 
ein solches Geschäft als Mittelsperson fördert. (§ 4.) e) Schließlich wird bestraft, 
wer Gewinnergebnisse nicht zugelassener Lotterien in einer in Elsaß-Lothringen er- 
scheinenden Zeitung veröffentlicht oder durch öffentliches Ausstellen oder Aushängen 
bekanntgibt. (§ 6.) 
Jede einzelne Verkaufs= oder Vertriebshandlung, namentlich jedes einzelne An- 
bieten, Bereithalten usw. eines Loses, Losabschnittes, Bezugscheins usw wird als be- 
sonderes selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zu- 
sammenhängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurück- 
zuführen sind. (§ 4 IV.)5. 
Für den Geschäftsbetrieb einer zugelassenen bundesstaatlichen Klassenlotterie find 
Staats-, Bezirks= und Gemeindeabgaben nicht zu entrichten. (§ 7.) 
4. Einen Glücksspielähnlichen Charakter zeigen auch die Wetten bei öffent- 
lich veranstalteten Pferderennen“, weshalb auch hier der Gesetzgeber mit 
Strafen vorgeht. Der Betrieb eines solchen Wettunternehmens setzt die Genehmigung 
des Bezirkspräsidenten voraus. 
II. Der Bekämpfung der Trunksucht dienen gewisse Bestimmungen der Ge- 
werbeordnung, die den Betrieb von Gast= oder Schankwirtschaften sowie den Klein- 
handel mit Branntwein oder Spiritus von einer polizeilichen Erlaubnis abhängig 
machen. (§ 33 Gew.O.) Die Erlaubnis ist nur dann zu versagen: 1. wenn gegen 
den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er 
das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder 
der Unsittlichkeit mißbrauchen werde 7. 
4 Mei t als Lotterieunternehmen gelten der Vertrieb von Inhaberpapieren mit Prämien im 
Sinne eichsgesetzes v. 8 Juni 1871 (G. Bl. f. E.-L. 1872 S. 111) § 3 II. Dagegen fallen 
unter irv Belulh der Lotterie auch unter Zugrundelegung des nenen GEbrissn es die von gewifssen 
privaten 1Kanzischen Spar und Kapitölifationsge ellschaften veranstalteten Auslosungen. Val. 
R.G. v. 18. Okt. 1909 C. 42 S. 340. 
8 es sich um eine landesrechtliche Materie im Sinne des § 2 E.G. Str. G. B. handelt 
kann das Landesgesetz diese gegen den Grundsatz ne bis in idem vecktoßenden Bestimmungen auf- 
stellen. gat O. L. G. Darmstadt 24. Sept. 1909, Hess. Rechtspr. 10 S. 162 
Im § 5 sieht das Gesetz sodann schwerere Strafen für den Kucfalt und den ferneren 
Rückfall vor. Über Veriährung) der durch die Presse begangenen Lotteriedelikte vgl. O.L.G. 
14. ug. 1907, Elf.-I. Z. 34 
NReichsgesetz v. 4. gorli 1905 (R. G. Bl. S. 595). Ausf. Best. des Bundesrats v. 6. April 
1906 (Centr. Bl. f. d. D. S. 67). Min,. Ver. v. 14. Mai 1906 (Centr. Bl. S. 687). — über das 
Verhältuis des Gese öes v. 5 u § 284 Str. G. B. u. zu §§ 23, 27 des R. Stemp. Ges. v. 14. Juni 
1900 (R. G. Bl. S. 275); vgl. G. 27. März 1906 E. 38 S. 383. — Die öffentliche Ankündigung 
von „Tips“ ist Srafo, wenn un soweit sie eine Aufforderung zum Wetten bei öffentlich ver- 
anstalteten Pferderennen enthalten. Ob dies der Fall ist, ist Tatfrage; bloher Aneeig. genügt 
nicht. Reger E. 33 S. 187. Zur Auslegung des § 3 des Ges. vgl. K G. v. 22. Sept. 1911, 
D.J.3. 1912 S. 103. Strafbarkeit der Buchmacher, auch wenn fie ihren Vetrirkssit im Ausland 
haden, O. L.G. Münden v. 5. Nov. 1912, Reger 33 S. 287. 
7* Ferner, wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit 
oder Lage den polizeilichen Anforderungen, nicht genügt. Uber Einzelheiten vgl. Nelken zu § 33 
Gew.O., § 9 Eupf. Ver., §§ 29 bis 35 Ausführungsanweisung.
	        
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